Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W138 2288176-1/4.E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Sta. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2024, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Sta. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch II. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischer Moslem, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, syrischer Staatsbürger zu sein. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen dem Krieg und dem Militärdienst aus Syrien geflohen sei. Er habe nicht im Krieg sterben und keine Waffen tragen wollen.
3. Im Rahmen der am 15.01.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgten Einvernahme, gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er in, Ar Raqqa, Dorf Koldabba geboren sei. Von 2014 bis 2022 habe er in der Türkei gelebt. Er sei gesund, aber er habe im März 2023 am Fuß eine Operation gehabt, weil er durch einen Schuss von der türkischen Armee verletzt worden sei. Der Vorfall habe sich in Syrien vor 10 Jahren ereignet. Er sei in Syrien operiert worden und dann in der Türkei noch einmal. Es sei ihm eine Kugel entfernt worden und hier in Österreich sei er nochmal operiert worden. Zurzeit nehme er keine Medikamente und er müsse noch eine Operation machen, da er seine Zehen nicht bewegen könne. Er habe Syrien vor 10 Jahren verlassen. In Syrien habe er nicht gearbeitet und in der Türkei sei er als Fahrer tätig gewesen. Er habe Fahrzeuge für den Ackerbau gefahren. Er habe Angst vor weiteren Schussverletzungen gehabt und hätte für die Kurden kämpfen müssen. Seine Ausreise aus seinem Herkunftsland sei Anfang Winter 2014 mit dem Krankenwagen in die Türkei gewesen. Er habe bis 2022 in der Türkei gelebt. Er habe die Türkei, wegen dem Rassismus und, weil Syrer dort keine Rechte hätten verlassen. Das Gesundheitssystem sei dort nicht gut und er habe viele Probleme mit seinem Fuß gehabt. Sein Bruder habe ihm das Geld für die Ausreise gegeben, damit er eine bessere Behandlung für seinen Fuß bekomme. Er wolle nicht nach Syrien zurück, da es dort Krieg gebe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz , AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4,