Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G314 2293220-4/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.09.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Da noch nicht über den Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers (BF) entschieden wurde, beträgt die Schubhafthöchstdauer gemäß § 80 Abs 5 FPG zehn Monate. Er wird nunmehr seit ca. sechseinhalb Monaten in Schubhaft angehalten. Bislang konnte er trotz entsprechender Verfahrensschritte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) noch nicht als irakischer Staatsangehöriger identifiziert werden, zumal er auch keine entsprechenden, unbedenklichen Dokumente vorgelegt hat. Da noch nicht über den Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers (BF) entschieden wurde, beträgt die Schubhafthöchstdauer gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG zehn Monate. Er wird nunmehr seit ca. sechseinhalb Monaten in Schubhaft angehalten. Bislang konnte er trotz entsprechender Verfahrensschritte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) noch nicht als irakischer Staatsangehöriger identifiziert werden, zumal er auch keine entsprechenden, unbedenklichen Dokumente vorgelegt hat.
Unabhängig von der in § 80 Abs 2 bis 5 FPG normierten abstrakten Schubhafthöchstdauer (die in concreto noch nicht abgelaufen ist) ist Schubhaft immer nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und der Freiheitsentzug nicht unverhältnismäßig ist (siehe VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008). Da die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG primär zur Verfahrenssicherung verhängt wurde, kommt der Frage nach der zeitnahen Erlangbarkeit eines Ersatzreisedokuments noch keine entscheidende Bedeutung zu (siehe VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0169), obwohl die bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wieder durchsetzbar wurde. Unabhängig von der in Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 FPG normierten abstrakten Schubhafthöchstdauer (die in concreto noch nicht abgelaufen ist) ist Schubhaft immer nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und der Freiheitsentzug nicht unverhältnismäßig ist (siehe VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008). Da die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG primär zur Verfahrenssicherung verhängt wurde, kommt der Frage nach der zeitnahen Erlangbarkeit eines Ersatzreisedokuments noch keine entscheidende Bedeutung zu (siehe VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0169), obwohl die bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wieder durchsetzbar wurde.
Das BFA ist mit der Entscheidung über den Asylfolgeantrag trotz der seit dessen Stellung verstrichenen Zeit nicht säumig, zumal die Identität des BF bislang noch nicht geklärt werden konnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese innerhalb der Schubhafthöchstdauer geklärt und für ihn dann ein entsprechendes Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann. Das BFA wird in diesem Zusammenhang zeitnah zu klären haben, ob der BF allenfalls – wie von der irakischen Botschaft in den Raum gestellt – Staatsangehöriger der Türkei ist und dorthin rückgeführt werden kann.
An der beim BF vorliegenden erheblichen Fluchtgefahr kann angesichts seines bisherigen Verhaltens kein Zweifel bestehen. Ein gelinderes Mittel ist angesichts seiner völlig fehlenden Vertrauenswürdigkeit nicht geeignet, zumal er dieses schon in der Vergangenheit nicht beachtet hat. Seine Anhaltung in Schubhaft ist somit weiterhin verhältnismäßig, die Voraussetzungen für deren Fortsetzung liegen vor.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2293220.4.00Im RIS seit
10.10.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024