Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W189 2261997-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. 1284819806-241198137, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. 1284819806-241198137, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch VI. wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch VII. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.09.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der BF zu Protokoll, er sei aufgrund des Krieges im Jemen nach Somalia geflüchtet. Er könne nicht in Somalia leben, weil er Jemenit sei. In Somalia habe er als Schuhputzer gearbeitet und sei diskriminiert sowie beschimpft worden. Er könne nicht in den Jemen zurück, weil dort Krieg herrsche. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte er, getötet zu werden.
2. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gab der BF zusammengefasst zu Protokoll, dass er somalischer Staatsangehöriger sei, in Somalia zwei Jahre die Schule besucht habe und als Schuhputzer gearbeitet habe. Er habe Somalia aufgrund von Diskriminierungen verlassen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Schuhputzer sei er geschlagen, seine daraus lukrierten Einkünfte seien ihm mit Gewalt gestohlen worden und manchmal würden Kunden nicht bezahlen. Die Familie des Mädchens, mit dem der BF eine Liebesbeziehung gehabt habe, sei gegen deren Beziehung gewesen und habe ihn geschlagen. Seit jeher sei der BF von der Gesellschaft unterdrückt, erniedrigt und ausgegrenzt worden. Im Falle der Rückkehr befürchte der BF, getötet zu werden, da er niemanden mehr in Somalia habe und dass die Beleidigungen, Diskriminierung und Folter weitergehen würden.
3. Mit Bescheid vom 06.10.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.09.2021 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 06.10.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.09.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidun