Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I423 2298872-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach den Fluchtgründen führte er dazu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Erstbefragung aus, dass er die Türkei wegen seines Aussehens verlassen habe. Er sei nach Europa gekommen, um geheilt zu werden und ein besseres Leben zu haben.
2. Am 29.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich der Fluchtgründe führte er dabei zusammengefasst aus, er sei nur wegen seinem Auge und der Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung nach Österreich gekommen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
4. In der gegen diesen Bescheid am 28.06.2014 eingebrachten Beschwerde vom 26.06.2024 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass er wegen seines Aussehens und seiner kurdischen Abstammung in der Türkei diskriminiert werde. Weder das Länderinformationsblatt, noch andere Berichte seien eingebracht und gewürdigt worden und sei die Befragung vor dem BFA mangelhaft gewesen.
5 Das BFA ließ die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verstreichen und legte mit Schriftsatz vom 09.09.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.09.2024, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei, der Volksgruppe