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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art18 Abs1, Art140 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk Kultur- und SportförderungsabgabeG mangels Darlegung konkreter Bedenken; zu eng gefasster Antrag hinsichtlich der dynamischen Kettenverweisung von Landes- auf BundesrechtRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags von Stmk Landtagsabgeordneten auf Aufhebung des §2 Abs3 des Stmk Kultur- und SportförderungsabgabeG (StKSAG) idF LGBl 2/2024 zur Gänze, in eventu das Wort "sinngemäß", sowie §3 Abs4 StKSAG idF LGBl 2/2024.Unzulässigkeit des Antrags von Stmk Landtagsabgeordneten auf Aufhebung des §2 Abs3 des Stmk Kultur- und SportförderungsabgabeG (StKSAG) in der Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 2024, zur Gänze, in eventu das Wort "sinngemäß", sowie §3 Abs4 StKSAG in der Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 2024,.
Die Antragsteller unterlassen es in ihrem Antrag (keine hinreichende Determinierung der in §2 Abs3 sowie §3 Abs4 StKSAG enthaltenen Verweisungen, wonach näher bezeichnete Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß gelten) im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Unbestimmtheiten einer sinngemäßen Anwendung der jeweiligen Bestimmungen entgegenstehen und inwiefern bei der Vollziehung der angefochtenen Bestimmungen mit den gängigen Auslegungsmethoden nicht zu überwindende Unklarheiten auftreten.
Keine Zulässigkeit des Hauptantrags hinsichtlich der verfassungswidrigen dynamischen Kettenverweisung von Landes- auf Bundesrecht:
Die Antragsteller begehren die Aufhebung des §3 Abs4 StKSAG, da der verwiesene §8 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 wiederum auf insgesamt drei Bestimmungen des KommunalsteuerG 1993 verweise. §8 Abs3 ORF-Beitrags-G 2024 verweise hiebei nicht auf eine bestimmte Fassung des Kommunalsteuergesetzes, da gemäß §19 ORF-Beitrags-G 2024 Verweisungen auf andere Bundesgesetze als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen seien. Sohin liege eine verfassungswidrige dynamische Verweisung von Landes- auf Bundesrecht vor.
Der Verweis des §3 Abs4 StKSAG auf §8 Abs3 ORF-Beitrags-G 2024 regelt Sonderfragen der Entrichtung der Abgabe: Nach §8 Abs3 erster Satz ORF-Beitrags-G 2024 ist für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde der ORF-Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. §8 Abs3 dritter Satz ORF-Beitrags-G 2024 bestimmt, dass keine Beitragspflicht besteht, wenn eine Befreiung gemäß §8 Z2 KommStG 1993 vorliegt.
Weiters ordnet §2 Abs1 StKSAG für die Höhe der Abgabe und die Entrichtung grundlegend an, dass die Abgabe für jeden ORF-Beitrag, der gemäß §3 ORF-Beitrags-G 2024 für einen Hauptwohnsitz von natürlichen Personen oder gemäß §4 ORF-Beitrags-G 2024 für Betriebsstätten von Unternehmerinnen oder Unternehmern zu entrichten ist, monatlich € 4,70 beträgt. Die Vorschrift verweist damit für den betrieblichen Bereich auf §4 Abs1 ORF-Beitrags-G 2024, wonach jeder Unternehmer je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die er nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs3 zu entrichten hat. Damit enthält auch die Vorschrift des §2 Abs1 StKSAG hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe mittelbar einen Verweis auf die Bestimmungen des KommunalsteuerG 1993.
Somit ergibt sich aber, dass die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit der dynamischen Verweisung auf Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 durch die antragsgemäße Aufhebung des §3 Abs4 StKSAG nicht beseitigt würde, da gemäß §2 Abs1 leg cit für die Entrichtung der Kultur- und Sportförderungsabgabe im betrieblichen Bereich weiterhin die verwiesenen Bestimmungen des KommunalsteuerG 1993 anzuwenden wären. Der Anfechtungsumfang erweist sich sohin als zu eng gewählt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rundfunkgebühren, Verweisung dynamische, Verweisung Landes- auf Bundesrecht, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Rundfunk, Medienrecht, Landtag, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G13.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024