Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I425 2299205-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 23.07.2024 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 23.04.2024 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 23.07.2024 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 23.04.2024 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.08.2024 vollumfänglich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mangelhafter Führung des Ermittlungsverfahrens Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Seine Identität steht fest.
Er hält sich seit Februar 2016 durchgehend in Österreich auf und war bis Juli 2022 in Besitz mehrerer Aufenthaltstitel. Diese Verfahren wurden zum Teil wieder aufgenommen und mit rechtskräftigem Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts vom 22.05.2023 rückwirkend festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.11.2017 über keinen rechtmäßigen Aufenthalt verfügte und nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Im April 2018 wurde der Beschwerdeführer von einem österreichischen Bezirksgericht wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 und Abs. 4 FGP rechtskräftig verurteilt. Ansonsten ist er strafgerichtlich unbescholten.Im April 2018 wurde der Beschwerdeführer von einem österreichischen Bezirksgericht wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 4, FGP rechtskräftig verurteilt. Ansonsten ist er strafgerichtlich unbescholten.
Er ging von November 2017 bis Februar 2024 im Wesentlichen durchgehend angemeldeten Erwerbstätigkeiten in Österreich nach.
Der Beschwerdeführer lebt in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und weist auch Integrationsmerkmale in sprachlicher sowie gesellschaftlicher Hinsicht auf. Zudem verfügt er über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 18 Abs. 5 BFA-VG (idgF BGBl. I Nr. 134/2024) lautet:Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,) lautet:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn