Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W138 2287754-1/16.E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Sta. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Sta. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch II. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, syrischer Staatsbürger zu sein. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst um sein Leben und das seiner Kinder habe. Er fürchte den Tod.
3. Im Rahmen der am 15.09.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgten Einvernahme, gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er in Abu Kamal, in Deir ez-Zor geboren sei. Von 2008 bis 2010 sei er in Saudi-Arabien gewesen. Danach habe er in Damaskus, 2 Jahre in Deir ez-Zor Stadt und 1 Jahr in Aleppo gelebt. Danach habe er wieder in Abu Kamal gelebt, von 2013 bis Ende 2016 habe er in Syrien in Al Asharah, ca. 70 km von Abu Kamal entfernt gelebt. Als er in Damaskus studiert habe, habe er mehrere Computerkurse absolviert. Er habe Videos schneiden und bearbeiten können. Mit Beginn der Unruhen in Syrien habe er mehrere Demonstrationen und Vorfälle gefilmt und an Al Jazeera, Al Arabie und Alhurra geschickt. Er sei ein freier, selbstständiger und unparteiischer Journalist gewesen. Mit der Zeit habe er einen guten Namen bei diesen Medien gehabt. Er habe 12 Jahre Grundschule mit Maturaabschluss, 2 Jahre College für Agrarwissenschaften mit Abschluss, 2 Jahre Islamwissenschaften ohne Abschluss absolviert. Berufserfahrungen habe er als Agraringenieur, Hilfsarbeiter und Autohändler. Die Lage in Abu Kamal sei nicht mehr auszuhalten gewesen, deswegen sei er nach Al Asharah gegangen. Dort habe er aber nicht mehr als Journalist gearbeitet und unauffällig gelebt, weil seine journalistische Tätigkeit ihm das Leben hätte kosten können. Dort habe er sich um seine Eltern gekümmert und eine Viehzucht betrieben. 2014 sei sein Vater verstorben und 2017 seine Mutter. Sie seien der Grund gewesen, warum er überhaupt noch in Syrien geblieben sei. 1-2 Wochen nachdem seine Mutter gestorben war, habe er Syrien verlassen. Er habe seinen Militärdienst von 1995 bis 1998 abgeleistet. Er habe im Büro einer Rekrutierungsstelle im Innendienst gearbeitet. Er sei bei keiner Behörde angestellt gewesen und habe kein Geschäft gehabt, weshalb er für die Behörden unauffällig gewesen sei. Deswegen habe er weiter dort leben können, ohne rekrutiert zu werden. Er habe keinen persönlichen Einberufungsbefehl erhalten, aber er sei unter den Jahrgängen gewesen, die sich melden hätten sollen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz , AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, mit Schriftsatz vom 09.02.2024 rechtzeitig Beschwerde.
6. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. 6. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist unbescholten. Der BF ist in Bukamal (=Abu Kamal), in Deir ez-Zor geboren. Von 2008 bis 2010 lebte der BF in Saudi-Arabien. Danach lebte er in Damaskus, 2 Jahre in Deir ez-Zor Stadt und 1 Jahr in Aleppo. Danach lebte er wieder in Bukamal. Von 2013 bis Ende 2016 lebte der BF in Al Asharah, ca. 70 km von Abu Kamal entfernt. Die syrische Regierung kontrolliert momentan sowohl Bukamal als auch Al Asharah. In den Jahren 2015 bis 2017 kontrollierte der IS diese beiden Gebiete. Der BF hat von 1995 bis 1998, ca. 2,5 Jahre lang seinen Militärdienst in der Stadt und im Gouvernement Aleppo absolviert. Er hat dabei im Büro einer Rekrutierungsstelle im Innendienst gearbeitet. Der BF hat bisher keinen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten. Der BF hat seine kurze journalistische Tätigkeit nur in den Jahren 2011/2012 durchgeführt. Er hat dabei Videos von den Demonstrationen gemacht und diese an Fernsehsender übermittelt. Bei der Ausstrahlung der Aufzeichnungen durch die Fernsehsender ist sein richtiger Name nicht erwähnt worden. Auch sein Gesicht wurde nicht gezeigt. Es war lediglich seine Stimme zu hören. Der BF hat von Anfang an keine politische Gesinnung gehabt.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien war