TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/13 W600 2297565-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.09.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W600 2297565-1/16Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Marokko, rechtlich vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 23.07.2024 bis 20.08.2024, 10:41 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Marokko, rechtlich vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 23.07.2024 bis 20.08.2024, 10:41 Uhr, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 23.07.2024 bis 20.08.2024, 10:41 Uhr wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § Art 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen. römisch eins.       Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 23.07.2024 bis 20.08.2024, 10:41 Uhr wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch II.      Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. römisch III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom XXXX 2024, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag, 17:50 Uhr zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom römisch 40 2024, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag, 17:50 Uhr zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

2. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.08.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (in weiterer Folge: RV) fristgerecht Beschwerde gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft ab 23.07.2024. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft seit 23.07.2024 in rechtswidriger Weise erfolgte, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen sowie dem BF die Eingabengebühr sowie den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zu ersetzen.2. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.08.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (in weiterer Folge: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft ab 23.07.2024. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft seit 23.07.2024 in rechtswidriger Weise erfolgte, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen sowie dem BF die Eingabengebühr sowie den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zu ersetzen.

3. Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG vor und gab am 19.08.2024 eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den BF zum Kostenersatz im Umfang des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie allenfalls des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.

4. Am 18.08.2024 wurden zudem die medizinischen Unterlagen des BF in Vorlage gebracht.

5. Am 19.08.2024 langte eine Anfragenbeantwortung der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung (in weiterer Folge: HRZ-Fachabteilung) des BFA ein.

6. Die Stellungnahme des BFA sowie die Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung wurden dem BF zum Parteiengehör übersendet. (OZ 11) Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

7. Mit am 20.08.2024 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz des BFA, wurde das BVwG über die erfolgte Überstellung des BF nach Deutschland am 20.08.2024 in Kenntnis gesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

Dem BF wurde ein Visum gültig von 01.11.2020 bis 28.02.2021 zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ausgestellt und reiste der BF am 18.12.2020 erstmals nach Österreich ein. (vgl. Fremdenregister; INT-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom XXXX 2024, AS 53f)Dem BF wurde ein Visum gültig von 01.11.2020 bis 28.02.2021 zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ausgestellt und reiste der BF am 18.12.2020 erstmals nach Österreich ein. vergleiche Fremdenregister; INT-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom römisch 40 2024, AS 53f)

In weiterer Folge wurde dem BF auf dessen Antrag vom 25.02.2021 hin, eine Aufenthaltsbewilligung gültig von 03.03.2021 bis 15.01.2022 ausgestellt. (vgl. Fremdenregister) In weiterer Folge wurde dem BF auf dessen Antrag vom 25.02.2021 hin, eine Aufenthaltsbewilligung gültig von 03.03.2021 bis 15.01.2022 ausgestellt. vergleiche Fremdenregister)

Am 23.10.2021 stellte der BF in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. (vgl. SIM-Akt, Bericht der PKZ Passau vom XXXX 2024, AS 61ff; INT-Akt, EURODAC-Datenbankabfrage vom XXXX 2024, AS 1f) Am 23.10.2021 stellte der BF in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. vergleiche SIM-Akt, Bericht der PKZ Passau vom römisch 40 2024, AS 61ff; INT-Akt, EURODAC-Datenbankabfrage vom römisch 40 2024, AS 1f)

Am 29.05.2024 stellte der BF zudem in der Schweiz einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (vgl. SIM-Akt, Bericht der PKZ Passau vom XXXX 2024, AS 61ff; INT-Akt, EURODAC-Datenbankabfrage vom XXXX 2024, AS 1f)Am 29.05.2024 stellte der BF zudem in der Schweiz einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz vergleiche SIM-Akt, Bericht der PKZ Passau vom römisch 40 2024, AS 61ff; INT-Akt, EURODAC-Datenbankabfrage vom römisch 40 2024, AS 1f)

Am XXXX 2024 stellte der BF in einer Polizeiinspektion (im Folgenden: PI) in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin der BF festgenommen und in weiterer Folge in ein PAZ überstellt wurde. (vgl. SIM-Akt, Anhalteprotokoll I der LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 19f; INT-Akt AS 10) Am selben Tag fand eine amtsärztliche Untersuchung des BF statt. (vgl. SIM-Akt AS 19f; Anhalteprotokoll III – Haftfähigkeit vom XXXX 2024, AS 24; INT-Akt AS 14f)Am römisch 40 2024 stellte der BF in einer Polizeiinspektion (im Folgenden: PI) in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin der BF festgenommen und in weiterer Folge in ein PAZ überstellt wurde. vergleiche SIM-Akt, Anhalteprotokoll römisch eins der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 19f; INT-Akt AS 10) Am selben Tag fand eine amtsärztliche Untersuchung des BF statt. vergleiche SIM-Akt AS 19f; Anhalteprotokoll römisch III – Haftfähigkeit vom römisch 40 2024, AS 24; INT-Akt AS 14f)

Am XXXX 2024, 10:35 Uhr, fand die Erstbefragung des BF durch die Polizei statt, bei welcher der BF unter anderem angab, ledig zu sein, über eine Schwester in der Schweiz zu verfügen, in Österreich keine familiären Bezugspunkte zu haben, über CHF 65,80 zu verfügen, einvernahmefähig zu sein, am 01.12.2020 aus Marokko mit dem Ziel Österreich legal im Besitz eines marokkanischen Reisepasses ausgereist und über die Türkei nach Österreich gereist zu sein, wo er am 18.12.2020 angekommen sei und, dass seine Dokumente bei den deutschen Behörden wären. Durch andere EU-Länder sei er nur durchgereist und habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Österreich sei sein Ziel gewesen, zumal er hier arbeiten könne. (vgl. INT-Akt AS 53f) Am römisch 40 2024, 10:35 Uhr, fand die Erstbefragung des BF durch die Polizei statt, bei welcher der BF unter anderem angab, ledig zu sein, über eine Schwester in der Schweiz zu verfügen, in Österreich keine familiären Bezugspunkte zu haben, über CHF 65,80 zu verfügen, einvernahmefähig zu sein, am 01.12.2020 aus Marokko mit dem Ziel Österreich legal im Besitz eines marokkanischen Reisepasses ausgereist und über die Türkei nach Österreich gereist zu sein, wo er am 18.12.2020 angekommen sei und, dass seine Dokumente bei den deutschen Behörden wären. Durch andere EU-Länder sei er nur durchgereist und habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Österreich sei sein Ziel gewesen, zumal er hier arbeiten könne. vergleiche INT-Akt AS 53f)

Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom XXXX 2024 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei den Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates zurückzuweisen und daher die Frist von 20 Tagen im Zulassungsverfahren nicht gelte. (vgl. INT-Akt AS 63f) Besagte Verfahrensanordnung wurde dem BF am XXXX 2024 persönlich ausgefolgt. (vgl. INT-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2024, AS 65)Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom römisch 40 2024 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei den Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates zurückzuweisen und daher die Frist von 20 Tagen im Zulassungsverfahren nicht gelte. vergleiche INT-Akt AS 63f) Besagte Verfahrensanordnung wurde dem BF am römisch 40 2024 persönlich ausgefolgt. vergleiche INT-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2024, AS 65)

Am XXXX 2024 kontaktierte das BFA die PKZ Passau zum Zwecke der Abklärung des aufenthaltsrechtlichen Status des BF und zu allfälligen kriminalpolizeilichen Vormerkungen in Deutschland. (vgl. SIM-Akt AS 63f) Mit Antwortschreiben vom selben Tag wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF in Deutschland wegen unerlaubten Aufenthalts bereits strafrechtlich in Erscheinung trat und dieser – aktuell – seit 08.08.2023 über eine Aufenthaltsgestattung verfüge. (vgl. SIM-Akt 61)Am römisch 40 2024 kontaktierte das BFA die PKZ Passau zum Zwecke der Abklärung des aufenthaltsrechtlichen Status des BF und zu allfälligen kriminalpolizeilichen Vormerkungen in Deutschland. vergleiche SIM-Akt AS 63f) Mit Antwortschreiben vom selben Tag wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF in Deutschland wegen unerlaubten Aufenthalts bereits strafrechtlich in Erscheinung trat und dieser – aktuell – seit 08.08.2023 über eine Aufenthaltsgestattung verfüge. vergleiche SIM-Akt 61)

Am XXXX 2024 stellte das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen im Rahmen der Dublin III-VO an Deutschland. (vgl. INT-Akt AS 71ff; EIM-Akt AS 51f)
Am römisch 40 2024 stellte das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen im Rahmen der Dublin III-VO an Deutschland. vergleiche INT-Akt AS 71ff; EIM-Akt AS 51f)

Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2024 wurde über den BF die Schubhaft gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. (vgl. SIM-Akt AS 87ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024, 17:50 Uhr persönlich ausgefolgt. (vgl. SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2024, AS 115)Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2024 wurde über den BF die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. vergleiche SIM-Akt AS 87ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024, 17:50 Uhr persönlich ausgefolgt. vergleiche SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2024, AS 115)

Am 12.07.2024 wurde der BF wegen des Verdachts eines Myokardinfaktes in das Landesklinikum XXXX verbracht, wo der BF ambulant behandelt und im Anschluss daran wieder in das PAZ zurückgebracht wurde. (vgl. SIM-Akt, Meldung der LPD XXXX vom 12.07.2014, AS 123; INT-Akt AS 83f; Patientenkartei OZ 6)Am 12.07.2024 wurde der BF wegen des Verdachts eines Myokardinfaktes in das Landesklinikum römisch 40 verbracht, wo der BF ambulant behandelt und im Anschluss daran wieder in das PAZ zurückgebracht wurde. vergleiche SIM-Akt, Meldung der LPD römisch 40 vom 12.07.2014, AS 123; INT-Akt AS 83f; Patientenkartei OZ 6)

Am 15.07.2024 stimmte Deutschland dem Rückübernahmersuchen des BFA vom XXXX 2024 iSd. Dublin III-VO zu. (vgl. SIM-Akt, Schreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.07.2024, AS 127f; INT-Akt AS 89f) Am 15.07.2024 stimmte Deutschland dem Rückübernahmersuchen des BFA vom römisch 40 2024 iSd. Dublin III-VO zu. vergleiche SIM-Akt, Schreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.07.2024, AS 127f; INT-Akt AS 89f)

Am 23.07.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF unter anderem an, seit 2017 an Vorhofflimmern zu leiden, deswegen bereits in Marokko, im Jahr 2021 in Österreich und zuletzt in Deutschland untersucht worden zu sein, täglich Medikamente einzunehmen, am 13. oder 14. Juli in der Notaufnahme des Krankenhauses in XXXX behandelt worden zu sein, es nicht sicher sei, ob eine Operation notwendig sei, nicht alle seine Angaben bei seiner Erstbefragung von der Polizei protokolliert worden seien, sein Reisepass bei den deutschen Behörden sei, über sonst keine Dokumente oder Bescheinigungsmittel zu verfügen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben, welcher noch offen sei, von niemanden Unterstützung zu erhalten, über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung des Unterhaltes zu verfügen, zwar über Freunde aber keine besonderen sozialen Bezugspunkte in Österreich zu verfügen sowie am 18.12.2020 nach Österreich gekommen und am 21.10.2021 nach Deutschland gereist zu sein. Weiters gab der BF an, an einem in Deutschland geführten Gerichtsverfahren als Opfer und Zeuge beteiligt zu sein und zwei Termine, einen am 15.05.2024 und einen am letzten Montag, bereits versäumt zu haben. Nähere Auskünfte zum Verfahren könne er aus Sicherheitsgründen nicht geben. Letztlich erklärte der BF gewillt zu sein nach Deutschland zurückzukehren. (vgl. INT-Akt, Niederschrift vom 23.07.2024, AS 147ff)Am 23.07.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF unter anderem an, seit 2017 an Vorhofflimmern zu leiden, deswegen bereits in Marokko, im Jahr 2021 in Österreich und zuletzt in Deutschland untersucht worden zu sein, täglich Medikamente einzunehmen, am 13. oder 14. Juli in der Notaufnahme des Krankenhauses in römisch 40 behandelt worden zu sein, es nicht sicher sei, ob eine Operation notwendig sei, nicht alle seine Angaben bei seiner Erstbefragung von der Polizei protokolliert worden seien, sein Reisepass bei den deutschen Behörden sei, über sonst keine Dokumente oder Bescheinigungsmittel zu verfügen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben, welcher noch offen sei, von niemanden Unterstützung zu erhalten, über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung des Unterhaltes zu verfügen, zwar über Freunde aber keine besonderen sozialen Bezugspunkte in Österreich zu verfügen sowie am 18.12.2020 nach Österreich gekommen und am 21.10.2021 nach Deutschland gereist zu sein. Weiters gab der BF an, an einem in Deutschland geführten Gerichtsverfahren als Opfer und Zeuge beteiligt zu sein und zwei Termine, einen am 15.05.2024 und einen am letzten Montag, bereits versäumt zu haben. Nähere Auskünfte zum Verfahren könne er aus Sicherheitsgründen nicht geben. Letztlich erklärte der BF gewillt zu sein nach Deutschland zurückzukehren. vergleiche INT-Akt, Niederschrift vom 23.07.2024, AS 147ff)

Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX 2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, als unzulässig zurückgewiesen, und gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO festgestellt, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz zuständig ist. Unter einem wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Überstellung des BF nach Deutschland zulässig ist. (vgl. INT-Akt AS 175ff) Besagter Bescheid wurde am 23.07.2024 dem BF persönlich ausgefolgt (vgl. INT-Akt, Übernahmebestätigung, AS 215) und zeitgleich an seine RV im Asylverfahren zugestellt (vgl. INT-Akt, E-Mailprotokoll vom 23.07.2024, AS 213; Vollmacht, AS 119) Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG, als unzulässig zurückgewiesen, und gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO festgestellt, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz zuständig ist. Unter einem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Überstellung des BF nach Deutschland zulässig ist. vergleiche INT-Akt AS 175ff) Besagter Bescheid wurde am 23.07.2024 dem BF persönlich ausgefolgt vergleiche INT-Akt, Übernahmebestätigung, AS 215) und zeitgleich an seine Regierungsvorlage im Asylverfahren zugestellt vergleiche INT-Akt, E-Mailprotokoll vom 23.07.2024, AS 213; Vollmacht, AS 119)

Am 25.07.2024 gab der BF schriftlich einen Rechtsmittelverzicht gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA vom 23.07.2024 ab. (vgl. INT-Akt, Rechtsmittelverzicht, AS 221) Besagter Rechtsmittelverzicht wurde am 26.07.2024 beim BFA eingebracht. (vgl. INT-Akt, E-Mail vom 26.07.2024, AS 223)Am 25.07.2024 gab der BF schriftlich einen Rechtsmittelverzicht gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA vom 23.07.2024 ab. vergleiche INT-Akt, Rechtsmittelverzicht, AS 221) Besagter Rechtsmittelverzicht wurde am 26.07.2024 beim BFA eingebracht. vergleiche INT-Akt, E-Mail vom 26.07.2024, AS 223)

Am 29.07.2024 stellte das BFA eine Flugbuchungsanfrage für einen Flug von Wien nach Frankfurt ab 20.08.2024 (vgl. INT-Akt AS 235) und ging noch am selben Tag eine entsprechende Bestätigung ein. (vgl. INT-Akt AS 241f; AS 255) Am 29.07.2024 stellte das BFA eine Flugbuchungsanfrage für einen Flug von Wien nach Frankfurt ab 20.08.2024 vergleiche INT-Akt AS 235) und ging noch am selben Tag eine entsprechende Bestätigung ein. vergleiche INT-Akt AS 241f; AS 255)

Am 29.07.2024 erging seitens des BFA ein Abschiebeauftrag für den BF für den 20.08.2024 per Flugzeug nach Deutschland. (vgl. INT-Akt AS 249)Am 29.07.2024 erging seitens des BFA ein Abschiebeauftrag für den BF für den 20.08.2024 per Flugzeug nach Deutschland. vergleiche INT-Akt AS 249)

Mit Aktenvermerk des BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 06.08.2024 wurde die Verhältnismäßigkeit der andauernden Schubhaft festgestellt und unter anderem festgehalten, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland für den 20.08.2024 geplant sei. (vgl. SIM-Akt AS 141)Mit Aktenvermerk des BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 06.08.2024 wurde die Verhältnismäßigkeit der andauernden Schubhaft festgestellt und unter anderem festgehalten, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland für den 20.08.2024 geplant sei. vergleiche SIM-Akt AS 141)

1.2. Weitere Feststellungen:

Der BF führt die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum). Er ist nicht österreichischer Staatsbürger, er ist Staatsangehöriger von Marokko. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates.

Der BF war im Besitz eines am 10.04.20218 ausgestellten marokkanischen Reisepasses, welcher bei den Behörden in Deutschland auflag.

Der BF war haftfähig. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung.

Der BF litt an Akne und seit 2017 an Vorhofflimmern weswegen er jeweils medikamentös behandelt wurde. Der BF wies im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine gesundheitlichen Auffälligkeiten auf. Der BF war zuletzt voll orientiert und kommunikationsfähig, sein Gedankenaufbau war kohärent und sein Blutdruck stabil und war haft- verhandlungs- und einvernahmefähig. Es bestand keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung.

Der BF wurde von XXXX 2024, 17:50 Uhr, bis 20.08.2024, 10:41 Uhr in Schubhaft angehalten. Am 20.08.2024 wurde der BF auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt. Der BF wurde von römisch 40 2024, 17:50 Uhr, bis 20.08.2024, 10:41 Uhr in Schubhaft angehalten. Am 20.08.2024 wurde der BF auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt.

Der BF reiste erstmals im Besitz eines Visums legal am 18.12.2020 in Österreich ein.

Der BF reiste spätestens am 22.10.2021 nach Deutschland weiter, wo er am 23.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem BF wurde erstmals am 17.01.2022 und zuletzt am 08.08.2023 eine Aufenthaltsgestattung von Deutschland erteilt.

Der BF hat den Ausgang seines Asylverfahrens in Deutschland nicht abgewartet, sondern reiste spätestens am 29.05.2024 in die Schweiz weiter, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, und reiste spätestens am XXXX 2024 in Österreich ein, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat den Ausgang seines Asylverfahrens in Deutschland nicht abgewartet, sondern reiste spätestens am 29.05.2024 in die Schweiz weiter, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, und reiste spätestens am römisch 40 2024 in Österreich ein, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Staat Deutschland stimmte am 07.06.2024 der Rückübernahme des BF von der Schweiz zu.

Der BF weist, abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in einem PAZ seit XXXX 2024, einzig im Zeitraum 25.02.2021 bis 15.11.2023 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Der BF hielt sich spätestens seit 22.10.2021 nicht mehr an seiner Meldeadresse in Österreich auf und wurde der BF am 15.11.2023 von Amts wegen abgemeldet. Der BF weist, abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in einem PAZ seit römisch 40 2024, einzig im Zeitraum 25.02.2021 bis 15.11.2023 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Der BF hielt sich spätestens seit 22.10.2021 nicht mehr an seiner Meldeadresse in Österreich auf und wurde der BF am 15.11.2023 von Amts wegen abgemeldet.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF verfügte über keine familiären Bezüge in Österreich, und hielt sich eine Schwester des BF in der Schweiz auf. Berücksichtigungswürdige soziale Bezüge im Bundesgebiet lagen nicht vor. Der BF war beruflich in Österreich nicht verankert und verfügte über keine eigenen ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Der BF verfügte über keine gesicherte Unterkunft in Österreich.

Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, war nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt nach Deutschland zurückzukehren.

Überstellungen nach Deutschland fanden statt. Im Jahr 2023 wurden 295 und im Jahr 2024 173 Überstellungen nach Deutschland vorgenommen. Deutschland verlangt eine Vorankündigung der Überstellung sieben Tage vor deren Durchführung und konnten Überstellungen frühestens am 8. Tag nach der Ankündigung, in Fällen von Krankheit und/oder Haft des zu Überstellenden, jedoch innerhalb von 3 Wochen vorgenommen werden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) sowie das Asylverfahren (im Folgenden: INT-Akt) des BF betreffend, und in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, in einen Sozialversicherungsauszug und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der angeführten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die unter Punkt II.1.1 getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren zudem aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche oben jeweils in Klammer zitiert und vom BF nicht bestritten wurden. Das bisherige Verfahren wurde zudem vom BFA in seiner Stellungnahme dargestellt und wurde seitens des BF dagegen kein Einwand erhoben. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der angeführten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die unter Punkt römisch II.1.1 getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren zudem aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche oben jeweils in Klammer zitiert und vom BF nicht bestritten wurden. Das bisherige Verfahren wurde zudem vom BFA in seiner Stellungnahme dargestellt und wurde seitens des BF dagegen kein Einwand erhoben.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere aus den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, konkret bei seiner Erstbefragung am XXXX 2024 (vgl. INT-Akt AS 53), seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.07.2024 (vgl. INT-Akt AS 147ff) sowie in der gegenständlichen Beschwerdeschrift, in welcher er die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit anführt. (vgl. OZ 1) Zudem sind in den behördlichen Registern die Reisepassdaten des BF gespeichert, welche die Identität des BF sowie dessen Staatsbürgerschaft bestätigen. (vgl. Fremdenregister) Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere aus den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, konkret bei seiner Erstbefragung am römisch 40 2024 vergleiche INT-Akt AS 53), seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.07.2024 vergleiche INT-Akt AS 147ff) sowie in der gegenständlichen Beschwerdeschrift, in welcher er die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit anführt. vergleiche OZ 1) Zudem sind in den behördlichen Registern die Reisepassdaten des BF gespeichert, welche die Identität des BF sowie dessen Staatsbürgerschaft bestätigen. vergleiche Fremdenregister)

Anhaltspunkte, dass der BF asyl- oder subsidiär schutzberechtigt gewesen wäre, kann weder den Akten noch dem Fremdenregister entnommen werden. Dies wurde vom BF bis dato auch nicht behauptet. Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass der BF abgesehen von seiner ihm am 08.08.2024 in Deutschland ausgestellten Aufenthaltsgestattung (vgl. SIM-Akt, AS 68) über einen Aufenthaltstitel in Österreich und/oder einem anderen Mitgliedsstaat, einschließlich Schweiz verfügte. Auch dem Fremdenregister kann dazu nichts entnommen werden, und wurde vom BF der Besitz eines Aufenthaltstitels bisher nicht behauptet.Anhaltspunkte, dass der BF asyl- oder subsidiär schutzberechtigt gewesen wäre, kann weder den Akten noch dem Fremdenregister entnommen werden. Dies wurde vom BF bis dato auch nicht behauptet. Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass der BF abgesehen von seiner ihm am 08.08.2024 in Deutschland ausgestellten Aufenthaltsgestattung vergleiche SIM-Akt, AS 68) über einen Aufenthaltstitel in Österreich und/oder einem anderen Mitgliedsstaat, einschließlich Schweiz verfügte. Auch dem Fremdenregister kann dazu nichts entnommen werden, und wurde vom BF der Besitz eines Aufenthaltstitels bisher nicht behauptet.

Das der BF im Besitz eines marokkanischen Reisepasses war und dieser bei den deutschen Behörden auflag, beruht auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF in seinem Asylverfahren, der Abfrage des Fremdenregisters sowie einer Anfragenbeantwortung der PKZ Passau vom XXXX 2024 (vgl. SIM-Akt AS 61ff). Im Fremdenregister sind die Reisepassdaten des BF gespeichert und kann dem Bericht der PKZ Passau entnommen werden, dass der Reisepass des BF in Deutschland einer Echtheits-Überprüfung zugeführt wurde, was darauf schließen lässt, dass dieser den deutschen Behörden im Original vorliegen musste. (vgl. SIM-Akt, Anfragenbeantwortung vom XXXX 2024, AS 69) In Zusammenschau der Angaben des BF mit dem Bericht der PKZ Passau konnte dem BF sohin Glauben geschenkt werden, wenn dieser vorbrachte, dass sich sein Reisepass bei den deutschen Behörden befand. Das der BF im Besitz eines marokkanischen Reisepasses war und dieser bei den deutschen Behörden auflag, beruht auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF in seinem Asylverfahren, der Abfrage des Fremdenregisters sowie einer Anfragenbeantwortung der PKZ Passau vom römisch 40 2024 vergleiche SIM-Akt AS 61ff). Im Fremdenregister sind die Reisepassdaten des BF gespeichert und kann dem Bericht der PKZ Passau entnommen werden, dass der Reisepass des BF in Deutschland einer Echtheits-Überprüfung zugeführt wurde, was darauf schließen lässt, dass dieser den deutschen Behörden im Original vorliegen musste. vergleiche SIM-Akt, Anfragenbeantwortung vom römisch 40 2024, AS 69) In Zusammenschau der Angaben des BF mit dem Bericht der PKZ Passau konnte dem BF sohin Glauben geschenkt werden, wenn dieser vorbrachte, dass sich sein Reisepass bei den deutschen Behörden befand.

Die erstmalige Einreise des BF in Österreich beruht auf den gleichbleibenden Angaben des BF bei seiner Erstbefragung am XXXX 2024 (vgl. INT-Akt AS 53f) und niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2024 (vgl. INT-Akt AS 147f). Die Visa- sowie Aufenthaltstitelerteilungen an den BF sind im Fremdenregister dokumentiert. Die erstmalige Einreise des BF in Österreich beruht auf den gleichbleibenden Angaben des BF bei seiner Erstbefragung am römisch 40 2024 vergleiche INT-Akt AS 53f) und niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2024 vergleiche INT-Akt AS 147f). Die Visa- sowie Aufenthaltstitelerteilungen an den BF sind im Fremdenregister dokumentiert.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Dass der BF an Akne und seit 2017 an Vorhofflimmern litt ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA am 23.07.2024 (vgl. INT-Akt AS 147f), der Patientenkartei des BF (vgl. OZ 6) sowie dem Anhalteprotokoll III – Haftfähigkeit vom 11.07.2024. (vgl. OZ 6) So wurde laut besagten Unterlagen beim BF bei dessen amtsärztlicher Untersuchung am 11.07.2024 die genannten Erkrankungen festgestellt. Auch die medikamentöse Behandlung des BF ist besagten Unterlagen zu entnehmen. Dass der BF an Akne und seit 2017 an Vorhofflimmern litt ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA am 23.07.2024 vergleiche INT-Akt AS 147f), der Patientenkartei des BF vergleiche OZ 6) sowie dem Anhalteprotokoll römisch III – Haftfähigkeit vom 11.07.2024. vergleiche OZ 6) So wurde laut besagten Unterlagen beim BF bei dessen amtsärztlicher Untersuchung am 11.07.2024 die genannten Erkrankungen festgestellt. Auch die medikamentöse Behandlung des BF ist besagten Unterlagen zu entnehmen.

Der BF wurde zudem nach amtsärztlicher Untersuchung am XXXX 2024 (vgl. SIM-Akt AS 24f) und 11.07.2024 (vgl. OZ 6) für haftfähig erklärt. Zudem liegt dem erkennenden Gericht ein amtsärztliches Gutachten vom 19.08.2024 vor, in dem die Haftfähigkeit des BF erneut bestätigt wurde. (vgl. OZ 9) Entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eingeschränkt oder gar nicht haftfähig gewesen wäre. Mit dem pauschalen Verweis auf den Gesundheitszustand des BF, ohne auf diesen näher einzugehen, gelingt es dem BF nicht eine eingeschränkte Haftfähigkeit darzulegen und den vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen substantiiert entgegenzutreten. Der BF wurde zudem nach amtsärztlicher Untersuchung am römisch 40 2024 vergleiche SIM-Akt AS 24f) und 11.07.2024 vergleiche OZ 6) für haftfähig erklärt. Zudem liegt dem erkennenden Gericht ein amtsärztliches Gutachten vom 19.08.2024 vor, in dem die Haftfähigkeit des BF erneut bestätigt wurde. vergleiche OZ 9) Entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eingeschränkt oder gar nicht haftfähig gewesen wäre. Mit dem pauschalen Verweis auf den Gesundheitszustand des BF, ohne auf diesen näher einzugehen, gelingt es dem BF nicht eine eingeschränkte Haftfähigkeit darzulegen und den vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen substantiiert entgegenzutreten.

Das Nichtbestehen von gesundheitlichen Auffälligkeiten während seiner Anhaltung in Schubhaft ab 23.07.2024 ergibt sich ebenfalls aus der Patientenkartei. Dieser kann nicht entnommen werden, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gesundheitliche Besonderheiten aufgewiesen und/oder auffällige Arztbesuche wahrgenommen hätte. Laut den medizinischen Unterlagen wurde der BF regelmäßig untersucht und dessen Medikation unter Berücksichtigung der Wünsche des BF angepasst. Darüber hinaus verweigerte der BF am 14.08.2024 seine Behandlung. Besondere Vorkommnisse die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF hinweisen könnten, finden sich in den besagten Unterlagen nicht. (vgl. OZ 6) Auch lässt der im amtsärztliche Gutachten vom 19.08.2024 festgestellte Gesundheitszustand eine maßgebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF nicht erkennen. So wurde in diesem ausgeführt, dass der BF voll orientiert und kommunikationsfähig, sein Gedankenaufbau kohärent und sein Blutdruck stabil war und er haft- verhandlungs- und einvernahmefähig gewesen sei. Allfällige gesundheitliche Probleme wurden nicht attestiert (vgl. OZ 9), sodass letztlich im Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen obige Feststellungen zu treffen waren. Das Nichtbestehen von gesundheitlichen Auffälligkeiten während seiner Anhaltung in Schubhaft ab 23.07.2024 ergibt sich ebenfalls aus der Patientenkartei. Dieser kann nicht entnommen werden, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gesundheitliche Besonderheiten aufgewiesen und/oder auffällige Arztbesuche wahrgenommen hätte. Laut den medizinischen Unterlagen wurde der BF regelmäßig untersucht und dessen Medikation unter Berücksichtigung der Wünsche des BF angepasst. Darüber hinaus verweigerte der BF am 14.08.2024 seine Behandlung. Besondere Vorkommnisse die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF hinweisen könnten, finden sich in den besagten Unterlagen nicht. vergleiche OZ 6) Auch lässt der im amtsärztliche Gutachten vom 19.08.2024 festgestellte Gesundheitszustand eine maßgebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF nicht erkennen. So wurde in diesem ausgeführt, dass der BF voll orientiert und kommunikationsfähig, sein Gedankenaufbau kohärent und sein Blutdruck stabil war und er haft- verhandlungs- und einvernahmefähig gewesen sei. Allfällige gesundheitliche Probleme wurden nicht attestiert vergleiche OZ 9), sodass letztlich im Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen obige Feststellungen zu treffen waren.

Das der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinsicher Versorgung hatte, steht aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen zweifelsfrei fest und wurde vom BF zudem nicht substantiiert bestritten. Insofern der BF in Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2024 vorbringt in Österreich nicht untersucht worden zu sein, ist dem BF entgegenzuhalten, dass in den vorliegenden medizinischen Unterlagen zwei amtsärztliche Untersuchungen, am XXXX und 11.0.2024, eine notärztliche Untersuchung in einem Krankenhaus am 13.07.2024, regelmäßige Arztkontakte in aufrechter Schubhaft und die regelmäßige Verabreichung von Medikamenten dokumentiert sind. Mit der bloßen – sinngemäßen – Behauptung keine adäquate medizinische Versorgung in aufrechter Schubhaft zu erhalten, gelingt es dem BF nicht den unbedenklichen medizinischen Unterlagen substantiiert entgegenzutreten. In diesem Kontext ist auch festzuhalten, dass in den medizinischen Unterlagen festgehalten wurde, dass der BF am 16.08.2024 eine ärztliche Untersuchung sogar verweigerte. Das der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinsicher Versorgung hatte, steht aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen zweifelsfrei fest und wurde vom BF zudem nicht substantiiert bestritten. Insofern der BF in Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2024 vorbringt in Österreich nicht untersucht worden zu sein, ist dem BF entgegenzuhalten, dass in den vorliegenden medizinischen Unterlagen zwei amtsärztliche Untersuchungen, am römisch 40 und 11.0.2024, eine notärztliche Untersuchung in einem Krankenhaus am 13.07.2024, regelmäßige Arztkontakte in aufrechter Schubhaft und die regelmäßige Verabreichung von Medikamenten dokumentiert sind. Mit der bloßen – sinngemäßen – Behauptung keine adäquate medizinische Versorgung in aufrechter Schubhaft zu erhalten, gelingt es dem BF nicht den unbedenklichen medizinischen Unterlagen substantiiert entgegenzutreten. In diesem Kontext ist auch festzuhalten, dass in den medizinischen Unterlagen festgehalten wurde, dass der BF am 16.08.2024 eine ärztliche Untersuchung sogar verweigerte.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX 2024, 17:50 Uhr bis 20.08.2024, 10:41 Uhr, beruht auf der im Akt einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA vom XXXX 2024 (vgl. SIM-Akt AS 87ff) samt Übernahmebestätigung vom XXXX 2024 (vgl. OZ 5) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft von römisch 40 2024, 17:50 Uhr bis 20.08.2024, 10:41 Uhr, beruht auf der im Akt einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA vom römisch 40 2024 vergleiche SIM-Akt AS 87ff) samt Übernahmebestätigung vom römisch 40 2024 vergleiche OZ 5) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.

Die erfolgte Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich am XXXX 2024, ergibt sich aus dem Bericht der Polizei vom XXXX 2024 (vgl. SIM-Akt AS 19f) aus dem Erstbefragungsprotokoll vom XXXX 2024 (vgl. INT-Akt AS 53f) sowie einer Einsichtnahme in das Fremdenregister. Die erfolgte Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich am römisch 40 2024, ergibt sich aus dem Bericht der Polizei vom römisch 40 2024 vergleiche SIM-Akt AS 19f) aus dem Erstbefragungsprotokoll vom römisch 40 2024 vergleiche INT-Akt AS 53f) sowie einer Einsichtnahme in das Fremdenregister.

Dass der BF in Deutschland am 23.10.2021 und in der Schweiz am 29.05.2024 einen Asylantrag gestellt hat, beruht auf Abfrageergebnissen der EURODAC-Datenbank vom XXXX 2025 (vgl. SIM-Akt AS 1f) sowie einem Bericht der PKZ Passau vom XXXX 2024 (vgl. SIM-Akt AS 61ff) Besagten Bericht kann zudem entnommen werden, dass der BF am 22.10.2021 in Deutschland eingereist ist, dem BF erstmals am 17.01.2022 und zuletzt am 08.08.2023 eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde und der Staat Deutschland am 07.06.2024 dem Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme des BF zugestimmt hat. Die Weiterreise des BF in die Schweiz wiederum beruht auf dem Umstand, dass der BF ebendort einen Asylantrag gestellt hat, was den Schluss zulässt, dass der BF sich spätestens am Tag der Antragstellung in die Schweiz begeben hat. Dass der BF in Deutschland am 23.10.2021 und in der Schweiz am 29.05.2024 einen Asylantrag gestellt hat, beruht auf Abfrageergebnissen der EURODAC-Datenbank vom römisch 40 2025 vergleiche SIM-Akt AS 1f) sowie einem Bericht der PKZ Passau vom römisch 40 2024 vergleiche SIM-Akt AS 61ff) Besagten Bericht kann zudem entnommen werden, dass der BF am 22.10.2021 in Deutschland eingereist ist, dem BF erstmals am 17.01.2022 und zuletzt am 08.08.2023 eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde und der Staat Deutschland am 07.06.2024 dem Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme des BF zugestimmt hat. Die Weiterreise des BF in die Schweiz wiederum beruht auf dem Umstand, dass der BF ebendort einen Asylantrag gestellt hat, was den Schluss zulässt, dass der BF sich spätestens am Tag der Antragstellung in die Schweiz begeben hat.

Die Einreise des BF nach Österreich erschließt sich aus dem Umstand, dass der BF am XXXX 2024 bei einer Polizeidienststelle in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nähere Angaben zur aktuellen Einreise des BF nach Österreich hat d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten