Entscheidungsdatum
13.09.2024Norm
ASVG §8Spruch
G312 2258170-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Kärnten, vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , VSNR: römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Kärnten, vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2022, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und festgestellt, dass Mag. XXXX von XXXX bis XXXX NICHT der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG und der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterliegt.“A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und festgestellt, dass Mag. römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 NICHT der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG und der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) von 01.01.2019 bis 31.12.2019 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, gemäß § 14b GSVG der Krankenversicherung sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG der Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt 1). Weiters betrage die endgültige monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG im Zeitraum von XXXX bis XXXX in der Pensionsversicherung EUR XXXX sowie in der Krankenversicherung EUR XXXX (Spruchpunkt 2). Der BF sei verpflichtet endgültige monatliche Beiträge zur Pflichtversicherung im Zeitraum von XXXX bis XXXX gemäß § 27 GSVG und § 74 Abs. 1 Z 1 ASVG zu entrichten, zur Pensionsversicherung: EUR 362,88, zur Krankenversicherung: EUR XXXX sowie zur Unfallversicherung: EUR 9,60 (Spruchpunkt 3). Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) von 01.01.2019 bis 31.12.2019 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, gemäß Paragraph 14 b, GSVG der Krankenversicherung sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt 1). Weiters betrage die endgültige monatliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 in der Pensionsversicherung EUR römisch 40 sowie in der Krankenversicherung EUR römisch 40 (Spruchpunkt 2). Der BF sei verpflichtet endgültige monatliche Beiträge zur Pflichtversicherung im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 27, GSVG und Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zu entrichten, zur Pensionsversicherung: EUR 362,88, zur Krankenversicherung: EUR römisch 40 sowie zur Unfallversicherung: EUR 9,60 (Spruchpunkt 3).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF am XXXX seine Steuerberatungskanzlei veräußert hätte. Da die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte des BF (Veräußerungsgewinn der Kanzlei) in der Höhe von EUR XXXX aus einer betrieblichen Tätigkeit stammen, welche im Kalender 2019 die Versicherungsgrenze überstiegen hätten und die berufsrechtliche Berechtigung des BF bis zum XXXX aufrecht gewesen wäre, hätte die Pflichtversicherung für den Zeitraum XXXX bis XXXX zu Recht bestanden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF am römisch 40 seine Steuerberatungskanzlei veräußert hätte. Da die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte des BF (Veräußerungsgewinn der Kanzlei) in der Höhe von EUR römisch 40 aus einer betrieblichen Tätigkeit stammen, welche im Kalender 2019 die Versicherungsgrenze überstiegen hätten und die berufsrechtliche Berechtigung des BF bis zum römisch 40 aufrecht gewesen wäre, hätte die Pflichtversicherung für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zu Recht bestanden.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er nachweislich seit dem XXXX keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hätte. Für die Veräußerung seiner Kanzlei hätte der BF die Begünstigung gemäß § 37 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen, der die Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf 3 Jahre ermögliche. Es handle sich dabei um sozialversicherungsfreie Einkünfte. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer aufrechten Kammermitgliedschaft sei unerheblich für die Frage, ob noch eine die Pflichtversicherung begrünendende Tätigkeit vorliege. Für das Ende der Pflichtversicherung sei vielmehr die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend. Außerdem wurden Unklarheiten betreffend die Berechnung bzw. Vorschreibung der Beiträge zur Unfallversicherung und der Pensionsversicherung vorgebracht. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er nachweislich seit dem römisch 40 keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hätte. Für die Veräußerung seiner Kanzlei hätte der BF die Begünstigung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, EStG in Anspruch genommen, der die Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf 3 Jahre ermögliche. Es handle sich dabei um sozialversicherungsfreie Einkünfte. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer aufrechten Kammermitgliedschaft sei unerheblich für die Frage, ob noch eine die Pflichtversicherung begrünendende Tätigkeit vorliege. Für das Ende der Pflichtversicherung sei vielmehr die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend. Außerdem wurden Unklarheiten betreffend die Berechnung bzw. Vorschreibung der Beiträge zur Unfallversicherung und der Pensionsversicherung vorgebracht.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 11.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 05.12.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
Mit Erkenntnis vom 27.04.2023, G312 2258170-1/8E, des BVwG wurde der Beschwerde als begründet Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
Gegen dieses Erkenntnis wurde die außerordentliche Revision durch die belangte Behörde erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.06.2024, Zahl Ra 2023/08/0078-11, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Unfallversicherung nach dem ASVG sowie insbesondere mit der Krankenversicherung nach § 14b GSVG des BF im Jahr 2019 auseinanderzusetzen gehabt habe. Indem das Bundesverwaltungsgericht statt selbst über die Sache des Verfahrens zu entscheiden, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos behoben habe, sei seine Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben sei. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.06.2024, Zahl Ra 2023/08/0078-11, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Unfallversicherung nach dem ASVG sowie insbesondere mit der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG des BF im Jahr 2019 auseinanderzusetzen gehabt habe. Indem das Bundesverwaltungsgericht statt selbst über die Sache des Verfahrens zu entscheiden, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos behoben habe, sei seine Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF erlangte mit XXXX die Berufsberechtigung der Steuerberater und war bis zum XXXX (Erlöschen der Berufsberechtigung) ordentliches Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der BF erlangte mit römisch 40 die Berufsberechtigung der Steuerberater und war bis zum römisch 40 (Erlöschen der Berufsberechtigung) ordentliches Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Am XXXX veräußerte der BF seine Kanzlei, legte jedoch seine berufsrechtliche Berechtigung nicht zurück. Der BF verzichtete 2019 auf seine Berufsberechtigung als Steuerberater und schied mit XXXX als ordentliches Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus. Am römisch 40 veräußerte der BF seine Kanzlei, legte jedoch seine berufsrechtliche Berechtigung nicht zurück. Der BF verzichtete 2019 auf seine Berufsberechtigung als Steuerberater und schied mit römisch 40 als ordentliches Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus.
Nach der Veräußerung der Kanzlei am XXXX hatte der BF die Absicht, keine weitere betriebliche Tätigkeit auszuüben bzw. erneut aufzunehmen.Nach der Veräußerung der Kanzlei am römisch 40 hatte der BF die Absicht, keine weitere betriebliche Tätigkeit auszuüben bzw. erneut aufzunehmen.
Der BF bezog im Jahr 2019 eine Pension nach dem GSVG und war aufgrund dieses Pensionsbezuges in der Krankenversicherung pflichtversichert. Die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen des Pensionsbezuges beträgt EUR XXXX monatlich). Der BF bezog im Jahr 2019 eine Pension nach dem GSVG und war aufgrund dieses Pensionsbezuges in der Krankenversicherung pflichtversichert. Die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen des Pensionsbezuges beträgt EUR römisch 40 monatlich).
Der in Rechtskraft erwachsene Einkommenssteuerbescheid 2019 des BF vom XXXX (mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt am XXXX der belangten Behörde übermittelt) weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX auf, die der BF unter Inanspruchnahme der Begünstigung gemäß § 37 Abs. 2 EStG auf die Jahre 2018, 2019 und 2020 aufteilte. Der Bescheid wurde vom BF nicht angefochten. Der in Rechtskraft erwachsene Einkommenssteuerbescheid 2019 des BF vom römisch 40 (mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt am römisch 40 der belangten Behörde übermittelt) weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR römisch 40 auf, die der BF unter Inanspruchnahme der Begünstigung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, EStG auf die Jahre 2018, 2019 und 2020 aufteilte. Der Bescheid wurde vom BF nicht angefochten.
Die positiven Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von EUR XXXX ergeben sich wie folgt: Die positiven Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von EUR römisch 40 ergeben sich wie folgt:
Erlöse Anlagenverkauf EUR XXXX Erlöse Anlagenverkauf EUR römisch 40
Erlöse Kundenstock EUR XXXX Erlöse Kundenstock EUR römisch 40
Honorarnote 1/2018 EUR XXXX +Entnahme KFZ EUR XXXX Honorarnote 1/2018 EUR römisch 40 +Entnahme KFZ EUR römisch 40
-Buchwertabgänge EUR XXXX -Buchwertabgänge EUR römisch 40
= EUR XXXX = EUR römisch 40
geteilt durch 3 (§ 37 Abs. 2 Z 1 EStG) EUR XXXX geteilt durch 3 (Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, EStG) EUR römisch 40
-Aufwendungen EUR XXXX -Aufwendungen EUR römisch 40
= Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit EUR XXXX = Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit EUR römisch 40
Dem BF wurden im Jahr 2019 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben.Dem BF wurden im Jahr 2019 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR römisch 40 vorgeschrieben.
Der VwGH stellte in seiner Entscheidung vom 05.06.2024 wie folgt im Wesentlichen zusammengefasst fest:
Der BF hat seinen Betrieb als Steuerberater, somit die gesamte betriebliche Infrastruktur, im Jahr 2018 veräußert sowie eine weitere Tätigkeit weder entfaltet noch beabsichtigt. Die SVS hat nicht in Abrede gestellt, dass damit im Sinn von § 7 Abs. 4 GSVG die betriebliche Tätigkeit beendet wurde. Die SVS stützt sich jedoch darauf, dass die berufsrechtliche Berechtigung des BF bis Ende des Jahres 2019 aufrecht geblieben sei und die Pflichtversicherung daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG erst mit deren Wegfall geendet habe. Gegen diese Annahme spricht jedoch, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit voraussetzt. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, für Inhaber von Berufsberechtigungen eine Pflichtversicherung unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer betrieblichen Tätigkeit einzuführen, ist dem Gesetzeswortlaut sowie den Gesetzesmaterialien, an die der VwGH in der bereits genannten Rechtsprechung angeknüpft hat, dagegen nicht zu entnehmen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (….) wurde vielmehr ausdrücklich betont, dass die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit nicht nur für den Eintritt der Pflichtversicherung, sondern auch für deren zeitliche Abgrenzung von Bedeutung ist. Es ist in diesem Sinn zunächst davon auszugehen, dass allein durch den Erwerb einer Berufsberechtigung keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründet wird, sondern auch bei Berufen, deren rechtmäßige Ausübung eine Berufsberechtigung erfordert und die daher in den Anwendungsberiech des § 6 Abs. 4 Z 2 GSVG fallen, die Pflichtversicherung erst eintritt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG – insbesondere auch die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit – erfüllt sind. Der Gesetzgeber geht beim Tatbestand nach § 6 Abs. 4 Z 2 GSVG erkennbar davon aus, dass in der Regel mit der Erlangung der Berufsberechtigung auch die betriebliche Tätigkeit aufgenommen wird. Anders als nach dem Tatbestand des § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG ist der Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dabei daher nicht von einer Meldung der versicherten Person nach § 18 GSVG abhängig, sondern tritt bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung ex lege mit der Erlangung der Berechtigung ein. Korrespondierend damit ist in § 18 Abs. 4 GSVG eine Verpflichtung der zuständigen Behörden vorgesehen, den Versicherungsträger über die Ausstellung von Ausweisen über die Berufsberechtigung unverzüglich zu verständigen. Der BF hat seinen Betrieb als Steuerberater, somit die gesamte betriebliche Infrastruktur, im Jahr 2018 veräußert sowie eine weitere Tätigkeit weder entfaltet noch beabsichtigt. Die SVS hat nicht in Abrede gestellt, dass damit im Sinn von Paragraph 7, Absatz 4, GSVG die betriebliche Tätigkeit beendet wurde. Die SVS stützt sich jedoch darauf, dass die berufsrechtliche Berechtigung des BF bis Ende des Jahres 2019 aufrecht geblieben sei und die Pflichtversicherung daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG erst mit deren Wegfall geendet habe. Gegen diese Annahme spricht jedoch, dass die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit voraussetzt. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, für Inhaber von Berufsberechtigungen eine Pflichtversicherung unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer betrieblichen Tätigkeit einzuführen, ist dem Gesetzeswortlaut sowie den Gesetzesmaterialien, an die der VwGH in der bereits genannten Rechtsprechung angeknüpft hat, dagegen nicht zu entnehmen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (….) wurde vielmehr ausdrücklich betont, dass die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit nicht nur für den Eintritt der Pflichtversicherung, sondern auch für deren zeitliche Abgrenzung von Bedeutung ist. Es ist in diesem Sinn zunächst davon auszugehen, dass allein durch den Erwerb einer Berufsberechtigung keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründet wird, sondern auch bei Berufen, deren rechtmäßige Ausübung eine Berufsberechtigung erfordert und die daher in den Anwendungsberiech des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG fallen, die Pflichtversicherung erst eintritt, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG – insbesondere auch die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit – erfüllt sind. Der Gesetzgeber geht beim Tatbestand nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG erkennbar davon aus, dass in der Regel mit der Erlangung der Berufsberechtigung auch die betriebliche Tätigkeit aufgenommen wird. Anders als nach dem Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG ist der Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dabei daher nicht von einer Meldung der versicherten Person nach Paragraph 18, GSVG abhängig, sondern tritt bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung ex lege mit der Erlangung der Berechtigung ein. Korrespondierend damit ist in Paragraph 18, Absatz 4, GSVG eine Verpflichtung der zuständigen Behörden vorgesehen, den Versicherungsträger über die Ausstellung von Ausweisen über die Berufsberechtigung unverzüglich zu verständigen.
Entgegen der Ansicht der Revision wurde durch § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG auch für Personen, bei denen die rechtmäßige Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, das Fortdauern einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht von den Voraussetzungen des Eintritts der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG – insbesondere der fortgesetzten Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit – gelöst. Vielmehr ergibt sich im Einklang mit der gesetzgeberischen Absicht, mit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Personen nach Maßgabe ihrer betrieblichen Tätigkeit zu erfassen, dass der Beendigungstatbestand nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG (Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung) denjenigen des § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG (Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten) nichtverdrängt. Dass die einzelnen Tatbestände der Beendigung der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 GSVG sich nicht wechselseitig ausschließen, sondern ergänzen, ergibt sich auch aus den in § 7 Abs. 4 Z 3 bis 5 GSVG geregelten – mit späteren GSVG-Novellen eingeführten – Endigungstatbeständen. Insofern ist nämlich nicht zweifelhaft, dass diese Geltung des § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG nicht für bestimmte Sachverhalte oder Personengruppen aufheben, sondern als weitere Endigungsgründe hinzutreten. Entgegen der Ansicht der Revision wurde durch Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG auch für Personen, bei denen die rechtmäßige Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, das Fortdauern einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht von den Voraussetzungen des Eintritts der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG – insbesondere der fortgesetzten Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit – gelöst. Vielmehr ergibt sich im Einklang mit der gesetzgeberischen Absicht, mit der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Personen nach Maßgabe ihrer betrieblichen Tätigkeit zu erfassen, dass der Beendigungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG (Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung) denjenigen des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG (Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten) nichtverdrängt. Dass die einzelnen Tatbestände der Beendigung der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, GSVG sich nicht wechselseitig ausschließen, sondern ergänzen, ergibt sich auch aus den in Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 GSVG geregelten – mit späteren GSVG-Novellen eingeführten – Endigungstatbeständen. Insofern ist nämlich nicht zweifelhaft, dass diese Geltung des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG nicht für bestimmte Sachverhalte oder Personengruppen aufheben, sondern als weitere Endigungsgründe hinzutreten.
Im Ergebnis endet die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG daher für alle Personengruppen somit auch für Versicherte, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt – nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Voraussetzung für den Eintritt des Endes der Pflichtversicherung mit dem letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, ist nach § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG allerdings, dass vom Versicherten das Ende der betrieblichen Tätigkeit innerhalb der Frist nach § 18 GSVG gemeldet wird. Soweit keine derartige fristgerechte Meldung erfolgt, ist – wie in den Gesetzesmaterialien (…) mit der Schwierigkeit der Feststellung der Dauer der Tätigkeit begründet wird – das Ende des Kalenderjahres maßgeblich soweit der Versicherte nicht einen früheren Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit glaubhaft machen kann. Im Ergebnis endet die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG daher für alle Personengruppen somit auch für Versicherte, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt – nach Maßgabe von Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Voraussetzung für den Eintritt des Endes der Pflichtversicherung mit dem letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, ist nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG allerdings, dass vom Versicherten das Ende der betrieblichen Tätigkeit innerhalb der Frist nach Paragraph 18, GSVG gemeldet wird. Soweit keine derartige fristgerechte Meldung erfolgt, ist – wie in den Gesetzesmaterialien (…) mit der Schwierigkeit der Feststellung der Dauer der Tätigkeit begründet wird – das Ende des Kalenderjahres maßgeblich soweit der Versicherte nicht einen früheren Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit glaubhaft machen kann.
Eine Pflichtversicherung durch eine Tätigkeit, die (rechtmäßig) aufgrund einer berufsrechtlichen Berechtigung – wie hier nach dem WTBG 2017 – ausgeübt wird, endet nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG dagegen unabhängig von einer Meldung durch den Versicherten mit dem Wegfall dieser Berechtigung: wobei allerdings im dargestellten Sinn das Ende der Pflichtversicherung auch bereits zuvor aufgrund eines anderen Tatbestandes § 7 Abs. 4 GSVG – insbesondere aufgrund der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit – eingetreten sein kann. Auch insoweit korrespondiert damit die für das Erlöschen der Berufsberechtigung in § 18 Abs. 4 GSVG vorgesehene Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Verständigung des Versicherungsträgers. Eine Pflichtversicherung durch eine Tätigkeit, die (rechtmäßig) aufgrund einer berufsrechtlichen Berechtigung – wie hier nach dem WTBG 2017 – ausgeübt wird, endet nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG dagegen unabhängig von einer Meldung durch den Versicherten mit dem Wegfall dieser Berechtigung: wobei allerdings im dargestellten Sinn das Ende der Pflichtversicherung auch bereits zuvor aufgrund eines anderen Tatbestandes Paragraph 7, Absatz 4, GSVG – insbesondere aufgrund der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit – eingetreten sein kann. Auch insoweit korrespondiert damit die für das Erlöschen der Berufsberechtigung in Paragraph 18, Absatz 4, GSVG vorgesehene Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Verständigung des Versicherungsträgers.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit damit im Recht, dass die Pflichtversicherung des BF nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit geendet hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit damit im Recht, dass die Pflichtversicherung des BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nach Maßgabe von Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit geendet hat.
Jedoch hätte sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Unfallversicherung nach dem ASVG sowie insbesondere mit der Krankenversicherung nach § 14b GSVG des BF im Jahr 2019 auseinandersetzen müssen. Jedoch hätte sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Unfallversicherung nach dem ASVG sowie insbesondere mit der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG des BF im Jahr 2019 auseinandersetzen müssen.
2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, aus der am 05.12.2022 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung samt dem nach Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2023, Zl. G312 2258170-1/8E, beim BVwG eingelangten VwGH-Erkenntnis vom 05.06.2024, Ra 2023/08/0078-11.
Die Feststellung betreffend die Innehabung der berufsrechtlichen Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Steuerberater durch den BF in der Zeit von XXXX bis XXXX ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, jene Feststellungen betreffend den Pensionsbezug im Jahr 2019 sowie betreffend die Veräußerung des Betriebes