Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
BFA-VG §18Spruch
G312 2290459-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2024, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wird. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge und keinen über fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich vorweisen könne. Aus dem gesamten Akteninhalt gehe keine familiäre Bindung zum Bundesgebiet hervor und habe der BF eine derartige auch nicht vorgebracht. Das persönliche Verhalten des BF gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit und stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Dies ergebe sich aus den strafgerichtlich verurteilten Tatbegehungen. Der BF sei einzig und alleine zur Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus seiner Selbsterhaltungsunfähigkeit und Mittellosigkeit. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, bewege sich die belangte Behörde innerhalb des nach § 67 Abs. 2 FPG zur Verfügung stehenden Rahmens von höchstens 10 Jahren. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge und keinen über fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich vorweisen könne. Aus dem gesamten Akteninhalt gehe keine familiäre Bindung zum Bundesgebiet hervor und habe der BF eine derartige auch nicht vorgebracht. Das persönliche Verhalten des BF gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit und stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Dies ergebe sich aus den strafgerichtlich verurteilten Tatbegehungen. Der BF sei einzig und alleine zur Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus seiner Selbsterhaltungsunfähigkeit und Mittellosigkeit. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, bewege sich die belangte Behörde innerhalb des nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG zur Verfügung stehenden Rahmens von höchstens 10 Jahren.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF durch seinen Rechtsvertreter und beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten und zu leben. Seine gesamte Familie, Frau, Kinder, Eltern, Geschwister, Schwägerinnen, Nichten und Neffen würden alle mit ihm in Österreich/Vorarlberg leben. Es sei zudem von der Behörde das Ermittlungsverfahren völlig unterlassen worden, ansonsten hätte diese feststellen müssen, dass sich die gesamte Familie des BF in Österreich befinde, auch sei das Kindeswohl seiner drei minderjährigen Kinder (14, 11 und 3 Jahre) unberücksichtigt geblieben. Die Feststellungen seien damit mangelhaft. Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots sei unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Mit Schreiben vom 12.04.2024, eingelangt am 18.04.2024 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.04.2024, G312 2290459-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung als begründet stattgegeben und dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 21.08.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF (via Videokonferenz), dessen Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die Zeugin XXXX – geladen als XXXX , Ladung behoben – nahm unentschuldigt nicht teil. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.Am 21.08.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF (via Videokonferenz), dessen Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die Zeugin römisch 40 – geladen als römisch 40 , Ladung behoben – nahm unentschuldigt nicht teil. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist rumänischer Staatsbürger, somit EU Bürger. Er wurde am XXXX in XXXX , Rumänien geboren. Seine Muttersprache ist Rumänisch, er spricht jedoch auch Italienisch, Französisch und etwas Englisch. In der Haft begann er einen Deutschkurs und spricht daher ein bisschen Deutsch. Der BF ist grundsätzlich gesund, hat jedoch gewisse psychische Probleme und nimmt verschiedene Medikamente zum Schlafen, zur Beruhigung und für die Psyche. Er verfügt über kein Vermögen und hat keine Schulden. Der BF ist rumänischer Staatsbürger, somit EU Bürger. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , Rumänien geboren. Seine Muttersprache ist Rumänisch, er spricht jedoch auch Italienisch, Französisch und etwas Englisch. In der Haft begann er einen Deutschkurs und spricht daher ein bisschen Deutsch. Der BF ist grundsätzlich gesund, hat jedoch gewisse psychische Probleme und nimmt verschiedene Medikamente zum Schlafen, zur Beruhigung und für die Psyche. Er verfügt über kein Vermögen und hat keine Schulden.
Die Lebensgefährtin des BF, XXXX , war nur im Zeitraum von XXXX bis XXXX mit Hautwohnsitz in Österreich – nämlich in XXXX – gemeldet. Danach verzog diese in die Schweiz. Gleiches gilt für den minderjährigen Sohn des BF, XXXX und dessen minderjährige Töchter, XXXX und XXXX . Für die Töchter des BF liegen keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor. An der Adresse XXXX sind aktuell weder die Lebensgefährtin des BF, noch dessen Kinder gemeldet. Für die Lebensgefährtin des BF liegen in Österreich keine Versicherungsdaten vor.Die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , war nur im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 mit Hautwohnsitz in Österreich – nämlich in römisch 40 – gemeldet. Danach verzog diese in die Schweiz. Gleiches gilt für den minderjährigen Sohn des BF, römisch 40 und dessen minderjährige Töchter, römisch 40 und römisch 40 . Für die Töchter des BF liegen keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor. An der Adresse römisch 40 sind aktuell weder die Lebensgefährtin des BF, noch dessen Kinder gemeldet. Für die Lebensgefährtin des BF liegen in Österreich keine Versicherungsdaten vor.
Der Bruder des BF, XXXX , seine Schwägerin, XXXX , sowie seine Neffen und Nichten XXXX und XXXX leben in Österreich. Sie sind mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet. Ansonsten liegen aktuell keine Wohnsitzmeldungen von Familienmitgliedern des BF an dieser Adresse vor.Der Bruder des BF, römisch 40 , seine Schwägerin, römisch 40 , sowie seine Neffen und Nichten römisch 40 und römisch 40 leben in Österreich. Sie sind mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 gemeldet. Ansonsten liegen aktuell keine Wohnsitzmeldungen von Familienmitgliedern des BF an dieser Adresse vor.
Auch der Vater des BF, XXXX , lebt in Österreich und ist seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Davor war er im Zeitraum von XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Für die Mutter des BF, XXXX , lag zu keinem Zeitpunkt eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich vor und ist diese auch nicht an der Adresse XXXX gemeldet. Auch die Lebensgefährtin und Kinder des BF sind nicht an dieser Adresse gemeldet. Auch der Vater des BF, römisch 40 , lebt in Österreich und ist seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Davor war er im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Für die Mutter des BF, römisch 40 , lag zu keinem Zeitpunkt eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich vor und ist diese auch nicht an der Adresse römisch 40 gemeldet. Auch die Lebensgefährtin und Kinder des BF sind nicht an dieser Adresse gemeldet.
Aus dem ZMR geht eine gleichzeitige Wohnsitzmeldung des BF, seines Bruders, seiner Schwägerin, seiner Neffen und Nichten, seines Sohnes und seiner Lebensgefährtin an der Adresse XXXX , im Zeitraum von zumindest Jänner 2021 bis November 2021, hervor. Die Familie seines Bruders war noch bis Februar 2022 an genannter Adresse gemeldet.Aus dem ZMR geht eine gleichzeitige Wohnsitzmeldung des BF, seines Bruders, seiner Schwägerin, seiner Neffen und Nichten, seines Sohnes und seiner Lebensgefährtin an der Adresse römisch 40 , im Zeitraum von zumindest Jänner 2021 bis November 2021, hervor. Die Familie seines Bruders war noch bis Februar 2022 an genannter Adresse gemeldet.
Im Bundesgebiet war der BF von XXXX bis XXXX in XXXX , von XXXX bis XXXX ebenfalls in XXXX und von XXXX bis XXXX in XXXX , mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Danach verzog er mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in die Schweiz, wobei sich der BF bis April 2022 immer wieder in Österreich aufhielt, um hier strafbare Handlungen zu begehen. Auch in der Schweiz beging der BF strafbare Handlungen, nämlich im Jänner und April 2022 in Österreich nicht verfolgbare Vortaten zur Geldwäscherei.Im Bundesgebiet war der BF von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 ebenfalls in römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 , mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Danach verzog er mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in die Schweiz, wobei sich der BF bis April 2022 immer wieder in Österreich aufhielt, um hier strafbare Handlungen zu begehen. Auch in der Schweiz beging der BF strafbare Handlungen, nämlich im Jänner und April 2022 in Österreich nicht verfolgbare Vortaten zur Geldwäscherei.
Festgestellt wird, dass der BF in Österreich über Familienangehörige in Person seines Vaters, seines Bruders, seiner Schwägerin und seiner Neffen bzw. Nichten verfügt. Für seine übrigen Familienmitglieder liegen derzeit keine Wohnsitzmeldungen vor und halten sich diese allenfalls unangemeldet im Bundesgebiet auf.
In Rumänien lebt der Onkel des BF sowie die Eltern seiner Lebensgefährtin.
Der BF lebte bis zum Jahr 2007 in Rumänien und von 2007 bis 2014 in Italien. Danach war er 11 Monate in Deutschland, ein Jahr in Frankreich, 5 Monate in Schweden und 2 Jahre in England.
Der BF machte eine Ausbildung zum Barkeeper und arbeitete als solcher 3 Monate in Italien. Zudem arbeitete er zwei Jahre lang in Fabriken in England. Zuletzt arbeitete er als Bauarbeiter in Rumänien.
In Österreich war der BF in folgenden Zeiträumen als Arbeitnehmer beschäftigt:
XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX (Firma APS); römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 (Firma APS);
XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX (Firma XXXX KG); römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 (Firma römisch 40 KG);
XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX (Firma XXXX GmbH); römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 (Firma römisch 40 GmbH);
XXXX bis XXXX (Firma XXXX ) und römisch 40 bis römisch 40 (Firma römisch 40 ) und
XXXX bis XXXX (Firma XXXX ). römisch 40 bis römisch 40 (Firma römisch 40 ).
Am XXXX wurde der BF in Österreich von Polizeiorganen festgenommen und in die JA Wien XXXX eingeliefert. Am XXXX wurde über ihn vom Landesgericht XXXX die Untersuchungshaft verhängt und war der BF seit XXXX in der JA XXXX .Am römisch 40 wurde der BF in Österreich von Polizeiorganen festgenommen und in die JA Wien römisch 40 eingeliefert. Am römisch 40 wurde über ihn vom Landesgericht römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt und war der BF seit römisch 40 in der JA römisch 40 .
Mit Schreiben des BFA vom 23.06.2023 wurde dem BF im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt – unter anderem zu etwaigen Familienangehörigen in Österreich – Stellung zu nehmen. Die Zustellung des Parteiengehörs ist mit 23.06.2023 ausgewiesen und erfolgte in der Folge keine Stellungnahme.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 1. und 2. Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs. 1 und 2, 15 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraphen 165, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 1. und 2. Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3, 130 Absatz eins und 2, 15 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Gem. § 263 Abs. 3 StPO wurde der Staatsanwaltschaft XXXX die selbstständige Verfolgung des im Zuge der Hauptverhandlung vom 26.09.2023 ausgedehnten Faktums, der BF habe am XXXX in XXXX einen anderen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, vorbehalten. Nämlich habe der BF durch seine Aussagen in der Hauptverhandlung einen anderen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB falsch verdächtigt. Gem. Paragraph 263, Absatz 3, StPO wurde der Staatsanwaltschaft römisch 40 die selbstständige Verfolgung des im Zuge der Hauptverhandlung vom 26.09.2023 ausgedehnten Faktums, der BF habe am römisch 40 in römisch 40 einen anderen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, vorbehalten. Nämlich habe der BF durch seine Aussagen in der Hauptverhandlung einen anderen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB falsch verdächtigt.
Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX , wurde der Berufung des BF keine Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 8 Jahre angehoben.Mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Berufung des BF keine Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 8 Jahre angehoben.
Der BF wurde für schuldig befunden Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, mit dem Vorsatz, Ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder andere Personen, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt sind, zu unterstützten, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen, umgewandelt oder einem anderen übertragen, wobei er die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil dessen Wert Euro 50.000 übersteigt, und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, begangen hat, indem er jene Personen, die nachbezeichnete Einbruchsdiebstähle begangen bzw. nachbezeichnete Gegenstände erbeuteten, dabei unterstützte, dieses Diebesgut auszuladen und an einen namentlich genannten Einzelunternehmer zu übergeben und zu verkaufen. Mildernd wurde das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend die mehreren Vorstrafen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, die mehrfache Tatwiederholung, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zweier Vergehen, das Übersteigen der Qualifikation des § 165 Abs. 4 StGB um das sechsfache, sowie dessen doppelte Qualifikation (kriminelle Vereinigung und das Übersteigen der EUR 50.000) sowie die führende Tätigkeit des BF innerhalb der kriminellen Organisation. Der BF wurde für schuldig befunden Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, mit dem Vorsatz, Ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder andere Personen, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt sind, zu unterstützten, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen, umgewandelt oder einem anderen übertragen, wobei er die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil dessen Wert Euro 50.000 übersteigt, und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, begangen hat, indem er jene Personen, die nachbezeichnete Einbruchsdiebstähle begangen bzw. nachbezeichnete Gegenstände erbeuteten, dabei unterstützte, dieses Diebesgut auszuladen und an einen namentlich genannten Einzelunternehmer zu übergeben und zu verkaufen. Mildernd wurde das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend die mehreren Vorstrafen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, die mehrfache Tatwiederholung, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zweier Vergehen, das Übersteigen der Qualifikation des Paragraph 165, Absatz 4, StGB um das sechsfache, sowie dessen doppelte Qualifikation (kriminelle Vereinigung und das Übersteigen der EUR 50.000) sowie die führende Tätigkeit des BF innerhalb der kriminellen Organisation.
Im Ausland weist der BF folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Italien, XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen Diebstahls für schuldig erkannt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Italien, römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahls für schuldig erkannt.
Mit Urteil des XXXX , Italien, vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen Raubes und weiterer strafbarer Handlungen für schuldig erkannt.Mit Urteil des römisch 40 , Italien, vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF wegen Raubes und weiterer strafbarer Handlungen für schuldig erkannt.
Diese beiden Verurteilungen wurden mit Entscheidung des XXXX vom XXXX zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst und der BF zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren, 5 Monaten und 26 Tagen sowie zu einer Geldstrafe von Euro 900 verurteilt.Diese beiden Verurteilungen wurden mit Entscheidung des römisch 40 vom römisch 40 zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst und der BF zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren, 5 Monaten und 26 Tagen sowie zu einer Geldstrafe von Euro 900 verurteilt.
Mit Urteil aus dem Jahr 2015 wurde der BF durch das Amtsgericht XXXX , Deutschland, XXXX , wegen (teils versuchtem) Diebstahl schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteiltMit Urteil aus dem Jahr 2015 wurde der BF durch das Amtsgericht römisch 40 , Deutschland, römisch 40 , wegen (teils versuchtem) Diebstahl schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt
Mit Urteil des XXXX , Schweden, vom XXXX wurde der BF wegen schwerem Diebstahl für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, zudem die Ausweisung aus Schweden ausgesprochen.Mit Urteil des römisch 40 , Schweden, vom römisch 40 wurde der BF wegen schwerem Diebstahl für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, zudem die Ausweisung aus Schweden ausgesprochen.
Mit Urteil durch das XXXX , Frankreich, XXXX , vom XXXX wurden der BF wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Urteil durch das römisch 40 , Frankreich, römisch 40 , vom römisch 40 wurden der BF wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Am XXXX wurde der BF durch das XXXX wegen eines in Österreich nicht mit gerichtlicher Strafe bedrohtem Vergehens im Straßenverkehr für schuldig erkannt. Am römisch 40 wurde der BF durch das römisch 40 wegen eines in Österreich nicht mit gerichtlicher Strafe bedrohtem Vergehens im Straßenverkehr für schuldig erkannt.
Den rechtskräftigen Verurteilungen liegen die Verbrechen/Vergehen der Geldwäsche, gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Einbruchsdiebstahl, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, Diebstahl, Raub, versuchten Diebstahl, schwerem Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu Grunde.
Der BF verbüßt seine Freiheitsstrafe seit XXXX in der Justizanstalt XXXX .Der BF verbüßt seine Freiheitsstrafe seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 .
Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich weitgehend widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und der aktenkundigen, unbedenklichen Kopie seines rumänischen Personalausweises. Die Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft und seiner bisherigen Aufenthalte in Italien, Frankreich und England plausibel. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
Auch die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des BF konnten anhand dessen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Beschäftigungszeiten des BF in Österreich konnten dem aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug entnommen werden. Dass er zuletzt als Bauarbeiter in Rumänien tätig war konnte den Konstatierungen im Urteil des Landesgerichts XXXX entnommen werden. Auch die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des BF konnten anhand dessen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Beschäftigungszeiten des BF in Österreich konnten dem aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug entnommen werden. Dass er zuletzt als Bauarbeiter in Rumänien tätig war konnte den Konstatierungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 entnommen werden.
Auch die Angaben des BF zu seinen Aufenthalten in den angeführten europäischen Ländern waren glaubhaft, wobei diese auch durch die ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen belegt werden.
Die bisherigen Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet konnten dem ZMR entnommen werden.
Bei den Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF wurde sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung als Ausgangspunkt genommen. So brachte der BF grundsätzlich glaubhaft vor, dass er eine Lebensgefährtin und 3 Kinder hat. Gleiches gilt in Bezug auf seine Eltern sowie seinen Bruder samt dessen Familie.
Die Feststellungen zu dem Aufenthalt der Familienmitglieder in Österreich basieren auf den Einträgen im ZMR.
In der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, dass er mit Eltern, Lebensgefährtin und Kinder gemeinsam wohnen würde bzw. vor seiner Inhaftierung gewohnt hätte. Weiters, dass diese nun eine 3-Zimmer-Wohnung gemietet hätten und sein Bruder getrennt von ihnen in Vorarlberg lebe. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 13.05.2024 wurde bekanntgegeben, dass die Lebensgefährtin des BF an der Adresse Haselstauderstraße 37, 6850 Dornbirn lebe. Aus dem ZMR geht entgegen den Angaben des BF jedoch hervor, dass in der XXXX derzeit lediglich der Bruder des BF mit seiner Familie gemeldet ist. Von seinen übrigen Familienangehörigen ist aktuell bloß sein Vater – dies erst seit kurzer Zeit – mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, jedoch nicht an der angeblichen Wohnadresse seiner Lebensgefährtin – XXXX . Aus dem ZMR geht hervor, dass die Lebensgefährtin und der Sohn des BF zuletzt im Jahr 2021 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet waren und danach in die Schweiz verzogen. Gleiches gilt für den BF selbst. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der behauptete gemeinsame Haushalt vor der Inhaftierung des BF bestand. Lediglich von Jänner bis November 2021 konnte ein gemeinsamer Haushalt der Familien des BF und seines Bruders anhand der Daten aus dem ZMR festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, dass er mit Eltern, Lebensgefährtin und Kinder gemeinsam wohnen würde bzw. vor seiner Inhaftierung gewohnt hätte. Weiters, dass diese nun eine 3-Zimmer-Wohnung gemietet hätten und sein Bruder getrennt von ihnen in Vorarlberg lebe. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 13.05.2024 wurde bekanntgegeben, dass die Lebensgefährtin des BF an der Adresse Haselstauderstraße 37, 6850 Dornbirn lebe. Aus dem ZMR geht entgegen den Angaben des BF jedoch hervor, dass in der römisch 40 derzeit lediglich der Bruder des BF mit seiner Familie gemeldet ist. Von seinen übrigen Familienangehörigen ist aktuell bloß sein Vater – dies erst seit kurzer Zeit – mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, jedoch nicht an der angeblichen Wohnadresse seiner Lebensgefährtin – römisch 40 . Aus dem ZMR geht hervor, dass die Lebensgefährtin und der Sohn des BF zuletzt im Jahr 2021 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet waren und danach in die Schweiz verzogen. Gleiches gilt für den BF selbst. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der behauptete gemeinsame Haushalt vor der Inhaftierung des BF bestand. Lediglich von Jänner bis November 2021 konnte ein gemeinsamer Haushalt der Familien des BF und seines Bruders anhand der Daten aus dem ZMR festgestellt werden.
Weiters konnte anhand des ZMR leidglich festgestellt werden, dass der Vater und Bruder (samt dessen Familie) im Bundesgebiet aufhältig ist. Sollten die Mutter, die Lebensgefährtin und die Kinder des BF in Österreich wohnhaft sein, so muss dies ohne amtliche Wohnsitzmeldung der Fall sein. Im Übrigen sei erwähnt, dass die Lebensgefährtin des BF zur mündlichen Verhandlung am 21.08.2024 geladen wurde, die Ladung auch behoben wurde, diese jedoch nicht erschien. Die Begründung des BF, dass sie in der Früh einen Anruf bekommen habe und aufgrund des Todes ihrer Großmutter nach Rumänien gereist sei, vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn die Ladung der Lebensgefährtin behoben wurde spricht gegen deren Aufenthalt in Österreich, dass bei Anfragen beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für sie keine Versicherungsdaten eingeholt werden konnten. Dies entgegen dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach seine Lebensgefährtin bis jetzt gearbeitet habe und nun beim AMS gemeldet sei. Am Aufenthalt der Lebensgefährtin und der Kinder des BF in Österreich muss daher gezweifelt werden und konnte ein solcher nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Eintragungen im ZMR, wonach der BF, dessen Lebensgefährtin und Sohn in die Schweiz verzogen und sie alle zuletzt mit XXXX mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet waren, konnte dem Vorbringen des BF, dass er seit 2020 in Österreich sei, nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nach dem XXXX ein Umzug in die Schweiz erfolgte. Dass sich der BF danach tatsächlich in der Schweiz aufhielt, geht aus den Konstatierungen zu Vortaten zur Geldwäscherei im Urteil des Landesgerichts XXXX hervor. Dem Urteil des Landesgerichts XXXX ist jedoch auch zu entnehmen, dass sich der BF bis April 2022 immer wieder in Österreich befand, um hier strafbare Handlungen zu begehen. Mangels erneuter Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und zumal im Urteil des Landesgerichts XXXX auch festgestellt wird, dass der BF vor seiner Festnahme als Bauarbeiter in Rumänien beschäftigt war, konnte nicht festgestellt werden, seit wann – und ob – nach dem Umzug in die Schweiz wieder ein regelmäßiger Aufenthalt in Österreich bestand. Aufgrund der Eintragungen im ZMR, wonach der BF, dessen Lebensgefährtin und Sohn in die Schweiz verzogen und sie alle zuletzt mit römisch 40 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet waren, konnte dem Vorbringen des BF, dass er seit 2020 in Österreich sei, nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nach dem römisch 40 ein Umzug in die Schweiz erfolgte. Dass sich der BF danach tatsächlich in der Schweiz aufhielt, geht aus den Konstatierungen zu Vortaten zur Geldwäscherei im Urteil des Landesgerichts römisch 40 hervor. Dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 ist jedoch auch zu entnehmen, dass sich der BF bis April 2022 immer wieder in Österreich befand, um hier strafbare Handlungen zu begehen. Mangels erneuter Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und zumal im Urteil des Landesgerichts römisch 40 auch festgestellt wird, dass der BF vor seiner Festnahme als Bauarbeiter in Rumänien beschäftigt war, konnte nicht festgestellt werden, seit wann – und ob – nach dem Umzug in die Schweiz wieder ein regelmäßiger Aufenthalt in Österreich bestand.
Ein Indiz dafür, dass die Glaubwürdigkeit des BF in Frage zu stellen ist, ist überdies der gegen den BF seitens der Staatsanwaltschaft erhobene Verdacht, dieser habe vor Gericht einen anderen fälschlich und vorsätzlich einer Straftat verdächtigt und hierdurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt.
Die Festnahme und U-Haft des BF ist aktenkundig. Gleiches gilt für das ihm eingeräumte Parteiengehör und die Zustellung des entsprechenden Schreibens. Trotz der in Aussicht genommen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit zu etwaigen Familienangehörigen Stellung zu nehmen, erfolgte keine Stellungnahme des BF. Dies deutet darauf hin, dass das Familienleben des BF in Österreich, nicht in einer einem Aufenthaltsverbot entgegenstehenden Art und Weise besteht und dessen Fortsetzung außerhalb Österreichs zugemutet werden kann. Hierfür spricht auch, dass der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung offenkundig die Möglichkeit sah, in sein Heimatland zurückzukehren (arg.: „Andererseits, wenn ich dieses lebenslange Aufenthaltsverbot bekomme, warum muss ich die 8 Jahre absitzen, warum kann ich nicht in mein Heimatland zurückgehen mit der Auflage, dass ich nie mehr nach Österreich komme?“).
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich basieren auf dem vorliegenden Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX . Aus ersterem konnten auch die strafgerichtlichen Verurteilungen im Ausland sowie die in der Schweiz begangenen und in Österreich nicht verfolgbaren Vortaten zur Geldwäscherei entnommen werden.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich basieren auf dem vorliegenden Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 . Aus ersterem konnten auch die strafgerichtlichen Verurteilungen im Ausland sowie die in der Schweiz begangenen und in Österreich nicht verfolgbaren Vortaten zur Geldwäscherei entnommen werden.
Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der vom BF begangenen Straftaten im In- und Ausland, worin sich eindeutig eine generell hohe Bereitschaft zur Negierung von (österreichischen) Gesetzen ergab. Der BF vermochte in der mündlichen Verhandlung zudem nicht darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Vielmehr zeigte er eine Neigung seine Verurteilungen zu verharmlosen (Protokollseite 10). So sei er in Deutschland mit seinem Cousin verwechselt worden und in Schweden habe er nicht gewusst, dass er in einem fremden Auto saß. Bekanntschaften in Frankreich seien des Diebstahl bezichtigt worden und da er in der Gruppe mitgewesen sei, sei er als Mittäter verurteilt worden. Bei seiner Verurteilung in Österreich sei er nur Mitläufer gewesen. Der BF wurde im Zeitraum von 2009 bis 2019 beinahe jedes Jahr von ausländischen Gerichten verurteilt, wurde zuletzt auch in Österreich massiv straffällig und ist den Konstatierungen im Urteil des Landesgerichts Feldkirch ein hohes Maß an krimineller Energie zu entnehmen. So wurde etwa die Wertgrenze des § 165 Abs 4 StGB (EUR 50.000) um das sechsfache überstiegen. Auch bereits zuvor im Ausland verspürte Haftübel konnten den BF nicht von den in Österreich begangen Straftaten abhalten, sondern führten lediglich dazu, dass er das Land wechselte. Der Strafrahmen von bis zu 10 Jahren wurde beinahe voll ausgenutzt. Aus alldem ergibt sich, dass eine glaubhafte Wesensänderung des BF erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach seiner Haftentlassung belegt werden muss, um glaubhaft angenommen zu werden. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung noch eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der vom BF begangenen Straftaten im In- und Ausland, worin sich eindeutig eine generell hohe Bereitschaft zur Negierung von (österreichischen) Gesetzen ergab. Der BF vermochte in der mündlichen Verhandlung zudem nicht darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Vielmehr zeigte er eine Neigung seine Verurteilungen zu verharmlosen (Protokollseite 10). So sei er in Deutschland mit seinem Cousin verwechselt worden und in Schweden habe er nicht gewusst, dass er in einem fremden Auto saß. Bekanntschaften in Frankreich seien des Diebstahl bezichtigt worden und da er in der Gruppe mitgewesen sei, sei er als Mittäter verurteilt worden. Bei seiner Verurteilung in Österreich sei er nur Mitläufer gewesen. Der BF wurde im Zeitraum von 2009 bis 2019 beinahe jedes Jahr von ausländischen Gerichten verurteilt, wurde zuletzt auch in Österreich massiv straffällig und ist den Konstatierungen im Urteil des Landesgerichts Feldkirch ein hohes Maß an krimineller Energie zu entnehmen. So wurde etwa die Wertgrenze des Paragraph 165, Absatz 4, StGB (EUR 50.000) um das sechsfache überstiegen. Auch bereits zuvor im Ausland verspürte Haftübel konnten den BF nicht von den in Österreich begangen Straftaten abhalten, sondern führten lediglich dazu, dass er das Land wechselte. Der Strafrahmen von bis zu 10 Jahren wurde beinahe voll ausgenutzt. Aus alldem ergibt sich, dass eine glaubhafte Wesensänderung des BF erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach seiner Haftentlassung belegt werden muss, um glaubhaft angenommen zu werden. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung noch eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2024, G312 2290459-1/2Z, entschieden. Nunmehr ist lediglich über die Spruchpunkte I. und II. abzusprechen.Über Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2024, G312 2290459-1/2Z, entschieden. Nunmehr ist lediglich über die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. abzusprechen.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) i