Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
BFA-VG §18Spruch
G316 2298574-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er die österreichischen Gesetze nicht respektiere. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei zudem erst vor Kurzem gesetzt worden und sei vermutlich aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Der BF wohne in Deutschland, sei dort gemeldet und befinde sich dort sein Lebensmittelpunkt. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig und sei lediglich nach Österreich eingereist, um eine Straftat zu begehen. Das Aufenthaltsverbot stelle daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er die österreichischen Gesetze nicht respektiere. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei zudem erst vor Kurzem gesetzt worden und sei vermutlich aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Der BF wohne in Deutschland, sei dort gemeldet und befinde sich dort sein Lebensmittelpunkt. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig und sei lediglich nach Österreich eingereist, um eine Straftat zu begehen. Das Aufenthaltsverbot stelle daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass er bis zu seiner Verurteilung unbescholten gewesen sei. Darüber hinaus liege der gegenständlichen Verurteilung „nur“ ein Vergehen zu Grunde. Dabei sei die verhängte Freiheitstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die bloße Androhung einer Freiheitsstrafe ausreichend gewesen sei, um den BF von der Verwirklichung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dennoch davon ausgehe, dass der BF weitere Delikte gegen fremdes Vermögen setzen werde. Weiters habe er sich im Zuge des Strafverfahrens reumütig geständig gezeigt, was ebenso für eine positive Zukunftsprognose spreche. Der BF habe zudem Verwandte in Italien, weshalb er für einen Besuch dieser durch Österreich fahren müsse. Schließlich sei er in einem international tätigen Unternehmen angestellt und könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er an Dienstreisen oder Schulungen in Österreich teilnehmen müsse.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 04.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist deutscher Staatsangehöriger. 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist deutscher Staatsangehöriger.
Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am XXXX wegen des Verdachtes auf gewerbsmäßigem Betrug von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet festgenommen.Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 wegen des Verdachtes auf gewerbsmäßigem Betrug von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet festgenommen.
1.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 15 Abs. 1, 146, 147 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. In weiterer Folge wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts vom XXXX die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf 9 Monate bedingt angehoben. 1.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß Paragraphen 15, Absatz eins,, 146, 147 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. In weiterer Folge wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts vom römisch 40 die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf 9 Monate bedingt angehoben.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im Oktober 2023 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, einer anderen Person durch die wahrheitswidrige Vorgabe, Polizeibeamter zu sein und durch die Aufforderung an diese, Bargeld von der Bank zu beheben und ihm zur Beweissicherung zu übergeben, zur Übergabe eines Bargeldbetrages in der Höhe von EUR 39.600,00 verleitete, durch welche diese Person in ihrem Vermögen geschädigt wurde.
Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis, die gerichtliche Unbescholtenheit, das Alter von unter 21 Jahren sowie die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd, die zweifache Qualifikation des § 147 StGB hingegen als erschwerend bewertet. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis, die gerichtliche Unbescholtenheit, das Alter von unter 21 Jahren sowie die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd, die zweifache Qualifikation des Paragraph 147, StGB hingegen als erschwerend bewertet.
1.3. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt in Österreich über keine melderechtlichen Eintragungen. Ebenso verfügt er über keine privaten oder familiären Beziehungen zu Österreich und ist weder sozial noch beruflich verankert. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Deutschland, wo er derzeit wohnt und als Fachinformatiker erwerbstätig ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest.
2.2. Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteil.
2.3. Die Feststellung zum Lebensmittelpunkt des BF in Deutschland beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich keine Zeiten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des BF in Österreich. Die mangelnden Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB); 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:
(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als deutscher Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als deutscher Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Im gegenständlichen Fall reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde im Oktober 2023 festgenommen. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde im Oktober 2023 festgenommen. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Der BF wurde in Österreich am XXXX wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 15 Abs. 1, 146, 147 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der BF wurde in Österreich am römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß Paragraphen 15, Absatz eins,, 146, 147 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter, einer anderen Person durch die wahrheitswidrige Vorgabe, Polizeibeamter zu sein und durch die Aufforderung an diese, Bargeld von der Bank zu beheben und ihm zur Beweissicherung zu übergeben, zur Übergabe eines Bargeldbetrages in der Höhe von EUR 39.600,00 verleitete, durch welche diese Person in ihrem Vermögen geschädigt wurde.
Dabei wird nicht verkannt, dass es sich um die erste Verurteilung des BF handelt und er auch geständig war. Demgegenüber ist jedoch die zweifache Qualifikation des § 147 StGB zu vermerken. Wie die belangte Behörde dazu zu Recht ausführt, zeugt die begangene Tat des BF von hoher krimineller Energie, bei welchen gutgläubigen Bürgern ihr Vermögen abgenommen wird. Im gegenständlichen Fall ist zudem die Schadenssumme in Höhe von EUR 39.600,00 besonders hervorzuheben. Dazu führte auch das Berufungsgericht aus, dass in Anbetracht des konkreten Beutewerts, der durch nur eine Tathandlung realisiert werden sollte, der organisierten und grenzüberschreitenden Vorgehensweise im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern sowie des Ausnützens besonderer Leichtgläubigkeit des Opfers bei der konkreten Tatbegehung der Erfolg- und Handlungsunwert im überdurchschnittlichen Bereich anzusiedeln ist. In diesem Zusammenhang fällt auch als durchaus entscheidender Tatbeitrag ins Gewicht, dass der BF durch die Entgegennahme des Geldbetrages als vermeintlicher Polizeibeamter und damit in unmittelbarer persönlicher Interaktion mit dem Opfer den inkriminierten Betrag realisieren hätte sollen. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich um die erste Verurteilung des BF handelt und er auch geständig war. Demgegenüber ist jedoch die zweifache Qualifikation des Paragraph 147, StGB zu vermerken. Wie die belangte Behörde dazu zu Recht ausführt, zeugt die begangene Tat des BF von hoher krimineller Energie, bei welchen gutgläubigen Bürgern ihr Vermögen abgenommen wird. Im gegenständlichen Fall ist zudem die Schadenssumme in Höhe von EUR 39.600,00 besonders hervorzuheben. Dazu führte auch das Berufungsgericht aus, dass in Anbetracht des konkreten Beutewerts, der durch nur eine Tathandlung realisiert werden sollte, der organisierten und grenzüberschreitenden Vorgehensweise im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern sowie des Ausnützens besonderer Leichtgläubigkeit des Opfers bei der konkreten Tatbegehung der Erfolg- und Handlungsunwert im überdurchschnittlichen Bereich anzusiedeln ist. In diesem Zusammenhang fällt auch als durchaus entscheidender Tatbeitrag ins Gewicht, dass der BF durch die Entgegennahme des Geldbetrages als vermeintlicher Polizeibeamter und damit in unmittelbarer persönlicher Interaktion mit dem Opfer den inkriminierten Betrag realisieren hätte sollen.
Auch der Gesinnungsunwert des BF, der dem bloßen telefonischen Ersuchen um Abholung des Geldbetrags ohne Widerstand nachkam und diesen Tatentschluss im Rahmen seiner mehrstündigen Fahrt auch aufrecht hielt, erreichte – so auch das Berufungsgericht – eine überdurchschnittliche Höhe.
Das persönliche Verhalten des BF stellt somit eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Das persönliche Verhalten des BF stellt somit eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.
Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens des BF und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie einer Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Es besteht zudem ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren ausgeübten Betrugskriminalität (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zahl 2010/18/0417).Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens des BF und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie einer Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Es besteht zudem ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren ausgeübten Betrugskriminalität vergleiche VwGH vom 22.02.2011, Zahl 2010/18/0417).
Aktuell kann dem BF trotz eines derzeit offenbar stabilen Umfelds keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal dieses Umfeld schon bei Tatbegehung bestand und ihn nicht von der Begehung der Straftat abzuhalten vermochte. Der BF wird den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit, insbesondere in Hinblick auf die vom Strafgericht bestimmte Probezeit von 3 Jahren, unter Beweis stellen müssen. Der seit der Tat (Oktober 2023) und der Verurteilung (März 2024) des BF vergangene Zeitraum reicht für die Feststellung eines nachhaltigen Gesinnungswandels des BF jedenfalls nicht aus.
Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.
Da der BF derzeit in Deutschland wohnt, liegt sein familiärer und wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt nicht in Österreich. Der BF brachte im Beschwerdeschriftsatz lediglich vor, dass er über Verwandte in Italien verfüge und daher für einen Besuch dieser durch Österreich fahren müsse. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht jedoch zum einen der Umstand der fehlenden hinreichenden sozialen, familiären, pe