Entscheidungsdatum
18.09.2024Norm
BFA-VG §22aSpruch
W154 2258317-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2022, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von 10.08.2022 bis 22.08.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2022, Zl. römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft von 10.08.2022 bis 22.08.2022, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 10.08.2022 bis 22.08.2022 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von EUR 30,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von EUR 30,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und war im Zeitraum von 24.04.2019 bis 11.08.2022 – darunter auch Meldungen im Polizeianhaltezentrum und der Justizanstalt – im Bundesgebiet behördlich gemeldet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 08.08.2022, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2023, Zl. G313 2258551-2, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 08.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2023, Zl. G313 2258551-2, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer habe einen festen Wohnsitz und werde von seiner Baufirma dringend zurückerwartet. Er habe für seine Straftaten bezahlt und sei inhaftiert gewesen. Die Bewährungsfrist von fünf Jahren wolle der Beschwerdeführer dafür nutzen, sich künftig ruhiger und gelassener zu verhalten.
Mit Stellungnahme vom 16.08.2022 teilte das Bundesamt mit, dass sich aus der Aktenlage ergebe, dass der Beschwerdeführer sowohl in Deutschland als auch in Österreich ein Gesamtfehlverhalten an den Tag gelegt habe. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden, gegen diesen bestehe eine Ausweisung. Auch in Österreich sei der Beschwerdeführer mehrmals straffällig geworden. Aus diesem Grund sei ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen worden. Es bestehe eine hohe Vertrauensunwürdigkeit und ein beträchtliches Risiko eines Untertauchens. Die Abschiebung nach Bulgarien sei ehestmöglich beabsichtigt. Abschließend beantragte das Bundesamt den Ersatz der entstandenen Kosten.
Am 18.08.2022 wurde der Beschwerdeführer der Botschaft der Republik Bulgarien zum Zwecke der Identitätsprüfung vorgeführt.
Mit Stellungnahme vom 19.08.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach wie vor in Österreich behördlich gemeldet sei und im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft wieder in seiner Mietwohnung unterkommen könne, somit für die Behörde greifbar wäre. Zudem würde er einem gelinderen Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung Folge leisten. Es bestehe somit keine Fluchtgefahr. Zumal sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befunden habe und dem Bundesamt auch das Ende seiner Haft bekannt gewesen sei, hätte sie den Beschwerdeführer direkt danach abschieben können; die verhängte Anschlussschubhaft hätte unterbleiben können. Zudem habe die Behörde davon Kenntnis gehabt, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt habe. Er hätte ausgeführt werden können, um seinen Reisepass von zu Hause zu holen. Allenfalls hätte die Behörde auch den Reisepass des Beschwerdeführers sicherstellen können, sodass eine Fluchtgefahr nicht angenommen hätte werden können. Weiters habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht einvernommen. Unter einem legte der Beschwerdeführer die Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vom 08.08.2022 und eine Wiedereinstellungsvereinbarung vom 18.08.2022 vor. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz seiner Barauslagen.Mit Stellungnahme vom 19.08.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach wie vor in Österreich behördlich gemeldet sei und im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft wieder in seiner Mietwohnung unterkommen könne, somit für die Behörde greifbar wäre. Zudem würde er einem gelinderen Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung Folge leisten. Es bestehe somit keine Fluchtgefahr. Zumal sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befunden habe und dem Bundesamt auch das Ende seiner Haft bekannt gewesen sei, hätte sie den Beschwerdeführer direkt danach abschieben können; die verhängte Anschlussschubhaft hätte unterbleiben können. Zudem habe die Behörde davon Kenntnis gehabt, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt habe. Er hätte ausgeführt werden können, um seinen Reisepass von zu Hause zu holen. Allenfalls hätte die Behörde auch den Reisepass des Beschwerdeführers sicherstellen können, sodass eine Fluchtgefahr nicht angenommen hätte werden können. Weiters habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht einvernommen. Unter einem legte der Beschwerdeführer die Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom 08.08.2022 und eine Wiedereinstellungsvereinbarung vom 18.08.2022 vor. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz seiner Barauslagen.
Mit Verfahrensanordnung vom 19.08.2022 wurde dem Bundesamt die Stellungnahme des Beschwerdeführers zwecks Erstattung einer Stellungnahme übermittelt.
Mit Stellungnahme vom 22.08.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer sowohl zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als auch zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und der Abschiebung in den Heimatstaat mit Schreiben vom 29.06.2022 ein schriftliches Parteiengehör gewährt worden sei. Jedoch sei bis zur Erlassung der Entscheidung keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt. Weiters gab die belangte Behörde an, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt habe. Aus diesem Grund sei ein HRZ-Verfahren eröffnet und die Vorführung des Beschwerdeführers zur bulgarischen Botschaft initiiert worden, um ehest bald ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Erst im Rahmen der Vorführung zur bulgarischen Botschaft am 18.08.2022 habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen bis zum Jahr 2025 gültigen bulgarischen Reisepass verfüge, welcher von seiner Lebensgefährtin in XXXX verwahrt worden sei. Zudem führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer sowohl in Deutschland als auch in Österreich gesetzten Verhaltens – im Hinblick auf seine Verurteilungen – begründete Fluchtgefahr angenommen worden sei.Mit Stellungnahme vom 22.08.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer sowohl zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als auch zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und der Abschiebung in den Heimatstaat mit Schreiben vom 29.06.2022 ein schriftliches Parteiengehör gewährt worden sei. Jedoch sei bis zur Erlassung der Entscheidung keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt. Weiters gab die belangte Behörde an, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt habe. Aus diesem Grund sei ein HRZ-Verfahren eröffnet und die Vorführung des Beschwerdeführers zur bulgarischen Botschaft initiiert worden, um ehest bald ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Erst im Rahmen der Vorführung zur bulgarischen Botschaft am 18.08.2022 habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen bis zum Jahr 2025 gültigen bulgarischen Reisepass verfüge, welcher von seiner Lebensgefährtin in römisch 40 verwahrt worden sei. Zudem führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer sowohl in Deutschland als auch in Österreich gesetzten Verhaltens – im Hinblick auf seine Verurteilungen – begründete Fluchtgefahr angenommen worden sei.
2. Feststellungen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt die Staatsbürgerschaft Bulgariens. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Mit Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 13.06.2022 wurde die belangte Behörde von der Aufnahme des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft informiert.Mit Verständigung der Justizanstalt römisch 40 vom 13.06.2022 wurde die belangte Behörde von der Aufnahme des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft informiert.
Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.06.2022 wurde die belangte Behörde von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer informiert.Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.06.2022 wurde die belangte Behörde von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer informiert.
Mit Verständigung der belangten Behörde vom 29.06.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf eine eventuelle Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in eventu die Verhängung der Schubhaft in eventu die Abschiebung in den Heimatstaat informiert.
Mit Verständigung des Landesgerichts XXXX vom 07.07.2022 wurde die belangte Behörde über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers informiert.Mit Verständigung des Landesgerichts römisch 40 vom 07.07.2022 wurde die belangte Behörde über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers informiert.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.02.2021, rechtskräftig seit 26.02.2011, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.02.2021, rechtskräftig seit 26.02.2011, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.07.2022, rechtskräftig seit 07.07.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Probezeit betreffend das Urteil vom 22.02.2021 auf 5 Jahre verlängert.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.07.2022, rechtskräftig seit 07.07.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Probezeit betreffend das Urteil vom 22.02.2021 auf 5 Jahre verlängert.
Mit Bescheid vom 08.08.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot von 4 Jahren erlassen; ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht erteilt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2023, Zl. G313 2258551-2, als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde leitete mit 08.08.2022 ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der bulgarischen Botschaft ein.
Mit Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 09.08.2022 wurde die belangte Behörde von der (voraussichtlichen) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 10.08.2022 informiert.Mit Verständigung der Justizanstalt römisch 40 vom 09.08.2022 wurde die belangte Behörde von der (voraussichtlichen) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 10.08.2022 informiert.
Mit Mandatsbescheid vom 09.08.2022 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Mit Mandatsbescheid vom 09.08.2022 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Der Beschwerdeführer befand sich von 10.08.2022 bis 22.08.2022 in Schubhaft.
Am 22.08.2022 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Bulgarien abgeschoben.
2.2. Zum Sicherungsbedarf:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 09.08.2022 zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 09.08.2022 zugestellt.
Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von 11.06.2022 bis 10.08.2022 in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet von April 2019 bis August 2022 durchgehend an unterschiedlichen Wohnanschriften behördlich gemeldet. Zeitweilig war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet von April 2019 bis August 2022 durchgehend an unterschiedlichen Wohnanschriften behördlich gemeldet. Zeitweilig war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 behördlich gemeldet.
Die belangte Behörde war in Kenntnis des Vorliegens eines Reisepasses des Beschwerdeführers mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 06.03.2019.Die belangte Behörde war in Kenntnis des Vorliegens eines Reisepasses des Beschwerdeführers mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am 06.03.2019.
Die belangte Behörde hat zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers lediglich unzureichende Schritte gesetzt.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, der Einsichtnahme in die hiergerichtlichen Vorakten, sowie der Nachschau in ZMR, IZR, GVS, Strafregister und der Anhaltedatei des BMI.
3.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Dass der Beschwerdeführer die bulgarische und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und volljährig ist, ergibt sich aus dem Verfahrensakt (IZR) sowie aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum rechtlichen Status des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt.
Die Feststellungen betreffend die Schubhaftanordnung, die Inschubhaftnahme sowie die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem rezenten Auszug aus dem Strafregister und der im Verwaltungsakt einliegenden Verständigung des Landesgerichts XXXX vom 07.07.2022 sowie aus dem Protokoll- und Urteilsvermerk vom 07.07.2022 (vgl. AS 129 ff).Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem rezenten Auszug aus dem Strafregister und der im Verwaltungsakt einliegenden Verständigung des Landesgerichts römisch 40 vom 07.07.2022 sowie aus dem Protokoll- und Urteilsvermerk vom 07.07.2022 vergleiche AS 129 ff).
Die Feststellungen zur Überstellung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft in Schubhaft ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Überstellungsauftrag vom 08.08.2022 (vgl. DEF-Verfahren, AS 1 f).Die Feststellungen zur Überstellung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft in Schubhaft ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Überstellungsauftrag vom 08.08.2022 vergleiche DEF-Verfahren, AS 1 f).
Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 10.08.2022 bis 22.08.2022 ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Verfahrensakt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 22.08.2022 auf dem Landweg nach Bulgarien abgeschoben wurde, gründet sich auf die Angaben der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 22.08.2022 und die Anhaltedatei.
3.2. Zum Sicherungsbedarf:
Dass das Bundesamt bereits vor Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers in Kenntnis des Vorliegens eines bulgarischen Reisepasses war, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Korrespondenz mit der Landespolizeidirektion Oberösterreich (vgl. AS 81 f), aus dem ZMR (siehe dazu die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in XXXX ) sowie aus dem IZR.Dass das Bundesamt bereits vor Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers in Kenntnis des Vorliegens eines bulgarischen Reisepasses war, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Korrespondenz mit der Landespolizeidirektion Oberösterreich vergleiche AS 81 f), aus dem ZMR (siehe dazu die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in römisch 40 ) sowie aus dem IZR.
Wie aus dem Verfahrensakt und aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.08.2022 hervorgeht, befand sich der Beschwerdeführer zwei Monate lang in Strafhaft. Die belangte Behörde wurde von der Anhaltung in Untersuchungshaft, der Anklageerhebung, der Verurteilung und von der Entlassung aus der Strafhaft in Kenntnis gesetzt. Das Bundesamt hat in diesem Zeitraum dem Beschwerdeführer lediglich am 29.06.2022 ein schriftliches Parteiengehör zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als auch zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und der Abschiebung in seinen Heimatstaat übersandt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Versuche zur Beischaffung des Reisepasses des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde in der Zeit allerdings nicht unternommen.
Mit Stellungnahme vom 22.08.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung der Entscheidung keine Stellungnahme eingebracht habe. Weiters gab die belangte Behörde an, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt habe. Aus diesem Grund sei ein HRZ-Verfahren eröffnet und die Vorführung des Beschwerdeführers zur bulgarischen Botschaft am 18.08.2022 initiiert worden, um ehest bald ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Im Rahmen des Termins vor der Botschaft sei zu Tage getreten, dass der Reisepass des Beschwerdeführers bei seiner Lebensgefährtin in XXXX sei. Daraufhin habe das Bundesamt umgehend die Polizeiinspektion XXXX mit der Beschaffung des Reisepasses des Beschwerdeführers beauftragt. Das Reisedokument sei sodann am 19.08.2022 in das Polizeianhhaltezentrum verbracht worden.Mit Stellungnahme vom 22.08.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung der Entscheidung keine Stellungnahme eingebracht habe. Weiters gab die belangte Behörde an, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt habe. Aus diesem Grund sei ein HRZ-Verfahren eröffnet und die Vorführung des Beschwerdeführers zur bulgarischen Botschaft am 18.08.2022 initiiert worden, um ehest bald ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Im Rahmen des Termins vor der Botschaft sei zu Tage getreten, dass der Reisepass des Beschwerdeführers bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 sei. Daraufhin habe das Bundesamt umgehend die Polizeiinspektion römisch 40 mit der Beschaffung des Reisepasses des Beschwerdeführers beauftragt. Das Reisedokument sei sodann am 19.08.2022 in das Polizeianhhaltezentrum verbracht worden.
Weitere Schritte zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde jedoch bis zur Inschubhaftnahme am 10.08.2022, insbesondere zur Klärung der Frage, wo sich sein Reisepass befindet und ob dieser noch gültig ist, nicht gesetzt. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, zumal sich die Einleitung eines HRZ-Verfahrens – für den Fall des Vorliegens eines gültigen Reisedokumentes – erübrigt hätte und die Abschiebung für einen früheren Zeitpunkt hätte geplant werden können. Die belangte Behörde hat sich dazu in ihrer Stellungnahme auch nicht geäußert.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zu A)
4.1.1. Zu Spruchpunkt I. – Stattgebung der Beschwerde:4.1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Stattgebung der Beschwerde:
Zu den gesetzlichen Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. E 26. August 2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595). Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (Hinweis E 25. April 2014, 2013/21/0209).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche E 26. August 2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595). Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (Hinweis E 25. April 2014, 2013/21/0209).
Hätte die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Fall bereits während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft oder Strafhaft weitere Schritte zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gesetzt, so hätte die Anordnung der Schubhaft gänzlich unterbleiben können. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zwar mit Verständigung vom 29.06.2022 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert, in welcher explizit die Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung in eventu die Verhängung der Schubhaft in eventu die Abschiebung in die Heimat in Aussicht gestellt wurde, ist danach aber bis zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung untätig geblieben. Es sind keine Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, was die belangte Behörde berechtigter Weise an der weiteren Setzung von Schritten zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gehindert haben könnte, dies insbesondere in Hinblick auf das Vorliegen eines bulgarischen Reisepasses und dessen Beischaffung. Dass die belangte Behörde Maßnahmen zur Erlangung des Reisepasses des Beschwerdeführers setzte, geht aus dem Verfahrensakt nicht hervor. Allerdings hätte das Bundesamt vor Einleitung eines Verfahrens über die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ermitteln können, wo sich der Reisepass des Beschwerdeführers befindet und ob dieser Gültigkeit hat.
Aus den obigen Überlegungen erweist sich daher die gegenständliche Schubhaftanordnung in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur als unverhältnismäßig.
Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit des Freiheitsentzuges war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum von 10.08.2022 bis 22.08.2022 für rechtswidrig zu erklären.
Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte daher unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.1.2. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenbegehren:4.1.2. Zu Spruchpunkt römisch II. und römisch III. – Kostenbegehren:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, der Beschwerdeführer hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz.
4.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rec