TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/13 W191 2125597-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2024
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Entscheidungsdatum

13.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W191 2125597-4/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2022, Zahl 1093410307/180463501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2022, Zahl 1093410307/180463501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2024 zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins.       Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.      Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II.      Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 05.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 05.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

1.1.3. Am 13.04.2016 fand die Einvernahme des BFA vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) statt.

1.1.4. Mit Bescheid vom 16.04.2016 wies das BFA den Antrag des BF vom 05.11.2015 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. Es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Schließlich wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.1.1.4. Mit Bescheid vom 16.04.2016 wies das BFA den Antrag des BF vom 05.11.2015 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG. Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Schließlich wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.

1.1.5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 30.10.2017, W200 2125597-1/12E, als unbegründet abgewiesen.

1.1.6. Am 22.02.2018 stellte der BF sowohl einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als auch einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. Hintanhaltung der Abschiebung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme.1.1.6. Am 22.02.2018 stellte der BF sowohl einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als auch einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. Hintanhaltung der Abschiebung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme.

1.1.7. Mit Beschluss des BVwG vom 03.05.2018, W200 2125597-2/4E, wurden der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2017 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sowie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. Hintanhaltung der Abschiebung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. 1.1.7. Mit Beschluss des BVwG vom 03.05.2018, W200 2125597-2/4E, wurden der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2017 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sowie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. Hintanhaltung der Abschiebung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Am 15.05.2018 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.05.2018 gab der BF zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung befragt an, dass er von Deutschland nach Österreich abgeschoben worden sei. Seine Asylgründe hätten sich nicht geändert. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er befürchte, von den Taliban umgebracht zu werden. Er selbst wolle in Afghanistan auch nicht töten.

1.2.2. Am 04.07.2018 wurde der BF vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, einvernommen und gab an, dass es neue Fluchtgründe gebe. Er habe eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt. Eines Tages seien sie von der Mutter des Mädchens erwischt worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, miteinander Sex gehabt zu haben, weshalb der Vater des BF gesagt habe, dass der BF das Mädchen heiraten solle. Der Vater des Mädchens sei ein Imam gewesen und habe gewollt, dass der BF gesteinigt werde. Der Vater des Mädchens sei zu den Taliban gegangen und diese hätten den Vater und den Bruder des BF mitgenommen und getötet.

1.2.3. Mit Eingabe vom 20.02.2019 legte der BF eine Bescheinigung über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (in der Folge IGGÖ), ein Taufzertifikat und diverse Schreiben zur Konversion vor.

1.2.4. Mit Schreiben des BFA vom 19.12.2019 wurden dem BF Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.

1.2.5 Mit Schreiben einer namentlich genannten Pfarrerin einer näher genannten evangelischen Pfarrgemeinde A.B. vom 26.12.2019 legte der BF eine Stellungnahme vor, mit der er im Wesentlichen vorbrachte, sich im Alter von 16 Jahren in ein 15-jähriges Mädchen, die Tochter eines sunnitischen Priesters, verliebt zu haben. Als sie bei einer sexuellen Handlung von der Mutter des Mädchens beobachtet worden seien, hätten sich der Vater des Mädchens und sein Vater am nächsten Tag getroffen. Der Vater des Mädchens habe einer Heirat mit dem schiitisch gläubigen BF nicht zugestimmt und die Taliban informiert. Diese hätten den Vater und den Bruder des BF festgenommen und getötet. Beim Begräbnis habe der Vater des Mädchens festgestellt, dass nicht der BF, sondern dessen Bruder getötet worden sei. Nach Drohungen durch die Taliban seien der BF und seine Mutter in den Iran geflohen.

Ein weiterer Grund, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne sei, dass er am 27.01.2019 Christ geworden sei. Er würde als praktizierender Christ in Afghanistan in Todesgefahr geraten.

1.2.6. Mit Stellungnahme seiner vormaligen Vertretung vom 02.01.2020 brachte der BF im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Konversion zum Christentum in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

1.2.7. Am 27.07.2021 wurde der BF vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, zu seiner Konversion zum christlichen Glauben einvernommen, in deren Rahmen er diverse Schriftstücke, darunter eine Bescheinigung einer evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B., eine Bestätigung der Teilnahme an pfarrgemeindlichen Angeboten sowie nochmals eine Bescheinigung über den Austritt aus der IGGÖ, vorlegte. Er gab an, er sei zum Christentum konvertiert und informiere andere Menschen über den Inhalt der Bibel.

1.2.8. Am 07.09.2021 wurde der BF erneut vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, niederschriftlich einvernommen und legte weitere Schriftstücke, darunter ein „Pastorales Gutachten“ einer Pfarrerin einer evangelischen Pfarrgemeinde A.B., vor. Er gab an, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, da dort die Taliban herrschen würden und sein Leben in Gefahr sei. Er habe in Deutschland das Christentum kennengelernt. Er habe Iraner kennengelernt und sei mit ihnen in die Kirche gegangen. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er weiter in der Bibel gelesen und sei auch weiter in die Kirche gegangen. Er habe die christliche Religion gewählt, weil er es nicht als Religion sehe, sondern als Weg, der zu Gott führe. Er verwies auf das Heilige Buch, wonach man ewig leben könne, wenn man dieser Religion angehöre.

Im Rahmen der Einvernahme gab die Vertrauensperson des BF, eine Pfarrerin, an, dass sie die christliche religiöse Überzeugung des BF als ernst und glaubwürdig wahrnehme. Sie sei im Oktober 2019 mit dem BF in Kontakt gekommen. Sie verwies u. a. auf das Empfehlungsschreiben von anderen evangelischen Pfarrerinnen. Sie bestätigte, dass der BF regelmäßig an den Gottesdiensten sowie an Tauf- und Glaubenskursen teilgenommen habe.

1.2.9. Mit Bescheid vom 18.01.2022 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte von „1“ [einem] Jahr (Spruchpunkt III.).1.2.9. Mit Bescheid vom 18.01.2022 wies das BFA den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte von „1“ [einem] Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF eine zeitlich in der Vergangenheit liegende Verfolgung aus Gründen der Religion nicht vorgebracht habe. Der BF beschäftige sich erst seit der ersten rechtskräftigen Entscheidung und Ausreise aus Österreich nach Deutschland, frühestens also seit Anfang 2018, intensiv mit dem Christentum.

1.2.10. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF mit Schreiben seiner nunmehrigen Vertretung vom 28.01.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zwar keinen Zweifel daran hege, dass der BF aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei, ihm jedoch kein Asyl gewähre, da die Konversion zum Christentum kein Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei. Werde jedoch aufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrundes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung festgestellt, sei unabhängig davon, ob der Nachfluchtgrund bereits im Herkunftsstaat angelegt war, Asyl zu gewähren.1.2.10. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF mit Schreiben seiner nunmehrigen Vertretung vom 28.01.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zwar keinen Zweifel daran hege, dass der BF aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei, ihm jedoch kein Asyl gewähre, da die Konversion zum Christentum kein Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei. Werde jedoch aufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrundes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung festgestellt, sei unabhängig davon, ob der Nachfluchtgrund bereits im Herkunftsstaat angelegt war, Asyl zu gewähren.

1.2.11. Das BVwG führte am 11.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF persönlich und in Begleitung seiner Vertretung erschien. Das BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

1.2.12. Mit Erkenntnis vom 23.11.2022, W159 2125597-4/10E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und führte im Wesentlichen begründend aus, der BF habe glaubhaft gemacht, dass er die christliche Lehre verinnerlicht habe und aus tiefer Überzeugung Christ geworden sei. Er habe unter anderem auch christliche Beiträge in sozialen Medien geteilt. Es sei jedoch zu beachten, dass es sich beim Antrag des BF auf internationalen Schutz um einen Folgeantrag handle. Die Verfolgungsgefahr auf Grund der Konversion des BF zum Christentum beruhe somit auf Umständen, die er erst nach Verlassen des Herkunftsstaates geschaffen habe und die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien.

1.2.13. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF fristgerecht eine außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, aus der Begründung eines näher genannten Beschlusses des VwGH lasse sich nicht entnehmen, dass die Asylgewährung bei subjektiven Nachfluchtgründen überhaupt nicht in Betracht kommen könne, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung, ob diese in Missbrauchsabsicht erfolgt seien, notwendig sei. Dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG lasse sich eine solche Missbrauchsabsicht des BF nicht entnehmen. Vielmehr seien seitens des BVwG die Beweggründe des BF sowie der von ihm bestrittene Weg hin zur Konversion als glaubhaft erachtet worden.1.2.13. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF fristgerecht eine außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, aus der Begründung eines näher genannten Beschlusses des VwGH lasse sich nicht entnehmen, dass die Asylgewährung bei subjektiven Nachfluchtgründen überhaupt nicht in Betracht kommen könne, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung, ob diese in Missbrauchsabsicht erfolgt seien, notwendig sei. Dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG lasse sich eine solche Missbrauchsabsicht des BF nicht entnehmen. Vielmehr seien seitens des BVwG die Beweggründe des BF sowie der von ihm bestrittene Weg hin zur Konversion als glaubhaft erachtet worden.

1.2.14. Mit Beschluss vom 03.05.2023, Ra 2023/19/0009-8, setzte der VwGH das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur relevanten Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-222/22 aus, weil der Beantwortung der vom VwGH vorgelegten Frage auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zukam.

1.2.15. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.04.2024, Ra 2023/19/0009-11, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 29.02.2024, C-222/22, JF, mit dem über das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH entschieden wurde, führte der VwGH begründend im Wesentlichen aus, dass § 3 Abs. 2 (erster Satz) AsylG (in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit.) dahin auszulegen sei, dass er das BFA bzw. das BVwG verpflichte, jeden – auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden – Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen sei. Ausgehend davon erweise sich die im vorliegenden Fall vom BVwG vertretene Ansicht, dem Revisionswerber sei der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen, weil die Verfolgungsgefahr auf Grund seiner Konversion zum Christentum auf Umständen beruhe, die er erst nach Verlassen des Herkunftsstaates geschaffen habe und die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien, als unzutreffend.Unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 29.02.2024, C-222/22, JF, mit dem über das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH entschieden wurde, führte der VwGH begründend im Wesentlichen aus, dass Paragraph 3, Absatz 2, (erster Satz) AsylG (in Verbindung mit Absatz eins, leg. cit.) dahin auszulegen sei, dass er das BFA bzw. das BVwG verpflichte, jeden – auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden – Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen sei. Ausgehend davon erweise sich die im vorliegenden Fall vom BVwG vertretene Ansicht, dem Revisionswerber sei der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen, weil die Verfolgungsgefahr auf Grund seiner Konversion zum Christentum auf Umständen beruhe, die er erst nach Verlassen des Herkunftsstaates geschaffen habe und die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien, als unzutreffend.

1.2.16. Aufgrund der Auflösung der vormals zuständigen Gerichtsabteilung wegen Ruhestandsversetzung des Leiters wurde die gegenständliche Rechtssache mit 14.05.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

1.2.17. Das BVwG führte am 19.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF persönlich und in Begleitung seiner Vertretung erschien. Das BFA nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil.

Der BF machte Angaben zu seinen Lebensumständen. Er arbeite seit 01.08.2023 bei einem Betrieb in Wien als Lagerarbeiter und wohne seit ca. einem Jahr gemeinsam mit seiner Frau in ihrer Gemeindewohnung. Der BF legte mehrere Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, seine Heiratsurkunde samt Auszug aus dem Heiratseintrag sowie eine Bestätigung der Pfarrgemeinde A.B. (evangelisch) XXXX und XXXX vor. Weiters gab der BF an, nunmehr evangelischer Christ zu sein. Er gehe jeden Sonntag in eine evangelische Kirche in Wien zur Messfeier.Der BF machte Angaben zu seinen Lebensumständen. Er arbeite seit 01.08.2023 bei einem Betrieb in Wien als Lagerarbeiter und wohne seit ca. einem Jahr gemeinsam mit seiner Frau in ihrer Gemeindewohnung. Der BF legte mehrere Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, seine Heiratsurkunde samt Auszug aus dem Heiratseintrag sowie eine Bestätigung der Pfarrgemeinde A.B. (evangelisch) römisch 40 und römisch 40 vor. Weiters gab der BF an, nunmehr evangelischer Christ zu sein. Er gehe jeden Sonntag in eine evangelische Kirche in Wien zur Messfeier.

Der BF beantwortete Wissens- und Motivationsfragen zu seiner Konversion vom Islam zum Christentum in wesentlichen Punkten plausibel und glaubhaft, und ist es ihm gelungen, einen diesbezüglich authentischen Eindruck zu hinterlassen.

Das erkennende Gericht brachte aktuelle Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.).

Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt. Es hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

?        Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt und Vorakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung aufgrund eines Folgeantrages vom 16.05.2018 und der Einvernahmen vor dem BFA vom 04.07.2018, 07.07.2021 und 07.09.2021, die vom BF vorgelegten Bescheinigungsmittel, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde

?        Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA, Aktenseiten 852 bis 900)

?        Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.08.2024 sowie Einsicht in die vom BF vorgelegten Unterlagen zur Integration

?        Einsicht in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:

o        Feststellungen und Berichte betreffend Afghanistan (Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in Zentral-Afghanistan, zur Religionsfreiheit und zur Lage der Hazara)

o        UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I von Februar 2023o        UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update römisch eins von Februar 2023

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person und den Lebensumständen des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, kommt aus einer schiitisch-muslimischen Familie und bekennt sich nunmehr zum evangelischen Christentum. Der BF ist verheiratet und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Dari, darüber hinaus spricht er Deutsch.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, kommt aus einer schiitisch-muslimischen Familie und bekennt sich nunmehr zum evangelischen Christentum. Der BF ist verheiratet und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Dari, darüber hinaus spricht er Deutsch.

3.1.2. Der BF ist im Dorf XXXX , Distrikt Behsud, Provinz Maidan Wardak, Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Er hat in Afghanistan acht Jahre eine Koranschule besucht. Seine Mutter lebt im Iran, er steht mit ihr in Kontakt. 3.1.2. Der BF ist im Dorf römisch 40 , Distrikt Behsud, Provinz Maidan Wardak, Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Er hat in Afghanistan acht Jahre eine Koranschule besucht. Seine Mutter lebt im Iran, er steht mit ihr in Kontakt.

3.1.3. Der BF verließ im Jahr 2015 seinen Herkunftsstaat aus angegebenen Gründen und reiste nach Europa, wo er am 05.11.2015 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Erkenntnis des BVwG vom 20.10.2017, W200 212297-1/12E, abgewiesen wurde. Am 15.05.2018 stellte der BF gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

3.1.4. Der BF befindet sich seit 2015 – mit Unterbrechungen eines mehrmonatigen Aufenthalts in Deutschland – in Österreich. Der BF bemüht sich um seine Integration in Österreich und verfügt über Deutschkenntnisse. Er hat einen Pflichtschulabschlusskurs besucht und arbeitet als Lagerarbeiter bei einem Betrieb in Wien. Er besucht regelmäßig eine evangelische Kirche in Wien.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

3.2.1. Der BF bekennt sich zum evangelischen Christentum. Er hat sich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen von seiner bisherigen Religion, dem Islam, abgewendet. Er ist nicht bereit, den Regeln des Islams zu folgen und die damit verbundenen religiösen Pflichten einzuhalten. Er scheut sich nicht, seinen Glaubensabfall vom Islam gegenüber anderen frei zu zeigen, und hat dies bereits wiederholt getan. Er hat auch entsprechende Schritte gesetzt, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, und ist bemüht, sich innerhalb der Glaubensgemeinschaft gut zu vernetzen.

3.2.2. Der BF trägt seinen christlichen Glauben nach außen und lebt ihn aus. Er wurde am 27.01.2019 in einer Freikirche in 1120 Wien getauft, besucht derzeit regelmäßig eine evangelische Pfarrkirche in Wien und hat hinreichendes Wissen über die christliche Religion dargelegt.

Es ist davon auszugehen, dass der BF den nachhaltigen inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben. In Afghanistan müsste der BF aus diesem Grund mit erheblichen Sanktionen rechnen und wäre dort gezwungen, seinen Glauben zu unterdrücken bzw. zu verleugnen.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion vom Islam zum Christentum verfolgt zu werden. Die Konversion zum Christentum von Muslimen wird in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen und gilt als schwerer Verstoß gegen das Werteverständnis der afghanischen Gesellschaft. Dem BF droht in Afghanistan aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum physische und/oder psychische Gewalt, dies umso mehr nach der Machtübernahme durch die Taliban.

Der BF konnte das Vorliegen seines Nachfluchtgrundes – der Konversion vom Islam zum Christentum – glaubhaft machen.

3.2.3. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen wäre.

3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.3.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 10.04.2024, Schreibfehler teilweise korrigiert):

„[…] 3 Politische Lage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vergleiche HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vergleiche Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.06.2023). [...]

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vgl. VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vgl. UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vergleiche VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vergleiche UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vgl. JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.03.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vgl. RFE/RL 29.08.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vergleiche JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.03.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vergleiche RFE/RL 29.08.2020).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vgl. RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vergleiche RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a).

Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vgl. VOA 06.05.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vergleiche VOA 06.05.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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