TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/2 95/02/0011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs4 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. Dezember 1994, Zl. VwSen-400313/5/Le/La, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Am 4. August 1994 wurde er auf Grund des österreichisch-deutschen Schubabkommens in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt. Er wurde auf Grund des Schubhaftbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. August 1994 in Schubhaft genommen.

Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. Dezember 1994 wurde der an diesen gerichteten Schubhaftbeschwerde insofern stattgegeben, als festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer durch die verfahrensgegenständliche Anhaltung in der Zeit vom 5. Oktober 1994, 0 Uhr bis 9.35 Uhr, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei; im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Gegen diesen Bescheid (und zwar lediglich gegen den letztzitierten Spruchteil) richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 4. August 1994 liegt nicht vor. Nach dem Spruch dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung zu sichern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann von einem Widerspruch zwischen Spruch und Begründung keine Rede sein. Bei der Formulierung in der Begründung des erwähnten Schubhaftbescheides, die gegenständliche fremdengesetzliche Maßnahme erscheine im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig, um gegen den Beschwerdeführer "ein Aufenthaltsverbot erlassen zu können", handelt es sich vor dem rechtlichen Hintergrund des § 41 Abs. 1 FrG um nichts anderes als die freie Wiedergabe der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzung der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 94/02/0517). Auch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf § 48 Abs. 3 FrG ist für ihn nichts gewonnen, weil es des Ausspruches im Schubhaftbescheid, die Schubhaft sei (auch) erforderlich, um die "Abschiebung" zu sichern, im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 48 Abs. 3 FrG gar nicht bedurfte, zumal die Schubhaft entweder (noch) der Sicherung des bezüglichen Verfahrens oder aber ab Eintritt der Durchsetzbarkeit der entsprechenden Verfügung der Sicherung der Abschiebung dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0360).

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht im Einklang mit der Aktenlage hervor, daß die Verlängerung der Schubhaft im Grunde des § 48 Abs. 4 Z. 3 FrG erfolgte, weil das erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht eingetroffen war. Soweit der Beschwerdeführer daher auf § 48 Abs. 4 Z. 2 FrG (betreffend die Verlängerung der Schubhaft, weil der Fremde an der Feststellung einer Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt) Bezug nimmt, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht allerdings auch in Ansehung des Verlängerungsgrundes nach § 48 Abs. 4 Z. 3 FrG (weil der Fremde die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt) eine Mitwirkungspflicht des Angehaltenen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1994, Zlen. 94/02/0233, 0234, und vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0437). Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht bestand im Beschwerdefall darin, daß der Beschwerdeführer sich weigerte, ein von der iranischen Botschaft vorgelegtes Formular auszufüllen und zu unterfertigen. Auf die Motive des Beschwerdeführers - es könne von ihm nicht verlangt werden, daß er seine eigene Abschiebung in ein Land, in dem er mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe, selbst vorbereite - kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, hätten sie doch in der Stellung eines Antrages gemäß § 54 FrG (somit in einem eigenen Verwaltungsverfahren) zum Ausdruck zu kommen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige Fälle Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020011.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten