TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/16 G305 2294533-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2024
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Entscheidungsdatum

16.09.2024

Norm

AlVG §33
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §9
AVG §13
AVG §32
AVG §33
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
ZustG §17
  1. AlVG Art. 2 § 33 heute
  2. AlVG Art. 2 § 33 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  3. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  6. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  8. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.10.1998 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  11. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.04.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/1998
  12. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  13. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  14. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.07.1992 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G305 2294533-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, GZ: XXXX , mit dem der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 erhobene Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , mit dem der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 erhobene Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

A)       Die gegen den Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. A)       Die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom XXXX .2024 gem. § 33 Abs. 2 iVm. den §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF innerhalb eines Jahres drei mögliche Arbeitsaufnahmen vereitelt hätte und er über die Konsequenzen bei wiederholten Vereitelungen informiert gewesen sei. Aus seinem Verhalten gehe deutlich hervor, dass Arbeitswilligkeit nicht vorliege.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom römisch 40 .2024 gem. Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38,, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF innerhalb eines Jahres drei mögliche Arbeitsaufnahmen vereitelt hätte und er über die Konsequenzen bei wiederholten Vereitelungen informiert gewesen sei. Aus seinem Verhalten gehe deutlich hervor, dass Arbeitswilligkeit nicht vorliege.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die beim AMS am XXXX .2024, 07:41 Uhr, eingelangte, per E-Mail übermittelte Beschwerde, worin er im Kern ausführte, dass er von Ende XXXX bis Mitte XXXX mehr als 20 Bewerbungen an vom AMS vorgeschlagene Betriebe gesendet hätte. Stets habe er sich bemüht, eine adäquate Arbeitsstelle zu finden. Der negative Bescheid sei daher unzutreffend und falsch.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die beim AMS am römisch 40 .2024, 07:41 Uhr, eingelangte, per E-Mail übermittelte Beschwerde, worin er im Kern ausführte, dass er von Ende römisch 40 bis Mitte römisch 40 mehr als 20 Bewerbungen an vom AMS vorgeschlagene Betriebe gesendet hätte. Stets habe er sich bemüht, eine adäquate Arbeitsstelle zu finden. Der negative Bescheid sei daher unzutreffend und falsch.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , dem BF mittels RSb-Briefs am XXXX .2024 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt, wies die belangte Behörde die von Ihnen gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , dem BF mittels RSb-Briefs am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt, wies die belangte Behörde die von Ihnen gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2024 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Die Beschwerdevorentscheidung enthält nachstehend wörtlich wiedergegebene

„Rechtsmittelbelehrung:

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

4. Am XXXX .2024 um 19:00 Uhr übermittelte der BF der belangten Behörde einen Vorlageantrag, worin er vorbrachte, dass der negative Bescheid am XXXX .2024 ausgestellt und von ihm am XXXX .2024 im Postamt 8130 XXXX abgeholt worden sei. Damit liege die Beschwerde (richtig: Vorlageantrag) im Rahmen der zweiwöchigen Einreichfrist. 4. Am römisch 40 .2024 um 19:00 Uhr übermittelte der BF der belangten Behörde einen Vorlageantrag, worin er vorbrachte, dass der negative Bescheid am römisch 40 .2024 ausgestellt und von ihm am römisch 40 .2024 im Postamt 8130 römisch 40 abgeholt worden sei. Damit liege die Beschwerde (richtig: Vorlageantrag) im Rahmen der zweiwöchigen Einreichfrist.

Weiter brachte er im Vorlageantrag vor, dass die ihm vorgeworfenen Vereitelungen dreier möglicher Arbeitsaufnahmen falsch seien. Im Fall XXXX in der XXXX vom XXXX liege eine Unzustellbarkeit des Browseranbieters vor und sei dieser Zustellversuch vom Anbieter dokumentiert worden. Da er im Jahr XXXX bis Mitte XXXX mehr als 20 bis 30 Bewerbungen an die vom AMS vorgeschlagenen Betriebe gesendet hätte und für alle eine vom Browser dokumentierte Zustellbestätigungsliste vorliege und er sich stets bemüht hätte, eine adäquate Arbeitsstelle zu finden, sei der negative Bescheid falsch und nicht zutreffend. Weiter brachte er im Vorlageantrag vor, dass die ihm vorgeworfenen Vereitelungen dreier möglicher Arbeitsaufnahmen falsch seien. Im Fall römisch 40 in der römisch 40 vom römisch 40 liege eine Unzustellbarkeit des Browseranbieters vor und sei dieser Zustellversuch vom Anbieter dokumentiert worden. Da er im Jahr römisch 40 bis Mitte römisch 40 mehr als 20 bis 30 Bewerbungen an die vom AMS vorgeschlagenen Betriebe gesendet hätte und für alle eine vom Browser dokumentierte Zustellbestätigungsliste vorliege und er sich stets bemüht hätte, eine adäquate Arbeitsstelle zu finden, sei der negative Bescheid falsch und nicht zutreffend.

5. Mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , dem BF durch körperliche Übergabe am XXXX .2024 direkt zugestellt, wies die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurück.5. Mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , dem BF durch körperliche Übergabe am römisch 40 .2024 direkt zugestellt, wies die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurück.

In der diesem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung heißt es wörtlich:

„Rechtsmittelbelehrung

Sie können binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der oben angeführten Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.“

6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit E-Mail vom XXXX .2024, 10:20 Uhr, eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, worin er wörtlich ausführte, wie in dem gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit E-Mail vom römisch 40 .2024, 10:20 Uhr, eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, worin er wörtlich ausführte, wie in dem gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag.

7. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 samt Rückschein, den Vorlageantrag vom XXXX .2024, den Bescheid vom XXXX .2024 samt Rückschein und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.7. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 samt Rückschein, den Vorlageantrag vom römisch 40 .2024, den Bescheid vom römisch 40 .2024 samt Rückschein und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

8. Mit hg. Verfügung vom XXXX .2024 wurde dem BF nach einer ersten Grobprüfung der voraussichtliche Ermittlungsstand und der Umstand zur Kenntnis gebracht, dass sich sein gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobener Vorlageantrag als verspätet erweist, und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung gegeben.8. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2024 wurde dem BF nach einer ersten Grobprüfung der voraussichtliche Ermittlungsstand und der Umstand zur Kenntnis gebracht, dass sich sein gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobener Vorlageantrag als verspätet erweist, und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung gegeben.

Diese Verfügung wurde dem BF am XXXX .2024 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellt.Diese Verfügung wurde dem BF am römisch 40 .2024 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellt.

9. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verstrich ohne Reaktion des BF.

Demnach wurde Ihnen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , per RSb-Brief am Dienstag, XXXX .2024, durch Hinterlegung zugestellt. Demnach wurde Ihnen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , per RSb-Brief am Dienstag, römisch 40 .2024, durch Hinterlegung zugestellt.

Mit diesem Tag wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages ausgelöst und endete diese mit Ablauf des letzten Tages, auf den das Ende der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist fällt, sohin am Dienstag, XXXX .2024, 24:00 Uhr.Mit diesem Tag wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages ausgelöst und endete diese mit Ablauf des letzten Tages, auf den das Ende der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist fällt, sohin am Dienstag, römisch 40 .2024, 24:00 Uhr.

Da sie den Vorlageantrag jedoch erst am Mittwoch, XXXX .2024, 19:00 Uhr, an die belangte Behörde übermittelten, erweist sich das gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Rechtsmittel als verspätet eingebracht und der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom XXXX .2024 als gerechtfertigt.Da sie den Vorlageantrag jedoch erst am Mittwoch, römisch 40 .2024, 19:00 Uhr, an die belangte Behörde übermittelten, erweist sich das gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Rechtsmittel als verspätet eingebracht und der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom römisch 40 .2024 als gerechtfertigt.

Damit ist es dem erkennenden Gericht auch verwehrt, sich mit Ihrer, der belangten Behörde am XXXX .2024, 07:41 Uhr übermittelten Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 12.02.2024, VSNR: 1268 100269, mit dem die Behörde aussprach, dass Ihrem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom XXXX .2024 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde, inhaltlich auseinander zu setzen.Damit ist es dem erkennenden Gericht auch verwehrt, sich mit Ihrer, der belangten Behörde am römisch 40 .2024, 07:41 Uhr übermittelten Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 12.02.2024, VSNR: 1268 100269, mit dem die Behörde aussprach, dass Ihrem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom römisch 40 .2024 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde, inhaltlich auseinander zu setzen.

Es besteht daher die Absicht, Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 abzuweisen.Es besteht daher die Absicht, Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , dem BF mittels RSb-Briefs am XXXX .2024 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt, wies die belangte Behörde die von Ihnen gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.1.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , dem BF mittels RSb-Briefs am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt, wies die belangte Behörde die von Ihnen gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2024 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Die Beschwerdevorentscheidung enthält nachstehend wörtlich wiedergegebene

„Rechtsmittelbelehrung:

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

1.2. Das Zustellorgan versuchte, die Beschwerdevorentscheidung dem BF am XXXX .2024 an dessen Hauptwohnsitzadresse zuzustellen. Da dies nicht gelang, hinterlegte das Zustellorgan eine Benachrichtigung über den Zustellversuch in der vom BF zur Verfügung gestellten Abgabeeinrichtung.1.2. Das Zustellorgan versuchte, die Beschwerdevorentscheidung dem BF am römisch 40 .2024 an dessen Hauptwohnsitzadresse zuzustellen. Da dies nicht gelang, hinterlegte das Zustellorgan eine Benachrichtigung über den Zustellversuch in der vom BF zur Verfügung gestellten Abgabeeinrichtung.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am XXXX .2024 bei dem für den BF zuständigen Postamt XXXX zur Abholung bereitgelegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am römisch 40 .2024 bei dem für den BF zuständigen Postamt römisch 40 zur Abholung bereitgelegt.

Mit diesem Zeitpunkt wurde gemäß § 17 Abs. 3 zweiter Satz Zustellgesetz idgF. die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages ausgelöst und endete diese gemäß § 32 Abs. 2 AVG 1991 idgF. mit Ablauf des Tages an dem die zweiwöchige Frist endet, sohin am XXXX .2024, 24:00 Uhr.Mit diesem Zeitpunkt wurde gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz Zustellgesetz idgF. die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages ausgelöst und endete diese gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG 1991 idgF. mit Ablauf des Tages an dem die zweiwöchige Frist endet, sohin am römisch 40 .2024, 24:00 Uhr.

1.3. Der BF brachte sein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung per E-Mail am XXXX .2024 um 19:00 Uhr, sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, bei der belangten Behörde ein. Der Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet.1.3. Der BF brachte sein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung per E-Mail am römisch 40 .2024 um 19:00 Uhr, sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, bei der belangten Behörde ein. Der Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.

Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF. Dem BF wurde im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens das vorläufige Ergebnis bekannt gegeben und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die ihm gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ er jedoch reaktionslos verstreichen.

Es waren daher die obigen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX :3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 :

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit.).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages grundsätzlich nicht abgeändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages grundsätzlich nicht abgeändert werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

Aus den Verwaltungsakten und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , mittels RSb-Briefs und den darin enthaltenen Vermerken und Datumsstampiglien des Hinterlegungspostamtes sowie der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft der XXXX .2024 als durch die Hinterlegung bewirkte Zustellzeitpunkt des Ausgangsbescheides. An diesem Tag wurde das behördliche Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgelegt, womit es gemäß § 17 Abs. 3 zweiter Satz Zustellgesetz als zugestellt gilt. Dies ergibt sich eindeutig aus der im Folgenden auszugweise wörtlich wiedergegebenen Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 5/2008:Aus den Verwaltungsakten und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , mittels RSb-Briefs und den darin enthaltenen Vermerken und Datumsstampiglien des Hinterlegungspostamtes sowie der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft der römisch 40 .2024 als durch die Hinterlegung bewirkte Zustellzeitpunkt des Ausgangsbescheides. An diesem Tag wurde das behördliche Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgelegt, womit es gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz Zustellgesetz als zugestellt gilt. Dies ergibt sich eindeutig aus der im Folgenden auszugweise wörtlich wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 5/2008:

„§ 17

[…]

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. […]

[…]“.

Weder in seinem Vorlageantrag, noch in der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2024 erhobenen Beschwerde hat der BF den Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , in Zweifel gezogen. Weder in seinem Vorlageantrag, noch in der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .2024 erhobenen Beschwerde hat der BF den Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , in Zweifel gezogen.

Demnach gilt der XXXX .2024 als Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und damit als fristauslösendes Moment und endete - ausgehend davon - die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Vorlageantrages am XXXX .2024, um 24:00 Uhr. Demnach gilt der römisch 40 .2024 als Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und damit als fristauslösendes Moment und endete - ausgehend davon - die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung eines Vorlageantrages am römisch 40 .2024, um 24:00 Uhr.

Der am XXXX .2024, 19:00 Uhr, per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet, weshalb es keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 erhobenen Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat. Der am römisch 40 .2024, 19:00 Uhr, per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet, weshalb es keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 erhobenen Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zu keinem Zeitpunkt mit einem Rechtsbehelf (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) verbunden bzw. ein Vorbringen erstattet, weshalb es ihm nicht möglich war, den Vorlageantrag rechtzeitig zu erheben.

Damit sind die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , und der Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , in Rechtskraft erwachsen. Damit sind die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , und der Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen.

Dem erkennenden Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, sich mit der gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024 erhobenen Beschwerde und mit dem gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX erhobenen Vorlageantrag inhaltlich auseinander zu setzen.Dem erkennenden Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, sich mit der gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2024 erhobenen Beschwerde und mit dem gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 erhobenen Vorlageantrag inhaltlich auseinander zu setzen.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zum Einen hat der BF zu keinem Zeitpunkt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt, zum Anderen ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aus der Aktenlage und konnte dieser vom BF nicht in Zweifel gezogen werden. Es verschließt sich dem erkennenden Gericht, was sich bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung am festgestellten Sachverhalt ändern soll.

Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des AMS vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde und über den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 erhobenen Vorlagenantrag die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=Tr">

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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