Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2294609-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen damit begründete, dass er die Türkei verlassen habe, da er in eine Frau verliebt gewesen sei und diese heiraten hätte wollen, jedoch ihre Familien dagegen gewesen seien. Er sei nach Istanbul gegangen, jedoch hätten die Familien sie nicht „in Ruhe gelassen“. Er wisse nicht, was er im Fall einer Rückkehr fürchte.
2. Am 18.01.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, seine Familie sei gegen die Beziehung bzw. Eheschließung mit seiner Ehefrau gewesen. Er habe seine Frau entführt – mit ihrem Willen – und sie hätten dann standesamtlich, nicht traditionell, geheiratet. Er und seine Ehefrau seien von seiner Familie ständig belästigt worden, seine Ehefrau sei von seiner Mutter körperlich misshandelt (Anm. geschlagen) worden, er habe Angst um seine Frau gehabt. Eine Anzeige habe er nicht erstattet, „weil nichts rauskommt“. Sein Schwiegervater habe sie unterstützt, ihnen zur Ausreise geraten – aufgrund möglicher Gefahren für sie in der Türkei – und ihnen die Ausreise finanziert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihnen nicht möglich gewesen, da seine Familie sie überall gefunden hätte. Zudem sei es ihm finanziell nicht gut gegangen, deshalb sei es ihm deshalb auch nicht möglich gewesen, sich an einem anderen Ort in der Türkei anonym niederzulassen. Auf die Frage, was ihm im Fall einer Rückkehr drohe, führte er aus, er habe Todesangst. Er habe Angst um sein Leben sowie um jenes seiner Ehefrau. 2. Am 18.01.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, seine Familie sei gegen die Beziehung bzw. Eheschließung mit seiner Ehefrau gewesen. Er habe seine Frau entführt – mit ihrem Willen – und sie hätten dann standesamtlich, nicht traditionell, geheiratet. Er und seine Ehefrau seien von seiner Familie ständig belästigt worden, seine Ehefrau sei von seiner Mutter körperlich misshandelt Anmerkung geschlagen) worden, er habe Angst um seine Frau gehabt. Eine Anzeige habe er nicht erstattet, „weil nichts rauskommt“. Sein Schwiegervater habe sie unterstützt, ihnen zur Ausreise geraten – aufgrund möglicher Gefahren für sie in der Türkei – und ihnen die Ausreise finanziert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihnen nicht möglich gewesen, da seine Familie sie überall gefunden hätte. Zudem sei es ihm finanziell nicht gut gegangen, deshalb sei es ihm deshalb auch nicht möglich gewesen, sich an einem anderen Ort in der Türkei anonym niederzulassen. Auf die Frage, was ihm im Fall einer Rückkehr drohe, führte er aus, er habe Todesangst. Er habe Angst um sein Leben sowie um jenes seiner Ehefrau.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Asyl (Spruchpunkt I.). sowie subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem gewährte ihm die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.). sowie subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem gewährte ihm die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkt römisch VI.).
Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft habe machen können. Er habe im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit eine konkrete persönliche Bedrohung oder Verfolgung durch staatliche Organe vorgebracht, sein Vorbringen stelle keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar. Der Grund für seine Ausreise liege im privaten Bereich, nämlich in der Verbesserung seiner Lebenssituation. Es sei ihm zudem kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen, es drohe ihm im Fall seiner Rückkehr in die Türkei keine Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK. Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft habe machen können. Er habe im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit eine konkrete persönliche Bedrohung oder Verfolgung durch staatliche Organe vorgebracht, sein Vorbringen stelle keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar. Der Grund für seine Ausreise liege im privaten Bereich, nämlich in der Verbesserung seiner Lebenssituation. Es sei ihm zudem kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen, es drohe ihm im Fall seiner Rückkehr in die Türkei keine Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.06.2024 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Es wurde insbesondere das bereits geschilderte Vorbringen bzgl seiner familiären Situation wiederholt und ausgeführt, dass die Polizei dem Beschwerdeführer keinen Schutz bieten könne, da seine Situation als Blutrache wahrgenommen werde. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm eine Verfolgung iSd GFK aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutrache bzw. Ehrenmord bedrohten Personen sowie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der