Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W226 2225489-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2023, Zl. 771241007-190093595, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.07.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2023, Zl. 771241007-190093595, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.07.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:
I.1.1. Für den zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) wurde am 31.12.2007 durch seine gesetzliche Vertretung ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. römisch eins.1.1. Für den zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) wurde am 31.12.2007 durch seine gesetzliche Vertretung ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.1.2. Dem Vater und der Mutter des BF wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.06.2008 der internationale Schutzstatus gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt. römisch eins.1.2. Dem Vater und der Mutter des BF wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.06.2008 der internationale Schutzstatus gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt.
I.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008 wurde auch dem BF im Rahmen einer Asylerstreckung der internationale Schutzstatus zuerkannt. römisch eins.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008 wurde auch dem BF im Rahmen einer Asylerstreckung der internationale Schutzstatus zuerkannt.
I.1.4. Am XXXX wurde der BF rechtskräftig nach § 297 Abs. 1 1. Fall StGB und § 270 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.römisch eins.1.4. Am römisch 40 wurde der BF rechtskräftig nach Paragraph 297, Absatz eins, 1. Fall StGB und Paragraph 270, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.
I.1.5. Am XXXX erfolgte eine Verurteilung des BF nach § 83 Abs. 1 StGB und §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, acht davon bedingt. römisch eins.1.5. Am römisch 40 erfolgte eine Verurteilung des BF nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, acht davon bedingt.
I.1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 03.10.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist. Zudem wurde über den BF ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt. römisch eins.1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 03.10.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist. Zudem wurde über den BF ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt.
I.1.7. Am XXXX wurde der BF nach § 127, 129 Abs. 1 StGB, § 229 StGB, § 107 StGB, § 269 StGB, § 151 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB und § 8 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. römisch eins.1.7. Am römisch 40 wurde der BF nach Paragraph 127,, 129 Absatz eins, StGB, Paragraph 229, StGB, Paragraph 107, StGB, Paragraph 269, StGB, Paragraph 151, Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und Paragraph 8, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
I.1.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2020, GZ W237 2225489-1/14E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass es die Erledigung der Behörde vom 03.10.2019 in Ermangelung einer gültigen Unterschrift an Bescheidqualität mangle. römisch eins.1.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2020, GZ W237 2225489-1/14E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass es die Erledigung der Behörde vom 03.10.2019 in Ermangelung einer gültigen Unterschrift an Bescheidqualität mangle.
I.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist. Zudem wurde über den BF ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. römisch eins.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist. Zudem wurde über den BF ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt.
I.1.10. Nach Beschwerdeerhebung durch den BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020, GZ W268 2225489-1/8E, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. römisch eins.1.10. Nach Beschwerdeerhebung durch den BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020, GZ W268 2225489-1/8E, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
I.1.11. Am XXXX wurde der BF rechtskräftig nach § 83 Abs. 1 StGB und §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt.römisch eins.1.11. Am römisch 40 wurde der BF rechtskräftig nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 130 Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt.
I.1.12. Seit XXXX befindet sich der BF in Strafhaft, das voraussichtliche Datum der Haftentlassung ist der XXXX .römisch eins.1.12. Seit römisch 40 befindet sich der BF in Strafhaft, das voraussichtliche Datum der Haftentlassung ist der römisch 40 .
I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:
I.2.1. Am 05.04.2023 wurde der BF über die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des internationalen Schutzes gegen ihn informiert und ihm die Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehörs eingeräumt. römisch eins.2.1. Am 05.04.2023 wurde der BF über die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des internationalen Schutzes gegen ihn informiert und ihm die Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehörs eingeräumt.
I.2.2. Am 05.04.2023 wurden auch die Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus der Eltern des BF eingeleitet, da die Gründe für die Zuerkennung dauerhaft weggefallen seien und sich der Vater des BF neuerlich unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe.römisch eins.2.2. Am 05.04.2023 wurden auch die Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus der Eltern des BF eingeleitet, da die Gründe für die Zuerkennung dauerhaft weggefallen seien und sich der Vater des BF neuerlich unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe.
I.2.3. Mit Schreiben vom 19.04.2023 brachte der BF eine Stellungnahme in das Verfahren ein.römisch eins.2.3. Mit Schreiben vom 19.04.2023 brachte der BF eine Stellungnahme in das Verfahren ein.
I.2.4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 12.10.2023 wurde dem BF der mit Bescheid vom 12.06.2008 zuerkannte Staus des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß §§ 55 Abs. 2 iVm 59 Abs. 4 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Enthaftung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.2.4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 12.10.2023 wurde dem BF der mit Bescheid vom 12.06.2008 zuerkannte Staus des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraphen 55, Absatz 2, in Verbindung mit 59 Absatz 4, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Enthaftung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF weder im Rahmen der Antragstellung auf internationalen Schutz durch seine gesetzliche Vertretung noch im Zuge des Aberkennungsverfahrens asylrelevante Verfolgungsgründe vorgebracht habe und auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür erkennbar seien. Es ergebe sich daher, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Verhältnisse im Herkunftsstaat hätte sich seit der Zuerkennung grundlegend geändert und seien die Verfolgungsgründe des Vaters demnach auch weggefallen. Die Umstände der Asylgewährung seien auf ein Ereignis in der Mitte des zweiten Tschetschenienkriegs im Jahr 2007 zurückzuführen und ließe sich aus den Länderfeststellungen eine deutliche Verbesserung der Lage im Herkunftsland feststellen. Es sei nicht mehr von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund der Teilnahme an Kriegshandlungen auszugehen, umso mehr müsse dies für Personen gelten, die an keinen Kampfhandlungen teilgenommen haben. Der Vater des BF erfülle daher sämtliche Voraussetzungen für eine Asylaberkennung. Weder der BF selbst, noch seine Eltern seien an bewaffneten Auseinandersetzungen im Herkunftsland beteiligt gewesen. Es ergebe sich daher keine relevante Gefährdung für den BF. Der Vater des BF habe seit Asylzuerkennung in den Jahren XXXX und XXXX zumindest zwei Reisen in die Russische Föderation unternommen. Zudem würden sich Verw