Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I423 2296456-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach den Fluchtgründen führte er dazu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Erstbefragung am darauffolgenden Tag aus, dass in der Türkei eine Wirtschaftskrise herrsche und er keine Arbeit habe. Er wolle nach Deutschland für eine bessere Zukunft, sonst habe er keine weiteren Gründe. Bei einer Rückkehr fürchte er Armut.
2. Am 21.06.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er dabei zusammengefasst aus, dass er als Kurde diskriminiert worden sei. Eigentlich werde er beiderseits diskriminiert, weil seine Mutter Türkin und der Vater Kurde sei. Aufgrund einer Rangelei mit Körperverletzung sei er in Untersuchungshaft gewesen. Beim Vorfall mit Körperverletzung sei er von den Türken fast umgebracht worden. Er sei niedergestochen worden. Eigentlich habe er Probleme mit der türkischen Gruppe „Wölfe“, die wollen hätte, dass er Mitglied bei ihnen werde.
3. Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
4. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 24.07.2024 wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Am 29.07.2024 langte vonseiten des BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am 12.09.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in deren Zuge der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache einvernommen wurde. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige, kinderlose Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei, bekennt sich zum muslimischen Glauben und spricht türkisch. Seine Identität steht fest, nicht hingegen die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist in XXXX in der Türkei geboren, wo er zwölf Jahre lang die Schule besucht hat und diese mit der Matura abschloss. Danach besuchte er zwei Jahre lang die Universität und erwarb einen Abschluss im Bank- und Versicherungswesen. In diesem Bereich wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht tätig, sondern arbeitete als Bodenverleger. Aufgrund seines Bildungsstandes bzw. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer die Chance, auch hinkünftig am türkischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Im Mai 2023 reiste der Beschwerdeführer legal per Flugzeug nach Serbien, von wo aus er über Ungarn schließlich Österreich erreichte und dort am 09.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Er ist in römisch 40 in der Türkei geboren, wo er zwölf Jahre lang die Schule besucht hat und diese mit der Matura abschloss. Danach besuchte er zwei Jahre lang die Universität und erwarb einen Abschluss im Bank- und Versicherungswesen. In diesem Bereich wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht tätig, sondern arbeitete als Bodenverleger. Aufgrund seines Bildungsstandes bzw. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer die Chance, auch hinkünftig am türkischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Im Mai 2023 reiste der Beschwerdeführer legal per Flugzeug nach Serbien, von wo aus er über Ungarn schließlich Österreich erreichte und dort am 09.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers sind nach wie vor in der Türkei wohnhaft, zudem leben auch weiterschichtige Verwandte in der Türkei. Mit dem Bruder steht der Beschwerdeführer auch regelmäßig in Kontakt. In Österreich lebt noch ein Großelternteil sowie drei Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers, zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Am 09.08.2024 ehelichte der Beschwerdeführer eine – in Deutschland wohnhafte – deutsche Staatsangehörige. Seine Beziehung pflegt er telefonisch oder über Videochat, ansonsten auch, im Rahmen des zeitlich Möglichen, mittels Besuche.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung; einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung geht er nicht nach. Er wird finanziell von seiner Ehefrau und seinen Verwandten unterstützt. Aktuell besucht der Beschwerdeführer einen Deutschkurs. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhal