Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G307 2298153-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, Zahl XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2024, Zahl römisch 40 ,
A) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) beschlossen:
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2024 von Beamten der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2024 von Beamten der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) römisch 40 einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen.
Der BF und weitere drei Insassen des Fahrzeuges waren im Begriffm, ein schrottreifes Moped zu transportieren. Im Zuge der Anhaltung seien mehrere Verwaltungsübertretungen betreffend das Abfallwirtschaftsgesetz festgestellt worden. Der BF habe sich mit einem unbedenklichen serbischen Reisepass ausgewiesen, aus welchem ein letztmaliger Einreisestempel in den Schengenraum vom 13.03.2022 ersichtlich gewesen sei. Weiters habe der BF einen abgelaufenen slowakischen Aufenthaltstitel vorgewiesen. Der BF habe angegeben, dass seine Frau und sein Kind im Bundesgebiet wohnhaft seien. Er selbst lebe eigentlich in der Slowakei, daher habe er auch um die Verlängerung des Aufenthaltstitels angesucht. Eine Wohnsitzüberprüfung an der im Zentralen Melderegister ersichtlichen Wohnadresse des BF im Bundesgebiet habe ergeben, dass der BF augenscheinlich an dieser Adresse wohnhaft sei. Der BF habe keine Beweise vorzeigen können, welche auf einen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hinwiesen. Es sei somit von einem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auszugehen.
Der BF wurde am selben Tag aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.Der BF wurde am selben Tag aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a,, 31 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht.
2. Mit Schreiben vom 02.04.2024 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
Das Parteiengehör wurde an die im Zentrale Melderegister aufrechte Wohnadresse des BF im Bundesgebiet gesandt. Eine Verständigung von der Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt (Beginn der Abholfrist: 08.04.2024). Am 24.04.2024 wurde das Schreiben als „nicht behoben“ an das BFA retourniert.
3. Eine diesbezügliche Stellungnahme des BF langte nicht ein.
4. Am 10.04.2024 langte beim BFA die Vollmachtsbekanntgabe des im Spruch genannten rechtlichen Vertreters des BF (im Folgenden: RV) beim BFA ein. 4. Am 10.04.2024 langte beim BFA die Vollmachtsbekanntgabe des im Spruch genannten rechtlichen Vertreters des BF (im Folgenden: Regierungsvorlage beim BFA ein.
5. Am 19.04.2024 nahm eine Mitarbeiterin der RV des BF Akteneinsicht beim BFA.5. Am 19.04.2024 nahm eine Mitarbeiterin der Regierungsvorlage des BF Akteneinsicht beim BFA.
6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 26.07.2024, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 26.07.2024, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
7. Mit Schriftsatz vom 21.08.2024, beim BFA eingebracht am 23.08.2024, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 7. Mit Schriftsatz vom 21.08.2024, beim BFA eingebracht am 23.08.2024, erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben bzw. festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 26.08.2024 vorgelegt, wo sie am 28.08.2024 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig. Er ist sorgepflichtig für ein Kind. Seine Muttersprache ist Serbisch.
Der BF wurde in Serbien geboren und ist dort aufgewachsen.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 03.07.2012 – 19.11.2021 Nebenwohnsitz
? 19.11.2021 – 14.02.2023 Hauptwohnsitz
? 14.02.2023 – laufend Hauptwohnsitz
1.3. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte kein Ergebnis zu Tage.
1.4. Aus der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses des BF mit einer Gültigkeit von 04.01.2021 bis 04.01.2031, sind folgende Stempelvermerke ersichtlich:
? 10.01.2021 ????????/Kelebija (Grenzübergang Serbien – Ungarn)
? 10.01.2021 Einreise Ungarn
? 25.02.2021 Ausreise Ungarn
? 28.02.2021 ??????/Horgos (Grenzübergang Serbien – Ungarn)
? 28.02.2021 Einreise Ungarn
? 11.03.2021 Ausreise Ungarn
? 14.03.2021 ????????/Kelebija (Grenzübergang Serbien – Ungarn)
? 14.03.2021 Einreise Ungarn
? 18.03.2021 Ausreise Ungarn
? 21.03.2021 ????????/Kelebija (Grenzübergang Serbien – Ungarn)
? 21.03.2021 Einreise Ungarn
? 23.04.2021 Ausreise Ungarn
? 18.06.2021 ????????/Batrovci (Grenzübergang Serbien – Kroatien)
? 18.06.2021 Einreise Kroatien (von Serbien kommend)
? 18.06.2021 Ausreise Kroatien (Richtung BiH)
? 20.06.2021 Einreise Kroatien (von BiH kommend)
? 20.06.2021 Ausreise Kroatien (Richtung Serbien)
? 08.10.2021 serbischer Stempel
? 08.10.2021 ungarischer Stempel
? 04.01.2022 Ausreise Ungarn
? 08.01.2022 serbischer Stempel
? 13.03.2022 ??????/Horgos (Grenzübergang Serbien – Ungarn)
? 13.03.2022 Einreise Ungarn
1.5. Der BF wurde am XXXX .2024 von Beamten der LPD XXXX einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Er wies sich mit einem unbedenklichen serbischen Reisepass aus, aus welchem ein letztmaliger Einreisestempel in den Schengenraum vom 13.03.2022 ersichtlich war. Weiters legte der BF einen abgelaufenen slowakischen Aufenthaltstitel vor. 1.5. Der BF wurde am römisch 40 .2024 von Beamten der LPD römisch 40 einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Er wies sich mit einem unbedenklichen serbischen Reisepass aus, aus welchem ein letztmaliger Einreisestempel in den Schengenraum vom 13.03.2022 ersichtlich war. Weiters legte der BF einen abgelaufenen slowakischen Aufenthaltstitel vor.
1.6. Der BF brachte im Zuge der Fahrzeug- und Personenkontrolle am XXXX .2024 unter anderem einen abgelaufenen slowakischen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 08.12.2021 bis 20.03.2023 in Vorlage. Er führte aus, in der Slowakei rechtzeitig um dessen Verlängerung angesucht zu haben. 1.6. Der BF brachte im Zuge der Fahrzeug- und Personenkontrolle am römisch 40 .2024 unter anderem einen abgelaufenen slowakischen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 08.12.2021 bis 20.03.2023 in Vorlage. Er führte aus, in der Slowakei rechtzeitig um dessen Verlängerung angesucht zu haben.
Der BF legte weder Nachweise hinsichtlich eines laufenden Verlängerungsverfahrens in der Slowakei noch bezüglich eines rechtmäßigen Aufenthaltes in diesem land oder einen dortigen Lebensmittelpunkt vor.
Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels und hatte zum Zeitpunkt seiner fremdenrechtlichen Kontrolle am XXXX .2024 die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum massiv überschritten.Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels und hatte zum Zeitpunkt seiner fremdenrechtlichen Kontrolle am römisch 40 .2024 die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum massiv überschritten.
1.7. Eigenen Angaben zu Folge leben die Ehefrau und ein Kind des BF im Bundesgebiet. Der BF machte weder Angaben zu deren Identität noch Wohnadresse oder der konkreten Ausgestaltung seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet und brachte keine diesbezüglichen Nachweise in Vorlage.
Insgesamt ist sohin festzustellen, dass der BF in Österreich und im Schengenraum keine verwandtschaftlichen oder anderweitigen Bindungen nachweisen konnte. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet festgestellt werden.
1.8. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Am XXXX .2024 wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes durch die LPD XXXX gemäß §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.Am römisch 40 .2024 wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes durch die LPD römisch 40 gemäß Paragraphen 31, Absatz eins a,, 31 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt.
1.9. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Muttersprache, Sorgepflichten und Leben in Serbien ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Überdies legte der BF zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 6ff).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sind den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet.
2.2.3. Die Ein- und Ausreisen des BF in bzw. aus dem Schengenraum ergeben sich aus den diesbezüglichen Stempelvermerken in seinem Reisepass (AS 6ff).
2.2.4. Die Feststellung betreffend die Betretung des BF am XXXX .2024 folgt dem Inhalt des Aktes, insbesondere jenem der Anzeige der LPD XXXX (AS 3ff). Dieser ist zu entnehmen, dass der BF und weitere drei Insassen des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Kontrolle im Begriff gewesen seien, ein schrottreifes Moped zu transportieren. Im Zuge der Anhaltung seien mehrere Verwaltungsübertretungen betreffend das Abfallwirtschaftsgesetz festgestellt worden. Der BF habe angegeben, dass seine Frau und sein Kind im Bundesgebiet wohnhaft seien. Er selbst lebe eigentlich in der Slowakei, daher habe er auch um die Verlängerung des Aufenthaltstitels angesucht. Eine Wohnsitzüberprüfung an der im Zentralen Melderegister ersichtlichen Wohnadresse des BF im Bundesgebiet habe ergeben, dass der BF augenscheinlich an dieser Adresse wohnhaft sei. Der BF habe keine Beweise vorzeigen können, welche auf einen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hinwiesen. Es sei somit von einem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auszugehen. 2.2.4. Die Feststellung betreffend die Betretung des BF am römisch 40 .2024 folgt dem Inhalt des Aktes, insbesondere jenem der Anzeige der LPD römisch 40 (AS 3ff). Dieser ist zu entnehmen, dass der BF und weitere drei Insassen des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Kontrolle im Begriff gewesen seien, ein schrottreifes Moped zu transportieren. Im Zuge der Anhaltung seien mehrere Verwaltungsübertretungen betreffend das Abfallwirtschaftsgesetz festgestellt worden. Der BF habe angegeben, dass seine Frau und sein Kind im Bundesgebiet wohnhaft seien. Er selbst lebe eigentlich in der Slowakei, daher habe er auch um die Verlängerung des Aufenthaltstitels angesucht. Eine Wohnsitzüberprüfung an der im Zentralen Melderegister ersichtlichen Wohnadresse des BF im Bundesgebiet habe ergeben, dass der BF augenscheinlich an dieser Adresse wohnhaft sei. Der BF habe keine Beweise vorzeigen können, welche auf einen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hinwiesen. Es sei somit von einem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auszugehen.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF zwischen der Slowakei und Österreich pendle, weil er regelmäßig ältere Fahrzeuge erwerbe und diese nach Bosnien liefere, wo er vor seiner Übersiedelung in die Slowakei gelebt habe. Sein Antrag auf Verlängerung des slowakischen Aufenthaltstitels sei noch nicht erledigt worden. Der BF halte sich aber aufgrund des Verlängerungsantrages rechtmäßig in der Slowakei auf. Die Behörde stütze die Annahme, dass sich der BF seit 2022 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, auf die Angaben des BF, wonach seine Frau und sein Kind im Bundesgebiet lebten. Der BF habe jedoch auch angegeben, dass er selbst in der Slowakei lebe und auch dort um die Verlängerung des Aufenthaltstitels angesucht habe. Tatsächlich sei der neue slowakische Aufenthaltstitel noch nicht erstellt worden; dies sollte aber in nächster Zeit erfolgen. Eine Ausreise nach Bosnien oder Serbien könnte grundsätzlich jederzeit erfolgen (AS 31).
Dass der BF im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit von 08.12.2021 bis 20.03.2023 war, ergibt sich aus der Anzeige der LPD XXXX vom XXXX .2024 (AS 4).Dass der BF im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit von 08.12.2021 bis 20.03.2023 war, ergibt sich aus der Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024 (AS 4).
Der BF legte im gesamten Verfahren weder Nachweise hinsichtlich des erwähnten, in der Slowakei anhängigen Verlängerungsverfahrens betreffend seinen Aufenthaltstitel noch eines dortigen rechtmäßigen Aufenthalts oder seinen ins Treffen geführten Lebensmittelpunkt in der Slowakei vor. Ihm wurde durch das BFA ausreichend Parteiengehör in Form der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt. Dieses wurde ihm nachweislich an seiner aufrechten Meldeadresse im Bundesgebiet zugestellt. Der BF hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Weiters nahm der RV des BF vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides Akteneinsicht. Auch waren der Beschwerde keine Unterlagen betreffend das angebliche Leben des BF in der Slowakei angeschlossen. Der BF hatte somit mehrmals die Gelegenheit, Nachweise betreffend den vorgebachten rechtmäßigen Aufenthalt in der Slowakei aufgrund eines dort anhängigen Verlängerungsverfahrens seines Aufenthaltstitels vorzulegen. Der BF legte im gesamten Verfahren weder Nachweise hinsichtlich des erwähnten, in der Slowakei anhängigen Verlängerungsverfahrens betreffend seinen Aufenthaltstitel noch eines dortigen rechtmäßigen Aufenthalts oder seinen ins Treffen geführten Lebensmittelpunkt in der Slowakei vor. Ihm wurde durch das BFA ausreichend Parteiengehör in Form der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt. Dieses wurde ihm nachweislich an seiner aufrechten Meldeadresse im Bundesgebiet zugestellt. Der BF hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Weiters nahm der Regierungsvorlage des BF vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides Akteneinsicht. Auch waren der Beschwerde keine Unterlagen betreffend das angebliche Leben des BF in der Slowakei angeschlossen. Der BF hatte somit mehrmals die Gelegenheit, Nachweise betreffend den vorgebachten rechtmäßigen Aufenthalt in der Slowakei aufgrund eines dort anhängigen Verlängerungsverfahrens seines Aufenthaltstitels vorzulegen.
Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass der BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Auch ergab eine Nachschau der Beamten der LPD XXXX am XXXX .2024 an dessen, dass der BF augenscheinlich dort wohnhaft ist (vgl. AS 3). Aus den Angaben des BF ergibt sich weiters, dass seine Frau und sein Kind im Bundesgebiet wohnhaft seien Auch aufgrund dessen haben sich erhebliche Zweifel an den Angaben des BF, wonach sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei liege und er sich dort rechtmäßig aufhalte, ergeben.Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass der BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Auch ergab eine Nachschau der Beamten der LPD römisch 40 am römisch 40 .2024 an dessen, dass der BF augenscheinlich dort wohnhaft ist vergleiche AS 3). Aus den Angaben des BF ergibt sich weiters, dass seine Frau und sein Kind im Bundesgebiet wohnhaft seien Auch aufgrund dessen haben sich erhebliche Zweifel an den Angaben des BF, wonach sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei liege und er sich dort rechtmäßig aufhalte, ergeben.
Der letztmalige Einreisestempel des BF in den Schengenraum datiert mit 13.03.2022. Der slowakische Aufenthaltstitel des BF hatte lediglich eine Gültigkeit bis 20.03.2023. Der fehlende Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels ist einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters geschuldet. Insgesamt war sohin festzustellen, dass der BF zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum massiv überschritten hat.
2.2.5. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich bzw. im Schengenraum beruhen auf dem Akteninhalt. Wie bereits ausgeführt, brachte der BF wiederholt vor, seine Ehefrau und sein Kind seien im Bundesgebiet wohnhaft. Aus dem Zentralen Melderegister geht als Familienstand des BF „ledig“ hervor. Genaue Angaben zu seinen Anknüpfungspunkten in Österreich bzw. im Schengenraum blieb der BF schuldig.
Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten.
2.2.6. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, folgt dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Auszugs aus dem österreichischen Strafregister.
Die Anzeige wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF durch die LPD XXXX ergibt sich aus der diesbezüglich im Akt einliegenden Anzeige (AS 3ff).Die Anzeige wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF durch die LPD römisch 40 ergibt sich aus der diesbezüglich im Akt einliegenden Anzeige (AS 3ff).
2.2.7. Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat.2.2.7. Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung:
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG),