Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W277 2235928-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zu Zl. XXXX wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides zu Zl. römisch 40 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu Zl. XXXX wird stattgegeben und festgestellt, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.römisch II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides zu Zl. römisch 40 wird stattgegeben und festgestellt, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.
Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte V. bis VII. des Bescheides zu XXXX werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch VII. des Bescheides zu römisch 40 werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Verwaltungsakt des BF zu Aktenzahl XXXX wird in Klammerverweisen des gegenständlichen Erkenntnisses als „Akt I“, zu XXXX als „Akt II“ angeführt. Der Akt zum Beschwerdeverfahren zu XXXX wird im Folgenden in den Klammerverweisen als „Akt III“ angeführt.Der Verwaltungsakt des BF zu Aktenzahl römisch 40 wird in Klammerverweisen des gegenständlichen Erkenntnisses als „Akt I“, zu römisch 40 als „Akt II“ angeführt. Der Akt zum Beschwerdeverfahren zu römisch 40 wird im Folgenden in den Klammerverweisen als „Akt III“ angeführt.
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste im Jahre XXXX in das Bundesgebiet ein. Am XXXX stellte XXXX als seine gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen BF einen Antrag auf internationalen Schutz (Akt I AS 5 ff).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste im Jahre römisch 40 in das Bundesgebiet ein. Am römisch 40 stellte römisch 40 als seine gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen BF einen Antrag auf internationalen Schutz (Akt römisch eins AS 5 ff).
1.2. Am XXXX wurde XXXX als seine gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA) niederschriftlich einvernommen (Akt I AS 9 ff). Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass der BF XXXX heiße, am XXXX in XXXX in der Russischen Föderation geboren sowie ihr leiblicher Sohn sei. Der BF sei weiters ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehöre der Volksgruppe der XXXX sowie der Glaubensgemeinschaft XXXX an (Akt I AS 9).1.2. Am römisch 40 wurde römisch 40 als seine gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA) niederschriftlich einvernommen (Akt römisch eins AS 9 ff). Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass der BF römisch 40 heiße, am römisch 40 in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren sowie ihr leiblicher Sohn sei. Der BF sei weiters ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 sowie der Glaubensgemeinschaft römisch 40 an (Akt römisch eins AS 9).
Die gesetzliche Vertreterin sei am XXXX im Herkunftsstaat geboren (Akt I AS 9) und seit XXXX nach XXXX sowie seit XXXX standesamtlich mit dem Vater des BF namens „ XXXX “, geboren am XXXX , verheiratet (Akt I AS 15).Die gesetzliche Vertreterin sei am römisch 40 im Herkunftsstaat geboren (Akt römisch eins AS 9) und seit römisch 40 nach römisch 40 sowie seit römisch 40 standesamtlich mit dem Vater des BF namens „ römisch 40 “, geboren am römisch 40 , verheiratet (Akt römisch eins AS 15).
Der BF habe zwei Brüder namens „ XXXX “, geb. XXXX , und „ XXXX “, XXXX . Seine Schwester namens „ XXXX “ sei am XXXX , seine Schwester „ XXXX “ am XXXX geboren (Akt I AS 11). Der BF habe zwei Brüder namens „ römisch 40 “, geb. römisch 40 , und „ römisch 40 “, römisch 40 . Seine Schwester namens „ römisch 40 “ sei am römisch 40 , seine Schwester „ römisch 40 “ am römisch 40 geboren (Akt römisch eins AS 11).
Eine Tante mütterlicherseits des BF namens „ XXXX “, geb. XXXX sei seit ca. XXXX als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig (Akt I AS 15).Eine Tante mütterlicherseits des BF namens „ römisch 40 “, geb. römisch 40 sei seit ca. römisch 40 als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig (Akt römisch eins AS 15).
Die letzte Wohnadresse des BF im Heimatland laute „ XXXX “ (Akt I AS 11). Von XXXX habe der BF eine Grundschule in XXXX besucht (Akt I AS 11).Die letzte Wohnadresse des BF im Heimatland laute „ römisch 40 “ (Akt römisch eins AS 11). Von römisch 40 habe der BF eine Grundschule in römisch 40 besucht (Akt römisch eins AS 11).
Den Herkunftsstaat habe XXXX verlassen, da sie Angst gehabt habe, „zu Hause zu bleiben“. Am XXXX sei XXXX mit ihren XXXX Kindern mit dem Zug zunächst von XXXX nach XXXX und dann weiter nach XXXX gereist. Am XXXX seien sie mit dem Zug ohne gültiges Visum in XXXX eingereist und hätten ebendort Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Am XXXX seien sie mit dem Flugzeug von XXXX nach Österreich überstellt worden. Den Herkunftsstaat habe römisch 40 verlassen, da sie Angst gehabt habe, „zu Hause zu bleiben“. Am römisch 40 sei römisch 40 mit ihren römisch 40 Kindern mit dem Zug zunächst von römisch 40 nach römisch 40 und dann weiter nach römisch 40 gereist. Am römisch 40 seien sie mit dem Zug ohne gültiges Visum in römisch 40 eingereist und hätten ebendort Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Am römisch 40 seien sie mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Österreich überstellt worden.
Der Vater des BF sei in Österreich seit XXXX sowie zum Befragungszeitpunkt als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhältig. Zumal ihrem Ehemann in Österreich der Status eines Asylberechtigten gewährt worden wäre, wolle sie diesen Status ebenso erhalten und wünsche, dass ihre Kinder mit dem Kindsvater aufwachsen (Akt I AS 15).Der Vater des BF sei in Österreich seit römisch 40 sowie zum Befragungszeitpunkt als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhältig. Zumal ihrem Ehemann in Österreich der Status eines Asylberechtigten gewährt worden wäre, wolle sie diesen Status ebenso erhalten und wünsche, dass ihre Kinder mit dem Kindsvater aufwachsen (Akt römisch eins AS 15).
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX nach § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Akt I AS 21 ff).1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des BF vom römisch 40 nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Akt römisch eins AS 21 ff).
Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass die gesetzliche Vertreterin des BF einen unter § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne.Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass die gesetzliche Vertreterin des BF einen unter Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne.
Der BF führe den Namen „ XXXX “, sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am XXXX geboren. Er gehöre „der Kernfamilie XXXX (Vater), geb. XXXX , und XXXX (Mutter) an“. Dem Vater des BF sei mit Bescheid des BAA zu XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.Der BF führe den Namen „ römisch 40 “, sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am römisch 40 geboren. Er gehöre „der Kernfamilie römisch 40 (Vater), geb. römisch 40 , und römisch 40 (Mutter) an“. Dem Vater des BF sei mit Bescheid des BAA zu römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
Aufgrund der Vorlage unbedenklicher Personenstandsurkunden:
- Duplikat der Geburtsurkunde, sowie
- Miteintragung des BF im russischen Reisepass der gesetzlichen Vertreterin und Mutter XXXX ,- Miteintragung des BF im russischen Reisepass der gesetzlichen Vertreterin und Mutter römisch 40 ,
sowie des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens basierend auf unbedenklichen Angaben der gesetzlichen Vertreterin, habe die Feststellung betreffend die „Zugehörigkeit des BF zur Kernfamilie des XXXX zu erfolgen“ (Akt I AS 23). sowie des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens basierend auf unbedenklichen Angaben der gesetzlichen Vertreterin, habe die Feststellung betreffend die „Zugehörigkeit des BF zur Kernfamilie des römisch 40 zu erfolgen“ (Akt römisch eins AS 23).
1.4. Einem im Akt zu Zl. XXXX (Akt I) einliegenden „ XXXX “ der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der zum Zeitpunkt der Tatbegehung strafunmündige BF am XXXX in einer örtlich bezeichneten XXXX im Gesamtwert von XXXX gestohlen habe (Akt I AS 103, AS 105).1.4. Einem im Akt zu Zl. römisch 40 (Akt römisch eins) einliegenden „ römisch 40 “ der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der zum Zeitpunkt der Tatbegehung strafunmündige BF am römisch 40 in einer örtlich bezeichneten römisch 40 im Gesamtwert von römisch 40 gestohlen habe (Akt römisch eins AS 103, AS 105).
1.5. Im Jahre XXXX wurden folgende Schriftsätze nachgereicht (Akt II):1.5. Im Jahre römisch 40 wurden folgende Schriftsätze nachgereicht (Akt römisch II):
- Heiratsurkunde zu XXXX , ausgestellt am XXXX und unterzeichnet mit XXXX samt Übersetzungsschriftsatz vom XXXX (Akt II AS 7, AS 9). Dem Übersetzungsschriftsatz ist zu entnehmen, dass „ XXXX “, geb. XXXX in „ XXXX “ und „ XXXX “, geb. XXXX in „ XXXX “, beide russische Staatsangehörige und der XXXX „Nationalität“ zugehörig, am XXXX die Ehe geschlossen hätten. Der Ort der staatlichen Registrierung der Eheschließung Nr. XXXX sei „ XXXX “. Nach der Eheschließung seien vom Ehemann der Name „ XXXX “ und von der Ehefrau der Name „ XXXX “ angenommen worden. Dem Übersetzungsschriftsatz ist weiters zu entnehmen, dass die Unterschrift des Leiters der ausstellenden Behörde in der Russischen Föderation unleserlich sei (Akt II AS 7).- Heiratsurkunde zu römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 und unterzeichnet mit römisch 40 samt Übersetzungsschriftsatz vom römisch 40 (Akt römisch II AS 7, AS 9). Dem Übersetzungsschriftsatz ist zu entnehmen, dass „ römisch 40 “, geb. römisch 40 in „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “, geb. römisch 40 in „ römisch 40 “, beide russische Staatsangehörige und der römisch 40 „Nationalität“ zugehörig, am römisch 40 die Ehe geschlossen hätten. Der Ort der staatlichen Registrierung der Eheschließung Nr. römisch 40 sei „ römisch 40 “. Nach der Eheschließung seien vom Ehemann der Name „ römisch 40 “ und von der Ehefrau der Name „ römisch 40 “ angenommen worden. Dem Übersetzungsschriftsatz ist weiters zu entnehmen, dass die Unterschrift des Leiters der ausstellenden Behörde in der Russischen Föderation unleserlich sei (Akt römisch II AS 7).
Der als „beglaubigte Urkunde“ beigefügte Übersetzungsschriftsatz hinsichtlich der vorgelegten Heiratsurkunde ist mit dem Stempel XXXX versehen.Der als „beglaubigte Urkunde“ beigefügte Übersetzungsschriftsatz hinsichtlich der vorgelegten Heiratsurkunde ist mit dem Stempel römisch 40 versehen.
- Geburtsurkunde zu XXXX , ausgestellt am XXXX und unterschrieben XXXX samt Übersetzungsschriftsatz vom XXXX (Akt II AS 11, AS 13). Dem Übersetzungsschriftsatz ist zu entnehmen, dass „ XXXX “, am XXXX in „ XXXX “ geboren worden sei, worüber am XXXX der Geburtseintrag XXXX vorgenommen worden wäre. Der Vater von „ XXXX “ heiße „ XXXX “, die Mutter „ XXXX “, und seien beide russische Staatsangehörige und der XXXX „Nationalit