TE Bvwg Beschluss 2024/9/13 W191 2277208-2

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Veröffentlicht am 13.09.2024
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Entscheidungsdatum

13.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W191 2277208-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Bangladesch, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2024, Zahl W191 2277208-1/14E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Bangladesch, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2024, Zahl W191 2277208-1/14E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 22.08.2024 wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 22.08.2024 wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Antragsteller (in der Folge ASt), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Antragsteller (in der Folge ASt), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. Am selben Tag wurde der ASt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali, erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er homosexuell sei und von Dorfbewohnern Morddrohungen bekommen hätte.

1.3. Am 22.06.2023 fand seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Bengali, statt. Als Fluchtgrund gab der ASt zusammengefasst an, dass er bi- bzw. homosexuell sei.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 28.07.2023 den Antrag des ASt auf internationalen Schutz vom 09.01.2023 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem ASt gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des ASt nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 28.07.2023 den Antrag des ASt auf internationalen Schutz vom 09.01.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zu (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem ASt gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des ASt nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der ASt mit Schreiben seines Vertreters vom 23.08.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.

1.6. Mit Erkenntnis vom 22.07.2024, Zahl W191 2277208-1/14E, wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.1.6. Mit Erkenntnis vom 22.07.2024, Zahl W191 2277208-1/14E, wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese Beschwerde gemäß Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Begründend führte das BVwG unter anderem aus, dass der ASt eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe und auch die Voraussetzungen für die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen würden.

1.7. Ein zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) gestellter Antrag des ASt auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts wurde mit Beschluss vom 02.09.2024 bewilligt.

1.8. Mit Schreiben vom 22.08.2024 stellte der ASt den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 22.07.2024, Zahl W191 2277208-1/14E, abgeschlossenen Verfahrens.

Darin wurde ausgeführt, dass es seit 05.08.2024 kaum mehr Polizei in Bangladesch gebe, viele Polizisten Angst hätten und beschützt werden müssten und radikale Islamisten an der Macht seien. Es gebe keine guten Funktionen mehr im Land, weshalb der ASt die Aufnahme neuer Länderberichte beantragte.

Er sei auch psychisch krank, dies sei er bereits vor der Entscheidung des BVwG gewesen. Der ASt legte hierzu einen Fachärztlichen Befundbericht der Psychosozialen Dienste Wien vom 14.08.2024 vor.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

2.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 22.08.2024 beim BVwG eingebracht. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

2.2.2. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

2.2.2.1. § 32 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:2.2.2.1. Paragraph 32, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn […]Paragraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn […]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder […]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. […]“(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. […]“

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009, BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen entsprechen.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des §§ 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit §§ 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des BVwG rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraphen 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraphen 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des BVwG rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

In diesem Sinne hielt der VwGH mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Sinne hielt der VwGH mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.

Eine spezifische Prozessvoraussetzung für die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages besteht gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG darin, dass (gegebenenfalls auch ex post betrachtet; vgl. VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001) ein abgeschlossenes VwG-Verfahren vorliegt; das frühere weitere Erfordernis, dass gegen das Erkenntnis bzw. den Beschluss (vgl. § 32 Abs. 5 VwGVG) des VwG eine Revision an den VwGH nicht mehr zulässig sein durfte, wurde vom Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) mit Erkenntnis vom 13.12.2016, G 248/2016, als dem rechtsstaatlichen Grundprinzip, der Verfahrenseffizienz und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend aufgehoben (vgl. Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 32 Rz 2 (Stand 31.03.2018).Eine spezifische Prozessvoraussetzung für die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages besteht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG darin, dass (gegebenenfalls auch ex post betrachtet; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001) ein abgeschlossenes VwG-Verfahren vorliegt; das frühere weitere Erfordernis, dass gegen das Erkenntnis bzw. den Beschluss vergleiche Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG) des VwG eine Revision an den VwGH nicht mehr zulässig sein durfte, wurde vom Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) mit Erkenntnis vom 13.12.2016, G 248/2016, als dem rechtsstaatlichen Grundprinzip, der Verfahrenseffizienz und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend aufgehoben vergleiche Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 32, Rz 2 (Stand 31.03.2018).

Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf Wiederaufnahme wird festgehalten, dass das vorangegangene Asylverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 22.07.2024, Zahl W191 2277208-1/14E, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Daran ändert auch der vom ASt beim VwGH gestellter Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts zur Einbringung einer außerordentlichen Revision, der von diesem bewilligt wurde, nichts.

2.2.2.2. Der gegenständliche Antrag des ASt zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des BVwG vom 22.07.2024 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.2.2.2.2. Der gegenständliche Antrag des ASt zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des BVwG vom 22.07.2024 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen.

Voraussetzung für neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sogenannte nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH können auch „neu entstandene“ Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 32 VwGVG Anm. 9).Voraussetzung für neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sogenannte nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH können auch „neu entstandene“ Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 9).

Laut ständiger Judikatur des VwGH kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; VwGH 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; VwGH 24.04.2007, 2005/11/0127) gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Laut ständiger Judikatur des VwGH kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; VwGH 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; VwGH 24.04.2007, 2005/11/0127) gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde („nova reperta“), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel („nova producta“ bzw. „nova causa superveniens“).

Neu entstandene Tatsachen („nova causa superveniens“), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; VwGH 07.04.2000, 96/19/2240, VwGH 20.06.2001, 95/08/0036; VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; VwGH 25.11.1994, 94/19/0145; VwGH 25.10.1994, 93/08/0123; VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 u. a.).Neu entstandene Tatsachen („nova causa superveniens“), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; VwGH 07.04.2000, 96/19/2240, VwGH 20.06.2001, 95/08/0036; VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; VwGH 25.11.1994, 94/19/0145; VwGH 25.10.1994, 93/08/0123; VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 u. a.).

Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, begründen jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. VwGH vom 14.09.1994, Zahl 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten (VwGH vom 24.02.2011, Zahl 2010/09/0198, mwN).Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, begründen jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund vergleiche VwGH vom 14.09.1994, Zahl 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten (VwGH vom 24.02.2011, Zahl 2010/09/0198, mwN).

2.2.2.3. Vorliegend bezieht sich der ASt zur Begründung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum einen darauf, dass er an einer psychischen Erkrankung leide. Er legte hierzu einen Fachärztlichen Befundbericht der Psychosozialen Dienste Wien vom 14.08.2024 vor, wonach bei ihm unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Festzuhalten ist, dass die vom ASt vorgebrachte Posttraumatische Belastungsstörung zwar erst nach der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG diagnostiziert wurde, jedoch brachte der ASt bereits im Asylverfahren psychische Probleme vor und legte hierzu einen Fachärztlichen Befundbericht vom 02.04.2024 vor, wonach der Verdacht auf eine Depression und Posttraumatische Belastungsstörung bestehe.

Demnach war bereits vor Abschluss des Verfahrens bekannt, dass beim ASt der Verdacht einer psychischen Erkrankung besteht, und wurde dieser Umstand in der mündlichen Verhandlung vor dem BvwG ausreichend thematisiert und bei der darauffolgenden Entscheidung berücksichtigt. Es ist somit nicht ersichtlich, inwieweit der nun im Antrag geltend gemachte Wideraufnahmegrund zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnte, sodass der ASt dadurch keine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erwirken kann.

Zum anderen brachte der ASt in seinem Antrag vor, dass sich die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat geändert habe. Jedoch ist auch dieser Grund nicht geeignet, um die Voraussetzung des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG zu erfüllen. Zum anderen brachte der ASt in seinem Antrag vor, dass sich die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat geändert habe. Jedoch ist auch dieser Grund nicht geeignet, um die Voraussetzung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG zu erfüllen.

Der ASt behauptete in seiner Eingabe, dass es seit 05.08.2024 in Bangladesch keine Polizei mehr gebe, radikale Islamisten an der Macht seien und es keine guten Funktionen mehr im Land gebe. Der ASt bezieht sich mit diesem Vorbringen auf Tatsachen, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Asylverfahrens neu entstanden sind, weshalb der Begriff der „nova reperta“ nicht erfüllt ist und kein tauglicher Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegt.

Überdies wird angemerkt, dass diese neuen Tatsachen nicht die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Diese sind vor allem nicht zur Gewährung von subsidiärem Schutz geeignet, und wurde bereits im Erkenntnis des BVwG ausgeführt, dass dem ASt vor dem Hintergrund der Länderinformationen in Zusammenschau mit seinen persönlichen Umständen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich ist. Den aktuellen Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass in Bangladesch im Juli 2024 Massenproteste und Unruhen ausbrachen und durch den Übergangsregierungschef das Chaos im Land und die Sicherheitslage noch nicht beruhigt sind, jedoch kann trotz dieser Umstände nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie auf die konkrete Lage des BF, der – wie im Erkenntnis des BVwG ausgeführt wurde – in Bangladesch geboren und aufgewachsen ist, über Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt und seine Familienangehörigen dort hat, derart nachhaltige Auswirkungen haben, um insgesamt zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen.

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher spruchgemäß abzuweisen, und bleibt aus denselben Gründen auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens kein Raum.

2.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens unterbleiben, und ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Grund für eine Wiederaufnahme im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, vielmehr rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht gestellt. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens unterbleiben, und ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Grund für eine Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegt, vielmehr rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht gestellt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

nova producta nova reperta psychische Erkrankung Tauglichkeit Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W191.2277208.2.00

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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