TE Bvwg Beschluss 2024/9/17 W116 2290797-1

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Veröffentlicht am 17.09.2024
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Entscheidungsdatum

17.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
WG 2001 §26 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


W116 2290797-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Peter SOMMERER, 1010 Wien, Salztorgasse 2/11, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos WIEN, Ergänzungsabteilung, vom 26.03.2024, P1684214/4-MilKdoW/Kdo/ErgAbt/2024, in der Fassung des Abänderungsbescheides des Militärkommandos WIEN, Ergänzungsabteilung, P1684214/4-MilKdoW/Kdo/ErgAbt/2024 (3) vom 18.07.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Peter SOMMERER, 1010 Wien, Salztorgasse 2/11, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos WIEN, Ergänzungsabteilung, vom 26.03.2024, P1684214/4-MilKdoW/Kdo/ErgAbt/2024, in der Fassung des Abänderungsbescheides des Militärkommandos WIEN, Ergänzungsabteilung, P1684214/4-MilKdoW/Kdo/ErgAbt/2024 (3) vom 18.07.2024, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und mangels Beschwer zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:
Mit Beschluss der Stellungskommission Wien vom 26.01.2021 wurde erstmals die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) zum Wehrdienst festgestellt. Mit Bescheid vom 19.03.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 26.02.2021 fest.
Der Beschwerdeführer schloss am 21.09.2020 eine Vereinbarung mit dem Österreichischen Roten Kreuz über die Ableistung eines Freiwilligen Sozialjahres (FSJ), welches er von 01.11.2020 bis 31.08.2021 schließlich vollständig absolviert hatte. Dementsprechend hat die ZISA dem BF mit Schreiben vom 02.11.2021, Zl. 509550, ausdrücklich bestätigt, dass er nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wird, weil er vom 01.11.2020 bis 31.08.2021 eine Tätigkeit gemäß § 12c ZDG ausgeübt hat.
Mit Bescheid der ZISA vom 20.09.2023, Zl. 509550/2-ZD/23, wurde aufgrund der am 15.09.2023 eingebrachten Erklärung des BF, mit der er den Widerruf seiner Zivildienstpflicht bekannt gegeben hatte, das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht mit gleichem Tag gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZDG festgestellt. Mit Schreiben der ZISA vom selben Tag wurde dem Militärkommando Wien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer anstelle des ordentlichen Zivildienstes einen Freiwilligendienst gemäß § 12c ZDG in der Dauer von 10 Monaten (von 01.11.2020 bis 31.08.2021) ausgeübt hat und daher nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wurde. Beigelegt wurde die Bestätigung der ZISA vom 02.11.2021, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum ordentlichen Zivildienst herangezogen wird.
Mit Bescheid des Militärkommandos Wien, Ergänzungsabteilung, vom 26.03.2024 wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Wirkung vom 02.09.2024 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen. Dagegen hat der BF die gegenständliche Beschwerde eingebracht und diese zusammengefasst damit begründet, dass er im September 2023 eine freiwillige Meldung zur Milizunteroffiziersausbildung abgegeben habe und in diesem Zusammenhang das Erlöschen der Zivildienstpflicht beantragen habe müssen. Nach der Eignungsüberprüfung habe er sich jedoch entschlossen, seine freiwillige Meldung zurückzuziehen. Der anwesende Oberst habe ihm mehrfach versichert, dass er trotz seines Antrages auf Erlöschen der Zivildienstpflicht auf keinen Fall einberufen werde, da er seine Pflicht gegenüber der Republik Österreich bereits erfüllt habe. Er habe nämlich bereits von 01.11.2020 bis 31.08.2021 eine Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 1 und Abs. 2 ZDG ausgeübt und könne deshalb weder zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch zur Leistung des Grundwehrdienstes herangezogen werden.
Mit weiterem Bescheid vom 18.07.2024 hat das Militärkommando Wien den in Beschwerde gezogenen Einberufungsbefehl hinsichtlich des Datums des Antritts des Grundwehrdienstes von 02.09.2024 auf 06.10.2024 abgeändert.
Mit Schreiben vom 14.08.2024 teilte das BVwG der Zivildienstserviceagentur mit, dass es nach vorläufiger Beurteilung den rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Zivilidienstserviceagentur vom 20.09.2023, Zl. 509550/2-ZD/23, mit dem das Erlöschen der Zivildienstpflicht des BF aufgrund der von ihm am 15.09.2023 eingebrachten Widerrufserklärung gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZDG mit gleichem Tag festgestellt wurde, aus näher ausgeführten Gründen als rechtswidrig erachte und ersuchte diesbezüglich um Stellungnahme.
Mit Nachtrag vom 16.09.2024 übermittelte schließlich das Militärkommando Wien einen Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 04.09.2024, mit dem der BF aus öffentlichem Interesse von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 iVm. § 19 und § 26 Abs. 4 Wehrgesetz 2001 von Amts wegen unbefristet befreit wurde, und wies im Anschreiben darauf hin, dass damit der Beschwerdegegenstand weggefallen sei.
römisch eins.       Verfahrensgang:
Mit Beschluss der Stellungskommission Wien vom 26.01.2021 wurde erstmals die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) zum Wehrdienst festgestellt. Mit Bescheid vom 19.03.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (ZISA) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 26.02.2021 fest.
Der Beschwerdeführer schloss am 21.09.2020 eine Vereinbarung mit dem Österreichischen Roten Kreuz über die Ableistung eines Freiwilligen Sozialjahres (FSJ), welches er von 01.11.2020 bis 31.08.2021 schließlich vollständig absolviert hatte. Dementsprechend hat die ZISA dem BF mit Schreiben vom 02.11.2021, Zl. 509550, ausdrücklich bestätigt, dass er nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wird, weil er vom 01.11.2020 bis 31.08.2021 eine Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, ZDG ausgeübt hat.
Mit Bescheid der ZISA vom 20.09.2023, Zl. 509550/2-ZD/23, wurde aufgrund der am 15.09.2023 eingebrachten Erklärung des BF, mit der er den Widerruf seiner Zivildienstpflicht bekannt gegeben hatte, das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht mit gleichem Tag gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, ZDG festgestellt. Mit Schreiben der ZISA vom selben Tag wurde dem Militärkommando Wien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer anstelle des ordentlichen Zivildienstes einen Freiwilligendienst gemäß Paragraph 12 c, ZDG in der Dauer von 10 Monaten (von 01.11.2020 bis 31.08.2021) ausgeübt hat und daher nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wurde. Beigelegt wurde die Bestätigung der ZISA vom 02.11.2021, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum ordentlichen Zivildienst herangezogen wird.
Mit Bescheid des Militärkommandos Wien, Ergänzungsabteilung, vom 26.03.2024 wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Wirkung vom 02.09.2024 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen. Dagegen hat der BF die gegenständliche Beschwerde eingebracht und diese zusammengefasst damit begründet, dass er im September 2023 eine freiwillige Meldung zur Milizunteroffiziersausbildung abgegeben habe und in diesem Zusammenhang das Erlöschen der Zivildienstpflicht beantragen habe müssen. Nach der Eignungsüberprüfung habe er sich jedoch entschlossen, seine freiwillige Meldung zurückzuziehen. Der anwesende Oberst habe ihm mehrfach versichert, dass er trotz seines Antrages auf Erlöschen der Zivildienstpflicht auf keinen Fall einberufen werde, da er seine Pflicht gegenüber der Republik Österreich bereits erfüllt habe. Er habe nämlich bereits von 01.11.2020 bis 31.08.2021 eine Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins und Absatz 2, ZDG ausgeübt und könne deshalb weder zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch zur Leistung des Grundwehrdienstes herangezogen werden.
Mit weiterem Bescheid vom 18.07.2024 hat das Militärkommando Wien den in Beschwerde gezogenen Einberufungsbefehl hinsichtlich des Datums des Antritts des Grundwehrdienstes von 02.09.2024 auf 06.10.2024 abgeändert.
Mit Schreiben vom 14.08.2024 teilte das BVwG der Zivildienstserviceagentur mit, dass es nach vorläufiger Beurteilung den rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Zivilidienstserviceagentur vom 20.09.2023, Zl. 509550/2-ZD/23, mit dem das Erlöschen der Zivildienstpflicht des BF aufgrund der von ihm am 15.09.2023 eingebrachten Widerrufserklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, ZDG mit gleichem Tag festgestellt wurde, aus näher ausgeführten Gründen als rechtswidrig erachte und ersuchte diesbezüglich um Stellungnahme.
Mit Nachtrag vom 16.09.2024 übermittelte schließlich das Militärkommando Wien einen Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 04.09.2024, mit dem der BF aus öffentlichem Interesse von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 19 und Paragraph 26, Absatz 4, Wehrgesetz 2001 von Amts wegen unbefristet befreit wurde, und wies im Anschreiben darauf hin, dass damit der Beschwerdegegenstand weggefallen sei.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie aus den ergänzend vorgelegten Eingaben und Schriftsätzen. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 04.09.2024 der BF aus öffentlichen Interesse von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes von Amts wegen unbefristet befreit wurde und damit auch der beschwerdegegenständliche Einberufungsbefehl gemäß § 26 Abs. 4 Wehrgesetz unwirksam geworden ist.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie aus den ergänzend vorgelegten Eingaben und Schriftsätzen. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 04.09.2024 der BF aus öffentlichen Interesse von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes von Amts wegen unbefristet befreit wurde und damit auch der beschwerdegegenständliche Einberufungsbefehl gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Wehrgesetz unwirksam geworden ist.

2.       Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine Senatszuständigkeit vor, somit ist in der Angelegenheit Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine Senatszuständigkeit vor, somit ist in der Angelegenheit Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war in der Sache gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war in der Sache gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.

Zu Spruchteil A):


§ 26 Abs. 4 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019, lautet: „Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“

§ 26 Absatz 4, Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, lautet: „Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“

Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, ist der BF mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 04.09.2024 aus öffentlichen Interesse von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes von Amts wegen unbefristet befreit worden. Die für diesen Zeitraum vom Militärkommando Wien gegenüber dem BF verfügte und hier beschwerdegegenständliche Einberufung ist damit gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 4 Wehrgesetz wirkungslos geworden. Die Beschwerde wurde damit gegenstandslos und war dementsprechend mangels Beschwer zurückzuweisen.Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, ist der BF mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 04.09.2024 aus öffentlichen Interesse von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes von Amts wegen unbefristet befreit worden. Die für diesen Zeitraum vom Militärkommando Wien gegenüber dem BF verfügte und hier beschwerdegegenständliche Einberufung ist damit gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 4, Wehrgesetz wirkungslos geworden. Die Beschwerde wurde damit gegenstandslos und war dementsprechend mangels Beschwer zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Die hier anzuwendende Norm ist nach ihrem Wortlaut eindeutig, eine abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Die hier anzuwendende Norm ist nach ihrem Wortlaut eindeutig, eine abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor.

Schlagworte

Einberufungsbefehl mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Wehrdienst - Befreiung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2290797.1.00

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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