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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des B in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. April 1994, Zl. Senat-F-94-616, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde nach § 51 des Fremdengesetzes abgewiesen.
In seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde und in dem nach Ablehnung deren Behandlung und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (Beschluß vom 14. Juni 1994, B 1129/94) an diesen erstatteten ergänzenden Schriftsatz, der von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist, wird dieser Rechtsanwalt als "beantragter Verfahrenshelfer" bezeichnet. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluß vom 14. Oktober 1994 lediglich in Ansehung der einstweiligen Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel- und Kommissionsgebühren stattgegeben, weil es der Beigebung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf die formgerechte Ausführung der Beschwerde nicht bedurfte. Da sich der einschreitende Rechtsanwalt gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet hat (Aktenvermerk vom 14. Oktober 1994) wurde ihm sowohl der Beschluß vom selben Tag als auch eine Note vom 27. Jänner 1995 zugestellt, mit der an den Beschwerdeführer die Aufforderung erging, innerhalb einer Frist von vier Wochen den Beschwerdeschriftsatz zu unterfertigen. Über Ersuchen des Rechtsanwaltes wurde diese Frist um weitere vier Wochen erstreckt.
Mit Schriftsatz vom 18. April 1995 teilte der Rechtsanwalt mit, daß er den Beschwerdeführer postalisch nicht erreichen könne, verwies aber darauf, daß er bereits im Verwaltungsverfahren "Generalvollmacht" gehabt habe, die auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof umfaßt habe.
Es ist davon auszugehen, daß eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegt, die grundsätzlich alle Formerfordernisse erfüllt, die aber nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann: Der Rechtsanwalt, der die Beschwerde unterfertigt hat, hat sich weder auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen (mit der Wendung "vertreten durch ... als beantragter Verfahrenhelfer" hat er das Vorliegen einer Prozeßvollmacht sogar ausgeschlossen), er wurde nicht zum Verfahrenshelfer bestellt und die Beschwerde ist auch nicht vom Beschwerdeführer unterfertigt. Mangels Annahme eines Vertretungsverhältnisses stellt sich das Fehlen der Unterschrift des Beschwerdeführers als ein behebbarer Mangel dar, dessen Behebung dem Beschwerdeführer vergeblich aufgetragen wurde.
Der nunmehrige Hinweis auf eine im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht geht angesichts der bisher gegenüber den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts abgegebenen diesbezüglichen Erklärungen ins Leere.
In sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Zusammensetzung des entscheidenden Senates gründet sich auf § 12 Abs. 3 VwGG.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020279.X00Im RIS seit
20.11.2000