TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/16 G305 2291576-1

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Veröffentlicht am 16.09.2024
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Entscheidungsdatum

16.09.2024

Norm

AlVG §16
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
ZustG §16
  1. AlVG Art. 2 § 16 heute
  2. AlVG Art. 2 § 16 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 08.01.2018 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  6. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  7. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  8. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  10. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  11. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  12. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  13. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  14. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  16. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  18. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 08.08.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  20. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  21. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  23. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.10.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  27. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  28. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  30. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G305 2291576-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Norbert SCHUNKO als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, GZ: XXXX , mit dem der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 erhobene Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Norbert SCHUNKO als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , mit dem der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 erhobene Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

A)       Die gegen den Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. A)       Die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX 2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gem. § 16 Abs. 1 lit. g) iVm. § 16 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX 2023 keine Folge gegeben werde, da die vom BF ins Treffen geführten Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken konnten. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera g,) in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 keine Folge gegeben werde, da die vom BF ins Treffen geführten Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken konnten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF übe sein eAMS-Konto am XXXX .2023 Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass es ihm in der Zeit der Arbeitslosigkeit und der Ungewissheit über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme einer Tätigkeit wichtig gewesen sei, durch die eigene Familie Nähe und positive und aufmunternde Unterstützung zu erfahren. Dies sei umso schwieriger, wenn die Familie über 600 km weit weg wohne. Auch sei ihm ein Anliegen gewesen, den Gemütszustand seines kranken Vaters durch persönlichen Kontakt für einige wenige Tage aufzuheitern und seine Mutter im persönlich nicht einfachen Alltag zu unterstützen. Zudem sei als Tatsache zu erwähnen, dass seine Mutter und sein Vater in XXXX (nur wenige Meter von der deutsch-österreichischen Grenze bei XXXX , Vorarlberg) wohnten. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass er seine Meldung zur bevorstehenden Arbeitslosigkeit bereits am XXXX .2023 gemacht hätte. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er Unterlagen mit der Post erhalten werde, die zu retournieren seien. In diesem Gespräch sei er von der Mitarbeiterin nicht darauf hingewiesen worden, dass es mit Beginn der Arbeitslosigkeit einige Rahmenkonditionen zu beachten gebe. Ihm sei weder mitgeteilt worden, dass das Schreiben an ihn als RSa-Brief übermittelt werde, noch dass es im Fall eines Auslandsaufenthalts wichtige Punkte (fehlender Versicherungsschutz, Ruhen der Arbeitslosengeldzahlung) zu beachten gelte. Bei seiner zweiten Kontaktaufnahme mit der Hotline, die seinen Auslandsaufenthalt dokumentierte, sei ihm auf Nachfrage, welche Konsequenzen der Auslandsaufenthalt habe, mitgeteilt worden, dass es keine Aussetzung gebe, sofern er den im übermittelten RSa-Brief beigelegten Fragebogen innerhalb der festgelegten Frist von 10 Tage retourniere. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass jeder Tag im Ausland eine Aussetzung der Zahlung bedeute.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF übe sein eAMS-Konto am römisch 40 .2023 Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass es ihm in der Zeit der Arbeitslosigkeit und der Ungewissheit über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme einer Tätigkeit wichtig gewesen sei, durch die eigene Familie Nähe und positive und aufmunternde Unterstützung zu erfahren. Dies sei umso schwieriger, wenn die Familie über 600 km weit weg wohne. Auch sei ihm ein Anliegen gewesen, den Gemütszustand seines kranken Vaters durch persönlichen Kontakt für einige wenige Tage aufzuheitern und seine Mutter im persönlich nicht einfachen Alltag zu unterstützen. Zudem sei als Tatsache zu erwähnen, dass seine Mutter und sein Vater in römisch 40 (nur wenige Meter von der deutsch-österreichischen Grenze bei römisch 40 , Vorarlberg) wohnten. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass er seine Meldung zur bevorstehenden Arbeitslosigkeit bereits am römisch 40 .2023 gemacht hätte. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er Unterlagen mit der Post erhalten werde, die zu retournieren seien. In diesem Gespräch sei er von der Mitarbeiterin nicht darauf hingewiesen worden, dass es mit Beginn der Arbeitslosigkeit einige Rahmenkonditionen zu beachten gebe. Ihm sei weder mitgeteilt worden, dass das Schreiben an ihn als RSa-Brief übermittelt werde, noch dass es im Fall eines Auslandsaufenthalts wichtige Punkte (fehlender Versicherungsschutz, Ruhen der Arbeitslosengeldzahlung) zu beachten gelte. Bei seiner zweiten Kontaktaufnahme mit der Hotline, die seinen Auslandsaufenthalt dokumentierte, sei ihm auf Nachfrage, welche Konsequenzen der Auslandsaufenthalt habe, mitgeteilt worden, dass es keine Aussetzung gebe, sofern er den im übermittelten RSa-Brief beigelegten Fragebogen innerhalb der festgelegten Frist von 10 Tage retourniere. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass jeder Tag im Ausland eine Aussetzung der Zahlung bedeute.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde abgewiesen werde und führte begründend aus, dass der BF im Zeitraum XXXX 2022bis XXXX .2023 beim Dienstgeber XXXX beschäftigt gewesen sei und am XXXX .2023 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung gehabt hätte. Am XXXX .2023 habe er sich telefonisch arbeitslos gemeldet. Er habe das AMS nicht darüber informiert, dass er nach dem Ende seines Dienstverhältnisses ins Ausland fahre. Am XXXX .2023 sei er für das AMS telefonisch nicht erreichbar gewesen. Ihm sei ein Kontrolltermin für den XXXX .2023 um 08:30 Uhr und seine Identifikationsnummer mit der Post zugeschickt worden. Auch der Antrag auf Arbeitslosengeld sei ihm am XXXX .2023 postalisch übermittelt worden. Erst am XXXX .2023 habe er dem AMS ein E-Mail (insbesondere mit dem Hinweis, dass er dringend zu seinen Eltern nach Deutschland habe müssen) übermittelt. Daraufhin habe ihm das AMS geantwortet, dass eine Anmeldung beim AMS auch nicht möglich sei, wenn er sich derzeit in Österreich aufhalte. Auch wurde er mit diesem E-Mail zu einer persönlichen Vorsprache zur Klärung des Sachverhalts aufgefordert. Weiter heißt es in dieser Mitteilung, dass seine Anmeldung beim AMS storniert werde, bis er persönlich beim AMS vorgesprochen habe, da er die notwendige persönliche Geltendmachung seiner Arbeitslosmeldung binnen 10 Tagen nicht erfülle. In Reaktion auf dieses E-Mail des AMS habe sich der BF am XXXX .2023 telefonisch gemeldet und angegeben, dass er nicht laufend im Ausland sei, sondern erst seit dem XXXX .2023, dies wegen einer „dringlichen Familienangelegenheit“. Er komme spätestens am XXXX .2023 wieder nach Österreich und bringe den Antrag persönlich vorbei. Er habe daher für den XXXX .2023 Arbeitslosengeld erhalten. Da er nach eigenen Angaben ab dem XXXX .2023 im Ausland war, sei das Arbeitslosengeld ab dem XXXX .2023 eingestellt worden. Am XXXX .2023 sei er über den Versicherungsschutz ergänzend informiert worden. Nach seinem Auslandsaufenthalt habe er sich am XXXX .2023 persönlich beim AMS wiedergemeldet und sei auf Grund seiner Angaben eine Bezugsunterbrechung von XXXX .2023 bis XXXX .2023 eingespeichert worden. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 habe er Arbeitslosengeld bezogen. Seit dem XXXX .2023 sei er wieder beim Dienstgeber XXXX GmbH beschäftigt. In seiner eAMS-Nachricht vom XXXX .2023 habe er geschrieben, dass er die Mitteilung über den Leistungsanspruch bekommen habe und nicht verstehe, warum er vom XXXX 2023 bis XXXX .2023 kein Arbeitslosengeld erhalte. Ihm sei geantwortet worden, dass das Arbeitslosengeld auf Grund seines Auslandsaufenthaltes unterbrochen sei. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde abgewiesen werde und führte begründend aus, dass der BF im Zeitraum römisch 40 2022bis römisch 40 .2023 beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt gewesen sei und am römisch 40 .2023 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung gehabt hätte. Am römisch 40 .2023 habe er sich telefonisch arbeitslos gemeldet. Er habe das AMS nicht darüber informiert, dass er nach dem Ende seines Dienstverhältnisses ins Ausland fahre. Am römisch 40 .2023 sei er für das AMS telefonisch nicht erreichbar gewesen. Ihm sei ein Kontrolltermin für den römisch 40 .2023 um 08:30 Uhr und seine Identifikationsnummer mit der Post zugeschickt worden. Auch der Antrag auf Arbeitslosengeld sei ihm am römisch 40 .2023 postalisch übermittelt worden. Erst am römisch 40 .2023 habe er dem AMS ein E-Mail (insbesondere mit dem Hinweis, dass er dringend zu seinen Eltern nach Deutschland habe müssen) übermittelt. Daraufhin habe ihm das AMS geantwortet, dass eine Anmeldung beim AMS auch nicht möglich sei, wenn er sich derzeit in Österreich aufhalte. Auch wurde er mit diesem E-Mail zu einer persönlichen Vorsprache zur Klärung des Sachverhalts aufgefordert. Weiter heißt es in dieser Mitteilung, dass seine Anmeldung beim AMS storniert werde, bis er persönlich beim AMS vorgesprochen habe, da er die notwendige persönliche Geltendmachung seiner Arbeitslosmeldung binnen 10 Tagen nicht erfülle. In Reaktion auf dieses E-Mail des AMS habe sich der BF am römisch 40 .2023 telefonisch gemeldet und angegeben, dass er nicht laufend im Ausland sei, sondern erst seit dem römisch 40 .2023, dies wegen einer „dringlichen Familienangelegenheit“. Er komme spätestens am römisch 40 .2023 wieder nach Österreich und bringe den Antrag persönlich vorbei. Er habe daher für den römisch 40 .2023 Arbeitslosengeld erhalten. Da er nach eigenen Angaben ab dem römisch 40 .2023 im Ausland war, sei das Arbeitslosengeld ab dem römisch 40 .2023 eingestellt worden. Am römisch 40 .2023 sei er über den Versicherungsschutz ergänzend informiert worden. Nach seinem Auslandsaufenthalt habe er sich am römisch 40 .2023 persönlich beim AMS wiedergemeldet und sei auf Grund seiner Angaben eine Bezugsunterbrechung von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 eingespeichert worden. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 habe er Arbeitslosengeld bezogen. Seit dem römisch 40 .2023 sei er wieder beim Dienstgeber römisch 40 GmbH beschäftigt. In seiner eAMS-Nachricht vom römisch 40 .2023 habe er geschrieben, dass er die Mitteilung über den Leistungsanspruch bekommen habe und nicht verstehe, warum er vom römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 kein Arbeitslosengeld erhalte. Ihm sei geantwortet worden, dass das Arbeitslosengeld auf Grund seines Auslandsaufenthaltes unterbrochen sei.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass der Arbeitslosengeldanspruch während eines Aufenthalts im Ausland - mit Ausnahme des Ausreisetages - ruhe bzw. der Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer des Auslandsaufenthaltes unterbrochen sei. Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG seine Nachsicht auf Antrag des Arbeitslosen nur dann möglich, wenn der Arbeitslose nachweislich im Ausland Arbeit sucht, eine beruflich verwertbare Ausbildung absolviert oder es zwingende familiäre Gründe gibt (z.B. Eheschließung, Begräbnis eines nahen Angehörigen). Es entspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Nachsicht vom Auslandsruhen nur auf Grund der im Gesetz aufgezählten Ausnahmefälle erfolgen soll, da während der Zeit des Auslandsaufenthaltes keine Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 1 AlVG vorliege. Analog zu den höchstgerichtlichen Ausführungen könne im gegenständlichen Fall Nachsicht mangels zwingender familiärer Gründe iSd § 16 Abs. 3 AlVG nicht gewährt werden.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass der Arbeitslosengeldanspruch während eines Aufenthalts im Ausland - mit Ausnahme des Ausreisetages - ruhe bzw. der Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer des Auslandsaufenthaltes unterbrochen sei. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG seine Nachsicht auf Antrag des Arbeitslosen nur dann möglich, wenn der Arbeitslose nachweislich im Ausland Arbeit sucht, eine beruflich verwertbare Ausbildung absolviert oder es zwingende familiäre Gründe gibt (z.B. Eheschließung, Begräbnis eines nahen Angehörigen). Es entspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Nachsicht vom Auslandsruhen nur auf Grund der im Gesetz aufgezählten Ausnahmefälle erfolgen soll, da während der Zeit des Auslandsaufenthaltes keine Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG vorliege. Analog zu den höchstgerichtlichen Ausführungen könne im gegenständlichen Fall Nachsicht mangels zwingender familiärer Gründe iSd Paragraph 16, Absatz 3, AlVG nicht gewährt werden.

Die dem Beschwerdeführer per RSb-Brief übermittelte und von dessen Mutter an seinem Wohnsitz im Wege der Ersatzzustellung gem. § 16 ZustG am XXXX .2024 übernommene Beschwerdevorentscheidung enthält nachstehend wörtlich wiedergegebene Die dem Beschwerdeführer per RSb-Brief übermittelte und von dessen Mutter an seinem Wohnsitz im Wege der Ersatzzustellung gem. Paragraph 16, ZustG am römisch 40 .2024 übernommene Beschwerdevorentscheidung enthält nachstehend wörtlich wiedergegebene

„Rechtsmittelbelehrung:

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

4. Am XXXX .2024, um 15:36 Uhr, übermittelte der BF der belangten Behörde per E-Mail einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, worin er Im Wesentlichen kurz zusammengefasst vorbrachte, dass er „auf Grund vieler Reisetätigkeiten erst jetzt dazu gekommen“ sei, den übermittelten Bescheid im Detail zu sichten. Grundsätzlich hätte er angenommen gehabt, dass die „Einspruchsfrist“, wie schon beim ersten Mal, vier Wochen ab Bescheidübermittlung sei. Sodann gab er an, dass er „nach genauem Durchlesen des Dokuments“ „zunächst keine Vorlage des Entscheids beim Bundesverwaltungsgericht möchte, sondern Stellung zum Entscheid beziehen“ wolle. Sodann nahm er zu einzelnen Punkten der Beschwerdevorentscheidung Stellung.4. Am römisch 40 .2024, um 15:36 Uhr, übermittelte der BF der belangten Behörde per E-Mail einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, worin er Im Wesentlichen kurz zusammengefasst vorbrachte, dass er „auf Grund vieler Reisetätigkeiten erst jetzt dazu gekommen“ sei, den übermittelten Bescheid im Detail zu sichten. Grundsätzlich hätte er angenommen gehabt, dass die „Einspruchsfrist“, wie schon beim ersten Mal, vier Wochen ab Bescheidübermittlung sei. Sodann gab er an, dass er „nach genauem Durchlesen des Dokuments“ „zunächst keine Vorlage des Entscheids beim Bundesverwaltungsgericht möchte, sondern Stellung zum Entscheid beziehen“ wolle. Sodann nahm er zu einzelnen Punkten der Beschwerdevorentscheidung Stellung.

5. Mit E-Mail vom XXXX 2024, 13:58 Uhr, trug der BF an die belangte Behörde den Wunsch heran, dass sein E-Mail vom XXXX .2024 als Vorlageantrag gewertet werden möge.5. Mit E-Mail vom römisch 40 2024, 13:58 Uhr, trug der BF an die belangte Behörde den Wunsch heran, dass sein E-Mail vom römisch 40 .2024 als Vorlageantrag gewertet werden möge.

6. Mit E-Mail vom XXXX .2024, 08:32 Uhr, gab ihm die belangte Behörde bekannt, dass seine Eingabe vom XXXX .2024 als Vorlageantrag gewertet werde.6. Mit E-Mail vom römisch 40 .2024, 08:32 Uhr, gab ihm die belangte Behörde bekannt, dass seine Eingabe vom römisch 40 .2024 als Vorlageantrag gewertet werde.

7. Mit Schreiben vom XXXX .2024, dem BF am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellt, teilte ihm die belangte Behörde mit, dass ihm der Bescheid vom XXXX .2024 (Beschwerdevorentscheidung) am XXXX .2024 zugestellt worden sei und der Vorlageantrag per E-Mail am XXXX .2024, sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei. Es werde um Bekanntgabe ersucht, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom XXXX .2024 von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch einen auslandsbedingten Auslandsaufenthalt verhindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde er aufgefordert, entsprechende Nachweise, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket udgl. vorzulegen, dies bis spätestens XXXX 2024.7. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024, dem BF am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung zugestellt, teilte ihm die belangte Behörde mit, dass ihm der Bescheid vom römisch 40 .2024 (Beschwerdevorentscheidung) am römisch 40 .2024 zugestellt worden sei und der Vorlageantrag per E-Mail am römisch 40 .2024, sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei. Es werde um Bekanntgabe ersucht, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom römisch 40 .2024 von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch einen auslandsbedingten Auslandsaufenthalt verhindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde er aufgefordert, entsprechende Nachweise, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket udgl. vorzulegen, dies bis spätestens römisch 40 2024.

8. Mit E-Mail vom XXXX .2024, 20:58 Uhr, setzte er die belangte Behörde in Kenntnis in davon, dass er von Montag XXXX 2024 bis Freitag XXXX .2024 auf einer Geschäftsreise (teilweise im Ausland) gewesen sei und erst in der Nacht von Freitag auf Samstag XXXX .2024 nach Hause gekommen sei. Im Anhang übermittelte er die Rechnungen der Hotelübernachtung von Montag XXXX .2024 bis Freitag XXXX .2024 und die Rückflugtickets vom XXXX .2024. Weiter heißt es, dass das Schreiben von seiner Mutter, die zu diesem Zeitpunkt zu Besuch gewesen sei, am XXXX .2024 angenommen worden sei. Sie hätte ihn nach seiner Rückkunft am Samstag lediglich informiert, dass ein Schreiben des AMS gekommen sei. Der Zusteller hätte das Schreiben seiner Mutter als Besucherin (keine Haushaltsangehörige, da nicht an seiner Adresse gemeldet) zustellen dürfen. Dies hätte auch zur Folge gehabt, dass er das hinterlegte Schreiben selbst bei der Poststelle in XXXX abholen hätte müssen. Auf Grund dieser Tatsachen würde er bitten, seinen „formal verspäteten Vorlageantrag“ trotzdem zu berücksichtigen.8. Mit E-Mail vom römisch 40 .2024, 20:58 Uhr, setzte er die belangte Behörde in Kenntnis in davon, dass er von Montag römisch 40 2024 bis Freitag römisch 40 .2024 auf einer Geschäftsreise (teilweise im Ausland) gewesen sei und erst in der Nacht von Freitag auf Samstag römisch 40 .2024 nach Hause gekommen sei. Im Anhang übermittelte er die Rechnungen der Hotelübernachtung von Montag römisch 40 .2024 bis Freitag römisch 40 .2024 und die Rückflugtickets vom römisch 40 .2024. Weiter heißt es, dass das Schreiben von seiner Mutter, die zu diesem Zeitpunkt zu Besuch gewesen sei, am römisch 40 .2024 angenommen worden sei. Sie hätte ihn nach seiner Rückkunft am Samstag lediglich informiert, dass ein Schreiben des AMS gekommen sei. Der Zusteller hätte das Schreiben seiner Mutter als Besucherin (keine Haushaltsangehörige, da nicht an seiner Adresse gemeldet) zustellen dürfen. Dies hätte auch zur Folge gehabt, dass er das hinterlegte Schreiben selbst bei der Poststelle in römisch 40 abholen hätte müssen. Auf Grund dieser Tatsachen würde er bitten, seinen „formal verspäteten Vorlageantrag“ trotzdem zu berücksichtigen.

Dieser Eingabe schloss er die Rechnung für die Hotelübernachtung vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 und das Rückflugticket am XXXX .2024 an.Dieser Eingabe schloss er die Rechnung für die Hotelübernachtung vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 und das Rückflugticket am römisch 40 .2024 an.

9. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 am XXXX .2024 erhobenen Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurück und wurde dieser Bescheid dem BF am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellt.9. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 am römisch 40 .2024 erhobenen Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurück und wurde dieser Bescheid dem BF am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung zugestellt.

10. Am XXXX .2024, 21:58 Uhr, erhob er gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin suchte er klarzustellen, dass der Brief seiner Mutter, XXXX , unrechtmäßig zugestellt worden sei. Seine Mutter sei nicht seine Mitbewohnerin, da sie nicht an seinem Wohnort gemeldet sei und auch nicht regelmäßig zu Besuch sei. Er erwarte sich, dass die Angestellten der Post eine mögliche Zustellung von Dokumenten öffentlicher Behörden ordentlich prüfen. Seine Mutter sei im Sinne der Definition keine Haushaltsangehörige/Arbeitnehmerin/Arbeitgeberin von ihm. Somit würde er bitten, seine Stellungnahme im Vorlageantrag vom XXXX .2024 als rechtmäßig zu akzeptieren und durch die darin angeführten ergänzenden Infos die Entscheidung des Bescheides vom XXXX .2024 bzw. XXXX .2023 neu bewerten zu lassen.10. Am römisch 40 .2024, 21:58 Uhr, erhob er gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin suchte er klarzustellen, dass der Brief seiner Mutter, römisch 40 , unrechtmäßig zugestellt worden sei. Seine Mutter sei nicht seine Mitbewohnerin, da sie nicht an seinem Wohnort gemeldet sei und auch nicht regelmäßig zu Besuch sei. Er erwarte sich, dass die Angestellten der Post eine mögliche Zustellung von Dokumenten öffentlicher Behörden ordentlich prüfen. Seine Mutter sei im Sinne der Definition keine Haushaltsangehörige/Arbeitnehmerin/Arbeitgeberin von ihm. Somit würde er bitten, seine Stellungnahme im Vorlageantrag vom römisch 40 .2024 als rechtmäßig zu akzeptieren und durch die darin angeführten ergänzenden Infos die Entscheidung des Bescheides vom römisch 40 .2024 bzw. römisch 40 .2023 neu bewerten zu lassen.

11. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens samt den oberwähnten Schriftstücken dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.11. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens samt den oberwähnten Schriftstücken dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

12. Am 16.09.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung (vorerst) über die gegen den Bescheid vom XXXX 2024 erhobene Beschwerde des BF statt.12. Am 16.09.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung (vorerst) über die gegen den Bescheid vom römisch 40 2024 erhobene Beschwerde des BF statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , dem BF mittels RSb-Briefs am XXXX .2024 im Wege einer Ersatzzustellung gemäß § 16 ZustG nachweislich zugestellt, wies die belangte Behörde die von ihm gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , am XXXX .2023 über sein eAMS-Konto eingebrachte Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.1.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , dem BF mittels RSb-Briefs am römisch 40 .2024 im Wege einer Ersatzzustellung gemäß Paragraph 16, ZustG nachweislich zugestellt, wies die belangte Behörde die von ihm gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , am römisch 40 .2023 über sein eAMS-Konto eingebrachte Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Die Beschwerdevorentscheidung enthält nachstehend wörtlich wiedergegebene

„Rechtsmittelbelehrung:

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“

1.2. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mittels RSb-Briefs an die Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers in XXXX Gemeinde XXXX (GKZ: XXXX ), XXXX , übermittelt. An dieser Anschrift befindet sich ein Einfamilienhaus, das sich seit XXXX im Eigentum des BF befindet und in dem er allein mit seinem Hund lebt. 1.2. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mittels RSb-Briefs an die Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers in römisch 40 Gemeinde römisch 40 (GKZ: römisch 40 ), römisch 40 , übermittelt. An dieser Anschrift befindet sich ein Einfamilienhaus, das sich seit römisch 40 im Eigentum des BF befindet und in dem er allein mit seinem Hund lebt.

Der BF wickelt berufsbedingt immer wieder Geschäftsreisen ab oder stattet seinen in XXXX lebenden Eltern übers Wochenende Besuche ab. Für die Zeit seiner Abwesenheit hat er bei der Post weder einen Nachsendeauftrag einrichten lassen, noch einen Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben.Der BF wickelt berufsbedingt immer wieder Geschäftsreisen ab oder stattet seinen in römisch 40 lebenden Eltern übers Wochenende Besuche ab. Für die Zeit seiner Abwesenheit hat er bei der Post weder einen Nachsendeauftrag einrichten lassen, noch einen Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben.

1.3. Das Zustellorgan kam am XXXX zum Wohnsitz des BF, traf dort jedoch dessen Mutter, XXXX , die ihren Hauptwohnsitz in der XXXX (Deutschland) hat, an.1.3. Das Zustellorgan kam am römisch 40 zum Wohnsitz des BF, traf dort jedoch dessen Mutter, römisch 40 , die ihren Hauptwohnsitz in der römisch 40 (Deutschland) hat, an.

Der BF hatte sie von Deutschland zu sich nach Österreich geholt, damit sie während seiner Geschäftsreise vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 auf seinen Hund aufpasst.Der BF hatte sie von Deutschland zu sich nach Österreich geholt, damit sie während seiner Geschäftsreise vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 auf seinen Hund aufpasst.

Am XXXX 2024 erschien ein Zustellorgan mit der in einem RSb-Kuvert einkuvertierten Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 an der Abgabestelle des Beschwerdeführers und traf dort dessen Mutter an. Am römisch 40 2024 erschien ein Zustellorgan mit der in einem RSb-Kuvert einkuvertierten Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 an der Abgabestelle des Beschwerdeführers und traf dort dessen Mutter an.

Nachdem sie zur Annahme bereit war, vermerkte das Zustellorgan in der Rubrik „Übernahmebestätigung“ des Rückscheins den XXXX .2024 als Tag der Übernahme und kreuzte bei den optional vorgesehenen Empfangsarten „Empfänger/in“, „Bevollmächtigte/r für RSb-Briefe“, „Mitbewohner/in“, „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ und „Sonstige“ die Empfangsart „Mitbewohner/in“ an.Nachdem sie zur Annahme bereit war, vermerkte das Zustellorgan in der Rubrik „Übernahmebestätigung“ des Rückscheins den römisch 40 .2024 als Tag der Übernahme und kreuzte bei den optional vorgesehenen Empfangsarten „Empfänger/in“, „Bevollmächtigte/r für RSb-Briefe“, „Mitbewohner/in“, „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ und „Sonstige“ die Empfangsart „Mitbewohner/in“ an.

Als sie die Übernahmebestätigung am Rückschein eigenhändig unterfertigt hatte, übergab er ihr das RSb-Kuvert mit dem darin befindlichen Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX (Beschwerdevorentscheidung) [E-Mail vom XXXX .2024, 20:58 Uhr, Mitte].Als sie die Übernahmebestätigung am Rückschein eigenhändig unterfertigt hatte, übergab er ihr das RSb-Kuvert mit dem darin befindlichen Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 (Beschwerdevorentscheidung) [E-Mail vom römisch 40 .2024, 20:58 Uhr, Mitte].

1.4. Die Mutter des BF war vom Samstag vor Antritt der Geschäftsreise, also vom XXXX .2024, bis Sonntag nach Ende der Geschäftsreise des BF, also am XXXX .2024, in der Unterkunft des Beschwerdeführers zu Besuch, um dessen Hund zu beaufsichtigen. Sie bewohnte in dieser Zeit das Gästezimmer in dem im Eigentum des BF stehenden Einfamilienhaus mit der Anschrift XXXX .1.4. Die Mutter des BF war vom Samstag vor Antritt der Geschäftsreise, also vom römisch 40 .2024, bis Sonntag nach Ende der Geschäftsreise des BF, also am römisch 40 .2024, in der Unterkunft des Beschwerdeführers zu Besuch, um dessen Hund zu beaufsichtigen. Sie bewohnte in dieser Zeit das Gästezimmer in dem im Eigentum des BF stehenden Einfamilienhaus mit der Anschrift römisch 40 .

1.5. Am Morgen des XXXX .2024 unterrichtete ihn seine Mutter, die nach wie vor in der Unterkunft des Beschwerdeführers anwesend war, dass ein Schreiben vom AMS gekommen sei [E-Mail vom XXXX .2024, 20:58 Uhr, Mitte; PV des BF in VH-Niederschrift vom 16.09.2024].1.5. Am Morgen des römisch 40 .2024 unterrichtete ihn seine Mutter, die nach wie vor in der Unterkunft des Beschwerdeführers anwesend war, dass ein Schreiben vom AMS gekommen sei [E-Mail vom römisch 40 .2024, 20:58 Uhr, Mitte; PV des BF in VH-Niederschrift vom 16.09.2024].

Unmittelbar nach dieser Mitteilung nahm der BF das RSb-Kuvert an sich, öffnete es, entnahm diesem die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 und machte sich mit dessen Inhalt vertraut. Die Rechtsmittelbelehrung am Ende las er nicht mehr [PV des BF in VH-Niederschrift vom 16.09.2024]Unmittelbar nach dieser Mitteilung nahm der BF das RSb-Kuvert an sich, öffnete es, entnahm diesem die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 und machte sich mit dessen Inhalt vertraut. Die Rechtsmittelbelehrung am Ende las er nicht mehr [PV des BF in VH-Niederschrift vom 16.09.2024]

1.6. Damit steht fest, dass der RSb-Brief mit dem Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , am XXXX .2024 in die Sphäre des BF gelangte und er auf Grund der Information seiner Mutter am XXXX 2024 von diesem tatsächlich Kenntnis erlangte.1.6. Damit steht fest, dass der RSb-Brief mit dem Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , am römisch 40 .2024 in die Sphäre des BF gelangte und er auf Grund der Information seiner Mutter am römisch 40 2024 von diesem tatsächlich Kenntnis erlangte.

1.7. Spätestens mit dem XXXX .2024 wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages ausgelöst und endete diese gemäß § 32 Abs. 2 AVG 1991 idgF. mit Ablauf des Tages an dem die zweiwöchige Frist endete, sohin am XXXX .2024, um 24:00 Uhr.1.7. Spätestens mit dem römisch 40 .2024 wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages ausgelöst und endete diese gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG 1991 idgF. mit Ablauf des Tages an dem die zweiwöchige Frist endete, sohin am römisch 40 .2024, um 24:00 Uhr.

1.8. Sein gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenes Rechtsmittel brachte er am XXXX 2024 um 15:36 Uhr, sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, bei der belangten Behörde per E-Mail ein. Damit erweist sich der Vorlageantrag als verspätet.1.8. Sein gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenes Rechtsmittel brachte er am römisch 40 2024 um 15:36 Uhr, sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, bei der belangten Behörde per E-Mail ein. Damit erweist sich der Vorlageantrag als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.

Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF. Beweis wurde weiter erhoben durch die Einvernahme des BF als Partei im Rahmen der am 16.09.2024 stattgehabten mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Es waren daher die obigen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2024, GZ: XXXX 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40

3.1.1. Anlassbezogen hat die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , erhobenen Vorlageantrag mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , als verspätet eingebracht zurückgewiesen.3.1.1. Anlassbezogen hat die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , erhobenen Vorlageantrag mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die mit RSb-Brief zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 seiner Mutter, XXXX , unrechtmäßig zugestellt worden sei. Bei ihr handle es sich nicht um seine Mitbewohnerin, da sie nicht an seinem Wohnort gemeldet sei und auch nicht regelmäßig zu Besuch sei. Er erwarte sich, dass die Angestellten der Post eine mögliche Zustellung von Dokumenten öffentlicher Behörden ordentlich prüfen. Seine Mutter sei im Sinne der Definition keine Haushaltsangehörige/Arbeitnehmerin/Arbeitgeberin von ihm. Somit würde er bitten, seine Stellungnahme im Vorlageantrag vom XXXX .2024 als rechtmäßig zu akzeptieren und durch die darin angeführten ergänzenden Infos die Entscheidung des Bescheides vom XXXX .2024 bzw. XXXX .2023 neu bewerten zu lassen.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die mit RSb-Brief zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 seiner Mutter, römisch 40 , unrechtmäßig zugestellt worden sei. Bei ihr handle es sich nicht um seine Mitbewohnerin, da sie nicht an seinem Wohnort gemeldet sei und auch nicht regelmäßig zu Besuch sei. Er erwarte sich, dass die Angestellten der Post eine mögliche Zustellung von Dokumenten öffentlicher Behörden ordentlich prüfen. Seine Mutter sei im Sinne der Definition keine Haushaltsangehörige/Arbeitnehmerin/Arbeitgeberin von ihm. Somit würde er bitten, seine Stellungnahme im Vorlageantrag vom römisch 40 .2024 als rechtmäßig zu akzeptieren und durch die darin angeführten ergänzenden Infos die Entscheidung des Bescheides vom römisch 40 .2024 bzw. römisch 40 .2023 neu bewerten zu lassen.

3.1.2. Es ist in diesem Fall die Bestimmung des § 16 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 5/2008 anzuwenden, die wie folgt lautet:3.1.2. Es ist in diesem Fall die Bestimmung des Paragraph 16, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, anzuwenden, die wie folgt lautet:

„Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16, (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“

Kann ein Dokument dem Empfänger nicht zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 ZustG an diesen zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Kann ein Dokument dem Empfänger nicht zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ZustG an diesen zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Ein „regelmäßiger Aufenthalt“ liegt dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Allein aus dem Umstand der Abwesenheit während eines Tages ist noch nicht der Schluss auf das Fehlen eines „regelmäßigen Aufenthaltes“ an der Abgabestelle zu ziehen. Nur wenn der Empfänger längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen (vgl. VwGH vom 09.05.2023, Ra2023/09/0049 und vom XXXX .2001, 2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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