Entscheidungsdatum
30.09.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Anmerkung
VwGH v. 25.09.2024, Ra 2023/05/0270; AufhebungText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 28.03.2023, GZ ..., mit welchem gemäß § 61 Bauordnung für Wien (BO für Wien) auf der Liegenschaft Wien, C., Gst.Nr. ...6 einliegend in EZ ...0, KG D. sowie Gst.Nr. ...7/13 einliegend in EZ ...7, KG D., die Bewilligung erteilt wurde, die beschriebenen Bauführungen vorzunehmen, (mitbeteiligte Parteien: 1) Frau E. F.-G. und 2) Stadt Wien)Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 28.03.2023, GZ ..., mit welchem gemäß Paragraph 61, Bauordnung für Wien (BO für Wien) auf der Liegenschaft Wien, C., Gst.Nr. ...6 einliegend in EZ ...0, KG D. sowie Gst.Nr. ...7/13 einliegend in EZ ...7, KG D., die Bewilligung erteilt wurde, die beschriebenen Bauführungen vorzunehmen, (mitbeteiligte Parteien: 1) Frau E. F.-G. und 2) Stadt Wien)
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Bescheid behoben und das Bauansuchen vom 03.03.2023 zurückgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Bescheid behoben und das Bauansuchen vom 03.03.2023 zurückgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit Eingabe vom 03.03.2023, begehrte die H., deren Inhaber der nunmehrige Beschwerdeführer ist, die baubehördliche Bewilligung gemäß § 70 BO für Wien für die Errichtung eines Kederrahmens an der Feuermauer des Bauwerks auf der Liegenschaft Wien, I.-gasse.römisch eins.1. Mit Eingabe vom 03.03.2023, begehrte die H., deren Inhaber der nunmehrige Beschwerdeführer ist, die baubehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 70, BO für Wien für die Errichtung eines Kederrahmens an der Feuermauer des Bauwerks auf der Liegenschaft Wien, römisch eins.-gasse.
1.2. Im Behördenakt liegt dazu u.a. ein:
1. Einreichplan für eine Fassaden-Werbefläche (Wechselnde, mit vier Scheinwerfern beleuchtete Werbefläche auf einer Seite des Gebäudes auf einem wetterfesten, bedruckten Spannrahmen) von 28.02.2023, Plan Nr. ..._Einreichung, Planer: J. ZT KG.
2. Produktdatenblatt seemm®frontlit standard – B7943
3. Grundbenutzungsvereinbarung für die Einfahrt und Aufstellung eines Montage-LKWs von 10.03.2023 betreffend die Liegenschaft Wien, K.-Park, abgeschlossen zwischen den Wiener Stadtgärten (Magistratsabteilung 42) und dem Beschwerdeführer.
4. Statische Vorbemessung von Diplom-Ingenieur A. L. für die Werbewand Wien, I.-gasse, vom 09.03.2023.
5. Schreiben der Wiener Stadtgärten von 10.03.2023 an die Magistratsabteilung 35 unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer um Zustimmung zu einer bereits seit 2008 bestehenden Plakatwand und vier Strahlern ersucht hat, und Nachfrage, ob der Montagerahmen auf das Grundstück Nr. ...7/13, welches in der Verwaltung der Wiener Stadtgärten liegt, ragt.
6. Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom 13.03.2023, GZ ..., die wie folgt ausgeführt ist:
„Zum vorliegenden Bauvorhaben in einer Schutzzone wird aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien folgende Stellungnahme abgegeben:
An der Feuermauer zum K.-Park ist die Montage eines Alurahmens rund um das Kunstwerk von M. N. geplant, welches dadurch erhalten bleibt. Es sollen wechselnde Folien mit Werbung eingespannt werden.
Aufgrund der Größe der Werbefläche (ca. 211 m2) wirkt diese dominant in das Stadtbild, in dem sonst nur kleine Werbeträger wie Geschäftsschilder in der Erdgeschoßzone und Plakate an der Einfriedung zum Park vorkommen. Daher sollen folgende Auflage vorgeschrieben werden, damit eine Einfügung in das örtliche Stadtbild und eine Aufwertung der Schutzzone garantiert wird:
• Die Sujets sind künstlerisch zu gestalten (Bild im Vordergrund, wenig Text, kleine Firmenlogos im unteren Bereich der Werbefläche).
• Die Sujets sind vor der Montage der Stadt Wien-Architektur und Stadtgestaltung zur Beratung vorzulegen.
• Das Kunstwerk ist regelmäßig zu zeigen.
[Anm: Grafik aus dem Einreichplan und Foto von der projektgegenständlichen Feuermauer]
Durch das Bauvorhaben unter Einhaltung der genannten Bedingungen wird das örtliche Stadtbild im Sinne des § 85 BO weder gestört noch beeinträchtigt.“Durch das Bauvorhaben unter Einhaltung der genannten Bedingungen wird das örtliche Stadtbild im Sinne des Paragraph 85, BO weder gestört noch beeinträchtigt.“
Im Aktenvermerk von 14.03.2023 der belangten Behörde zur dieser Stellungnahme ist vermerkt, die Magistratsabteilung 19 sei darauf hingewiesen worden, dass der Auflagepunkt, demzufolge das Kunstwerk regelmäßig zu zeigen ist, aus Sicht der MA 37 zu unkonkret für eine bescheidmäßige Vorschreibung definiert ist.
Im sodann folgendem E-Mail der Magistratsabteilung 19 vom 22.03.2023 wurde ersucht nachstehende Bescheidauflage aufzunehmen:
„Die künstlerisch gestalteten Werbe-Sujets sind vor der Anbringung bei der Stadt Wien-Architektur und Stadtgestaltung zur Begutachtung vorzulegen und eine Freigabe zu erwirken.
Das Kunstwerk von M. N. ist regelmäßig unverhüllt zu zeigen: jeweils auf die gesamte Dauer der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember.“
Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.03.2023 ist festgehalten, dass dem Bauwerber telefonisch das E-Mail der MA 19 und die genannten Bescheidauflagen zur Kenntnis gebracht wurden und, dass seitens des Bauwerbers keinerlei Einwendungen gegen den kommenden Bescheidauflagen erhoben wurden.
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 28.03.2023, GZ ..., wurde über das gestellte Bauansuchen abgesprochen. Der beschwerdegegenständliche Bescheid lautet im Spruch und in der Begründung auszugsweise wie folgt:
„I.) Widerrufsbewilligung (Kederrahmen und Beleuchtung)
II.) Befristete Bewilligung (Werbefolie)römisch II.) Befristete Bewilligung (Werbefolie)
III.) Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnungrömisch III.) Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
I.) Widerrufsbewilligungrömisch eins.) Widerrufsbewilligung
Nach Maßgabe des mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Planes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, wird gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:Nach Maßgabe des mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Planes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, wird gemäß Paragraph 71, der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:
Anbringung eines Kederrahmens mit einer umschriebenen Rechtecksfläche von 10.8m * 19,4m, sowie von jeweils zwei LED Strahler ober- und unterhalb der Kederschienen an der nordöstlichen Feuermauer des Gebäudes zur Front K.-Park.
Von der Ersichtlichmachung der Abtragungsverpflichtung des nach § 71 BO bewilligten Bauwerks im Grundbuch wird gemäß § 130 Abs. 4 BO abgesehen.Von der Ersichtlichmachung der Abtragungsverpflichtung des nach Paragraph 71, BO bewilligten Bauwerks im Grundbuch wird gemäß Paragraph 130, Absatz 4, BO abgesehen.
Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt.
II.) Befristete Bewilligungrömisch II.) Befristete Bewilligung
Nach Maßgabe des mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Planes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, wird gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (BO) befristet gemäß den nachfolgenden Bedingungen die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:Nach Maßgabe des mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Planes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, wird gemäß Paragraph 71, der Bauordnung für Wien (BO) befristet gemäß den nachfolgenden Bedingungen die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:
Anbringung einer Werbefolie in den Monaten Jänner, März, Mai, Juli, September und November des jeweiligen Jahres in den unter Punkt I dieses Bescheides beschriebenen Kederrahmen.Anbringung einer Werbefolie in den Monaten Jänner, März, Mai, Juli, September und November des jeweiligen Jahres in den unter Punkt römisch eins dieses Bescheides beschriebenen Kederrahmen.
Zu Punkt I.) wird vorgeschrieben:Zu Punkt römisch eins.) wird vorgeschrieben:
(...)
Zu Pkt. II) wird bei jeder Anbringung einer Werbefolie vorgeschrieben:Zu Pkt. römisch II) wird bei jeder Anbringung einer Werbefolie vorgeschrieben:
(...)
4.) Die Anbringung der Werbefolie darf ausschließlich in den Monaten Jänner, März, Mai, Juli, September und November des jeweiligen Jahres erfolgen. Für die gesamte Dauer der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember darf keine Werbung in das Kederschienensystem eingesetzt werden – das darunterliegende Kunstwerk von M. N. ist in diesen Monaten unverhüllt zu zeigen.
5.) Die künstlerich gestalteten Werbesujets sind vor Anbringung bei der Stadt Wien Architektur und Stadtgestaltung zur Begutachtung vorzulegen und eine Freigabe zu erwirken.
(...)
III.) Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnungrömisch III.) Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung
Gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) wird die, für die oben LED Strahler und die gezeigten Sujets erteilt.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) wird die, für die oben LED Strahler und die gezeigten Sujets erteilt.
allgemeine Auflagen:
(...)
B e g r ü n d u n g
Der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ist den eingereichten Plänen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entnommen. Die Bauführung ist nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässig. Die Auflagen sind in der Bauordnung für Wien und den einschlägigen Nebengesetzen begründet. Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen waren im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen.
Das unter Punkt I beschriebene Kederschienensystem konnte gemäß § 71 BO nur gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt werden, da das Bauvorhaben einerseits auf der Liegenschaf der EZ ...0 und andererseits auf der Liegenschaft der EZ ...7, beide KG D., gelegen ist. Die Anbringung der unter Punkt II beschriebenen Werbefolie in das Kederschienensystem konnte nur befristet für Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November des jeweiligen Jahres bewilligt werden, da sich auf der Feuermauer zu K.-Park hin ein Kunstwerk des Künstlers M. N. befindet, welches künftig durch die Werbefolie verdeckt wird. Die MA 19 erkannte in Ihrer Stellungnahme vom 13.3.2023, dass die Werbefläche aufgrund ihrer Größe von ca. 211m2 dominant im örtliche Stadtbild, in dem sonst nur kleine Werbeträger wie Geschäftsschilder in den Erdgeschoßzonen sowie Plakate an der Einfriedung zum Park vorkommen, wirken wird. Daher konnte eine Zustimmung des Amtssachverständigen der MA 19 nur unter der Bedingung erfolgen, wenn das Kunstwerk von M. N. regelmäßig in den der Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember unverhüllt gezeigt wird.Das unter Punkt römisch eins beschriebene Kederschienensystem konnte gemäß Paragraph 71, BO nur gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt werden, da das Bauvorhaben einerseits auf der Liegenschaf der EZ ...0 und andererseits auf der Liegenschaft der EZ ...7, beide KG D., gelegen ist. Die Anbringung der unter Punkt römisch II beschriebenen Werbefolie in das Kederschienensystem konnte nur befristet für Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November des jeweiligen Jahres bewilligt werden, da sich auf der Feuermauer zu K.-Park hin ein Kunstwerk des Künstlers M. N. befindet, welches künftig durch die Werbefolie verdeckt wird. Die MA 19 erkannte in Ihrer Stellungnahme vom 13.3.2023, dass die Werbefläche aufgrund ihrer Größe von ca. 211m2 dominant im örtliche Stadtbild, in dem sonst nur kleine Werbeträger wie Geschäftsschilder in den Erdgeschoßzonen sowie Plakate an der Einfriedung zum Park vorkommen, wirken wird. Daher konnte eine Zustimmung des Amtssachverständigen der MA 19 nur unter der Bedingung erfolgen, wenn das Kunstwerk von M. N. regelmäßig in den der Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember unverhüllt gezeigt wird.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
(…)“
3. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus:
„BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Wien.
1. BESCHWERDEGRÜNDE
(1) Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften.
(2) Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens, insbesondere auf vollständige amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen der Bauordnung für Wien, auf Erwerbsfreiheit und auf Einhaltung des Sachlichkeitsgebotes verletzt.
2. SACHVERHALT
(3) Der Beschwerdeführer betreibt Werbeflächen und vermietet diese an Werbekunden. Der Beschwerdeführer hat (unter anderem) die seitliche Fassade des Hauses C., Wien gepachtet, um diese als Werbefläche zu nutzen.
(4) Die Fassade des Hauses C., Wien wird bereits seit (zumindest) zehn Jahren als Werbefläche genutzt. Die Fassade eignet sich dafür deshalb vorzüglich, weil es in der Fassade keine Fenster oder sonstigen Durchbrechungen gibt und die Fassade für die Verkehrsteilnehmer, die die C. benutzen, sehr gut sichtbar ist.
(5) Die belangte Behörde hat zuletzt mit Bescheid vom 07.12.2012, GZ: ..., die Errichtung eines 20 m x 11,6 m großen Spannrahmens (auch: Kederprofil), auf dem Werbefolien angebracht werden können, auf der vorgenannten Fassade, baurechtlich genehmigt. Der Bescheid enthielt (nicht mehr als) eine Auflage: vor dem Wechsel der Werbeplane musste der Magistratsabteilung 19 - Architektur und Stadtgestaltung das neue Sujet vorgelegt werden. Weitere Auflagen enthielt der Bescheid nicht. Seit diesem Zeitpunkt wird die Fassade ununterbrochen und beschwerdefrei mit ständig wechselnden Werbesujets als Werbefläche genutzt.
(6) Am 16.08.2022 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um die Erteilung einer (unter anderem auch) baurechtlichen Bewilligung für die Anbringung eines neuen Aluspannrahmen (Kederrahmens) zu Zwecken der Fassadenwerbung angesucht, zumal der alte Spannrahmen zu erneuern war. Im Einreichplan ist der der Spannrahmen ausdrücklich als Fassaden-Werbefläche ausgewiesen. Der Spannrahmen unterscheidet sich kaum von jenem Spannrahmen, dessen Anbringung die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.12.2012, GZ: ..., baurechtlich bewilligte. Er ist von den Ausmaßen her mit 19,4 x 10,8 m sogar geringfügig kleiner als der ursprünglich bewilligte Rahmen.
(7) Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2023, ..., erteilt die belangte Behörde die baurechtliche als auch die straßenverkehrsrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Spannrahmens. In dem angefochtenen Bescheid schreibt die belangte Behörde zu Punkt II. allerdings als Auflage vor, dass die Werbefolien dürfen nur in den Monaten Jänner, März, Mai, Juli, September und November angebracht werden dürfen und stattdessen das unter dem Rahmen befindliche Kunstwerk von M. N. unverhüllt zu zeigen ist (Auflage 4), und außerdem jedes Werbesujet vor der Anbringung bei der Stadt Wien, MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung zur Begutachtung vorzulegen ist und erst nach Erteilung der Freigabe auf der Fassade angebracht werden darf.
(8) Die Auflagen beeinträchtigen den Beschwerdeführer in gesetzwidriger sowie unzumutbare Art und Weise in der Ausübung seiner Tätigkeit. Für jede Kampagne gibt es eine Vorlaufzeit. Die Gestaltung eines Werbesujets für eine derartig große Fläche ist kostenintensiv. Eine Änderung ist in kurzfristiger Zeit nicht möglich. Die Vorlage- und Genehmigungspflicht führt angesichts der Vorlaufzeiten für ein derartiges Prozedere dazu, dass die Werbefläche für ihre Zweck de facto nicht genutzt werden kann. Dies führte bereits dazu, dass ein Kunde des Beschwerdeführers von der Buchung der Werbefläche Abstand nahm, da die MA 19 gegen alle vorgelegten Werbesujets Einwände hatte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer bereits über schriftliche Auftragsbestätigungen für die Buchung der Werbefläche in den Monaten April, Juni, August, September und Oktober in Höhe von € 135.638,- zuzüglich Werbesteuer und Umsatzsteuer. Die Auflage des Bescheides macht es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
(9) Die Bewilligung ist „gemäß § 71 Bauordnung für Wien (BO) befristet" erteilt. Dessen ungeachtet enthält der Bescheid in weiterer Folge keine Frist. Auch liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Baubewilligung nicht vor das ist jedoch nicht der Fall. Der Rahmen selbst ragt nicht in den Luftraum der Nachbarliegenschaft hinein, sondern lediglich die Befestigungsstützen für die LED-Scheinwerfer.
(10) Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig.
3. ZULÄSSIGKEIT UND RECHTZEITIGKEIT DER BESCHEIDBESCHWERDE
(11) Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung nach den Bestimmungen der BO für Wien abgesprochen und in einem auch die Bewilligung gemäß § 82 Abs 1 StVO erteilt. Der Vollzug der Bauordnung für Wien und der StVO ist Landessache und fällt in die Zuständigkeit des Landes Wien. Der Sitz der belangten Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, befindet sich in Wien. Damit ist das Landesverwaltungsgericht Wien gemäß § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG örtlich zuständig.
(12) Als Bauwerber ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unmittelbar betroffen und in seinem Recht auf Erteilung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Baubewilligung verletzt. Durch die im Bescheid enthaltenen, die Anbringung von Werbesujets einschränkenden Auflagen wird der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt. Er ist daher gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt.
(13) Der angefochtene Bescheid wurde am 28.03.2023 ausgestellt. Die vorliegende Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.
4. ZU DEN BESCHWERDEGRÜNDEN
a) Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit
(14) Die in Punkt II) 4.) und Punkt II) 5.) des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Auflagen verletzen das Recht des Beschwerdeführers auf Erteilung einer uneingeschränkten Baubewilligung bei Erfüllung der Voraussetzungen.
(15) Für die Auflagen gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Auflage ist insbesondere nicht durch die Bauordnung für Wien gedeckt. Die belangte Behörde hat die Bestimmung des § 85 Bauordnung für Wien rechtswidrig angewendet. Zudem verstoßen die erteilten Auflagen gegen das verfassungsgesetzliche Sachlichkeitsgebot sowie das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit. Der Bescheid ist somit in diesen Punkten gesetzwidrig.
(16) Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte sind nach der einschlägigen Judikatur des VwGH als Nebenbestimmungen anzusehen, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsgebot. Die Beisetzung einer Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes ist nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/05/0072, mwN). Eine Auflage kommt daher nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (siehe VwGH vom 15.03.2021, Ro 2021/05/0002; VwGH vom 09.11.2020, Ro 2019/10/0196).
(17) Die Auflagen Punkt II.) 4 und Punkt II.) 5 sind im Gesetz weder ausdrücklich vorgesehen, noch mit der Bewilligung für die Errichtung des Spannrahmens in untrennbarer Weise verbunden. Der Beschwerdeführer hat die Erteilung der Auflagen auch nicht beantragt.
(18) § 85 BO für Wien regelt die äußere Gestaltung von Bauwerken. Das Äußere der Bauwerke muss nach Bauform, Maßgeblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört (§ 85 Abs 1 leg cit). Weiters ist die Errichtung sowie die Änderung von Bauwerken nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird (§ 85 Abs 2 leg cit). Dies gilt auch für Werbezeichen und Lichtreklame: diese müssen so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird (§ 85 Abs 4 leg cit).
(19) Die belangte Behörde hat die Errichtung des Spannrahmens baurechtlich bewilligt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Spannrahmens die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht beeinträchtigt. Somit darf die weitere Benutzung des baubewilligten Bauwerkes nicht durch Auflagen eingeschränkt werden. § 85 Bauordnung für Wien sieht demgemäß auch keine Auflagen für die spätere Benutzung der bauordnungsgemäß errichteten Werbeanlage vor.
(20) Die Auflage Punkt II) 4. des angefochtenen Bescheides ist gesetzwidrig.
(21) Mit der Auflage schreibt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass eine Werbefolie nur in den „ungeraden“ Monaten Jänner, März, Mai, Juli, September und November in das Kederschienensystem eingesetzt werden darf. Diese Auflage ist unsachlich und nicht nachzuvollziehen. Entweder eine Werbefolie stört das örtliche Stadtbild iSd § 85 Bauordnung für Wien, sodass die Werbeanlage nicht genehmigt wird, oder sie hat keine störende Auswirkung auf das Stadtbild. In letzterem Falle darf die Errichtung und vor allem auch die spätere Benützung nicht durch Auflagen eingeschränkt werden, die in der Bauordnung nicht vorgesehen sind. Es ist nicht denkbar, dass eine Werbefolie nur in den „geraden“ Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eine störende Auswirkung auf das örtliche Stadtbild hat, und in den anderen Monaten hingegen nicht. Demgemäß fehlt es dieser Auflage nicht nur an der gesetzlichen Grundlage, sondern auch an jeder sachlichen Rechtfertigung. Die von der belangten Behörde (offenbar) herangezogene Rechtfertigung, dass in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember das unter dem Kederschienensystem liegende Kunstwerk von M. N. unverhüllt zu zeigen ist, findet im Gesetz (ebenso) keine Deckung. Ob ein auf einer Hausfassade angebrachtes Kunstwerk gezeigt wird oder nicht, ist ausschließlich Sache des Eigentümers der Liegenschaft. Das Gesetz räumt der belangten Behörde nicht die Befugnis ein, dem Eigentümer einer Liegenschaft vorzuschreiben, ob und wann er gegebenenfalls er ein auf der Hausfassade angebrachtes Kunstwerk zu zeigen hat. Die belangte Behörde überschreitet mit dieser Auflage ihre gesetzliche Zuständigkeit und greift in das verfassungsgesetzliche gewährleistete Eigentumsrecht des Eigentümers ein. Damit ist der angefochtene Bescheid auch verfassungswidrig.
(22) Auch die Auflage zu Punkt II.) 5. ist gesetz- und verfassungswidrig. Mit dieser Auflage führt die belangte Behörde ein Vorabgenehmigungsverfahren für jedes einzelne Werbesujet ein.
(23) § 85 Bauordnung für Wien räumt der belangten Behörde keine Befugnis zur Prüfung und Freigabe einzelner Werbesujets ein. Es ist nicht Aufgabe der belangten Behörde, Werbesujets vorab auf ihre Ästhetik, auf ihren künstlerischen Wert oder darauf zu prüfen, ob es den Geschmack der belangten Behörde trifft; dafür fehlt jede gesetzliche Grundlage. Wird die Errichtung einer Werbeanlage (hier: eines Kederspannrahmens) auf einer Hausfassade genehmigt, dann impliziert die Genehmigung, dass die Werbeanlage für den genehmigten Zweck benutzt werden darf, und zwar zur Anbringung von Werbesujets. Es steht der belangten Behörde nicht zu, jedes einzelne Werbesujet vorab zu überprüfen und freizugeben. Ob etwa ein aktuelles Werbesujet der O. Bank den künstlerischen, ästhetischen oder sonstigen Vorstellungen der belangten Behörde entspricht oder nicht, fällt nicht in die Prüfungskompetenz der belangten Behörde. Der Zweck der Bestimmung des § 85 Bauordnung für Wien ist nicht auf die Beurteilung eines einzelnen Werbesujets gerichtet, sondern auf die (mögliche) Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes durch Werbeanlage an sich - völlig unabhängig davon, welches Sujet im Einzelfall in das System an der Fassade eingesetzt wird. Die Bestimmung des § 85 Bauordnung für Wien betrifft das Bauwerk, hier also die Werbeanlage, und nicht das Sujet. Ebenso wenig ist es Aufgabe der Baubehörde, Kunstwerke gegen Werbesujets zu beurteilen bzw eine ästhetisch getragene Interessensabwägung zwischen einem Kunstwerk einerseits und Werbesujets andererseits vorzunehmen. Ob ein Kunstwerk gefällt oder nicht, ist kein baurechtliches Kriterium. Demgemäß hat das auf der Hausfassade angebrachte Kunstwerk von M. N. bei der Genehmigung der Errichtung sowie der Benutzung des Kederspannrahmens außer Betracht zu bleiben.
(24) Die Auflagen in Punkt II) 4.) und Punkt II) 5.) des angefochtenen Bescheides sind überdies - auch über die bereits oben genannten Gründe hinaus - verfassungswidrig. Die Auflagen greifen unzulässig in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit ein; sie verstoßen zudem gegen das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot.
(25) Der angefochtene Bescheid greift in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit ein, da der Beschwerdeführer durch die Beschränkung der Nutzung der Werbefläche auf jedes zweite Monat und die vorherige Vorlage jedes Werbesujets zur Freigabe durch die MA 19 nicht ganzjährig seine wirtschaftliche, auf Erwerb ausgerichtete Betätigung ausüben kann und selbst in den Monaten, in denen die Nutzung der Werbefläche gemäß dem angefochtenen Bescheid grundsätzlich erlaubt ist, auf die Freigabe der Sujets durch die MA 19 angewiesen ist. Letzteres stellt eine unzumutbare Einschränkung dar, nicht zuletzt aufgrund der Unsicherheit, ob die belangte Behörde bzw. die MA 19 das Sujet genehmigt oder nicht. Der angefochtene Bescheid enthält überhaupt keine Kriterien, nach denen eine solche Prüfung erfolgt. Der Beschwerdeführer weiß somit nicht, welche Vorgaben er bei der Gestaltung von Sujets einhalten soll und welche Parameter für die Genehmigung zu erfüllen sind. Werbeflächen werden nicht Monate im Voraus gebucht. Die Produktion großflächiger Werbefolien bedarf einer Planung und benötigt eine Vorlaufzeit. Sujets in dieser Größe sind nicht innerhalb kurzer Zeit abänderbar. Damit setzt sich der Beschwerdeführer der Gefahr des Einsatzes erheblicher finanzieller Ressourcen aus, ohne über die Sicherheit zu verfügen, ob ein Sujet genehmigt wird oder nicht.
(26) Selbst wenn man der Ansicht ist, dass die Auflagen in Punkt II) 4. und in Punkt II) 5. des angefochtenen Bescheides im Gesetz eine Grundlage finden, was nicht der Fall ist, widerspricht die konkrete Ausgestaltung dieser Auflagen dem aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebot, dem jedes Staatshandeln entsprechen muss.
(27) Zur unzureichenden beziehungsweise fehlenden Begründung siehe unter Punkt b). Diese wird jedoch auch an dieser Stelle mitbehandelt, um davon ausgehend die fehlende Sachlichkeit anhand der Begründung, soweit diese vorhanden ist, aufzuzeigen.
(28) Begründend für die besagten Vorschreibungen führt die belangte Behörde an, dass „sich auf der Feuermauer zu K.-Park hin ein Kunstwerk des Künstlers M. N. befindet, welches künftig durch die Werbefolie verdeckt wird". Weiters verweist die belangte Behörde darauf, dass laut einer Stellungnahme der MA 19 vom 13.03.2023 die Werbefläche aufgrund ihrer Größe „dominant im örtlichen Stadtbild, in dem sonst nur kleine Werbeträger wie Geschäftsschilder in den Erdgeschoßzonen sowie Plakate an der Einfriedung zum Park vorkommen" wirke. Daher konnte laut belangter Behörde „eine Zustimmung des Amtssachverständigen der MA 19 nur unter der Bedingung erfolgen, wenn das Kunstwerk von M. N. regelmäßig in den der Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember unverhüllt gezeigt wird".
(29) Zusammengefasst beanstandet die belangte Behörde im Wesentlichen, dass
- ein Kunstwerk verdeckt werde, und die Werbefläche aufgrund ihrer Größe
- welche wohlgemerkt annähernd der Größe des Kunstwerks von M. N. entspricht - dominant wirke,
und fordert, dass das Kunstwerk von M. N. regelmäßig in den geraden Monaten des Kalenderjahres zu zeigen sei.
(30) Dazu ist auszuführen, dass das Kunstwerk von M. N. bereits in den letzten 11 Jahren durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2012 baubewilligte Werbeanlage verdeckt war. Darüber, ob und inwiefern die belangte Behörde die Werbefläche tatsächlich als ein allenfalls vorliegendes örtliches Stadtbild beeinträchtigend erachtet, kann nur gemutmaßt werden. Zum Vorliegen eines (einheitlichen) Stadtbildes, welches die Grundvoraussetzung für die allfällige Beeinträchtigung eines solchen darstellt, finden sich im Bescheid keinerlei Ausführungen. Unklar bleibt weiters worin die allfällig Beeinträchtigung des Stadtbildes liegen soll. Die Lektüre des Bescheides vermittelt den Eindruck, das Stadtbild entspräche einer Kunstausstellung, in der die gegenständliche Hausfassade jedenfalls zweitmonatlich M. N. zeigen muss.
(31) Hinsichtlich der Begründung, die Werbefläche wirke angesichts ihrer Größe dominant, kann wiederum nur gemutmaßt werden, ob und inwiefern die Werbefläche nach Ansicht der belangten Behörde dominanter wirkt als das quasi ebenso große „Kunstwerk“, welches im Grunde ein fotorealistisches Bild darstellt, ebenso wie in aller Regel auch ein aufwendig und qualitativ hochwertig gestaltetes Werbesujet. Worin hier eine Beeinträchtigung durch die Werbefläche liegen soll, bleibt unklar und nicht nachvollziehbar.
(32) Nicht nachvollziehbar ist, ob und warum die Werbefläche nur in ungeraden Monaten dominant sowie das Stadtbild störend wirken soll. Entweder die Werbefläche beeinträchtigt das Stadtbild oder sie tut dies nicht.
(33) Fest steht, dass sich aus der Begründung der belangten Behörde keine sachliche Rechtfertigung für die eingeschränkte Nutzung der Werbefläche oder die Vorlage zur Freigabe der MA 19 ergibt, vielmehr scheinen die Auflagen des Punktes II) 4.) und II) 5.) des angefochtenen Bescheides völlig willkürlich vorgeschrieben worden zu sein.
(34) Diese Vorschreibungen des Punktes II) 4.) und II) 5.) sind somit gesetzwidrig, da trotz Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen keine uneingeschränkte Baubewilligung erteilt wurde und die Auflagen im Gesetz keine Deckung finden. Sie sind zudem verfassungswidrig, da das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit und das Sachlichkeitsgebot verletzt wurde.
(35) Auch die im Bescheidspruch festgelegte Befristung des Bescheides ist nicht durch das Gesetz gedeckt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Bewilligung liegen nicht vor. Der Kederspannrahmen ragt tatsächlich nicht in ein fremdes Grundstück hinein. Es fehlt auch diesbezüglich an einer entsprechenden Sachverhaltsermittlung.
b) Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
(36) Der belangten Behörde sind bei der Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes grobe Fehler unterlaufen. Nach § 37 ff AVG ist die belangte Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen
(37) Die belangte Behörde wäre zunächst verpflichtet gewesen, konkret jenes Gebiet festzulegen, das für das charakteristische (maßgebliche) Erscheinungsbild des Ortes von Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei Prüfung dieser Frage grundsätzlich davon aus, dass das Stadtbild (Ortsbild) anhand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes zu beurteilen ist, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den (notwendigen) Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Stadtbild (Ortsbild) beeinträchtigt (VwGH vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/1017). Geprägt wird das Stadtbild also grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Der Schutz des Stadtbildes ist mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden. Es sind in diesem Zusammenhang aber auch Gesichtspunkte miteinzubeziehen, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen, wie z.B. die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Platzgestaltungen udgl, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen Stadtbild (Ortsbild) das Gepräge geben (siehe VwGH vom 21.07.2005, 2005/05/0119).
(38) Sodann wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zu ermitteln, weshalb und durch welche Merkmale der bewilligte Spannrahmen das Stadtbild negativ beeinträchtigt.
(39) Die belangte Behörde hat weder das maßgebliche Gebiet, anhand dessen Charakteristika eine mögliche Störung des Stadtbildes geprüft werden hätte können, ermittelt, noch jene Merkmale des Spannrahmens (bzw. der Werbeanlage) festgestellt, von denen eine Beeinträchtigung ausgeht. Wäre sie dieser Pflicht nachgekommen, hätte die belangte Behörde erkannt, dass der auf der Hausfassade angebrachte Spannrahmen in keiner Weise das örtliche Stadtbild beeinträchtigt. In der unmittelbaren Umgebung, und zwar an deutlich prominenteren sowie historisch bedeutenderen Orten, sind permanent vergleichbare sowie teilweise auch wesentlich größere Werbeflächen angebracht. Dies reicht von Dessous-Werbung am Karlsplatz, auffälliger magenta-farbener Werbung am Schwarzenbergplatz, einem knallbuntem Werbeplakat und Dessous-Werbung direkt am Stephansplatz bis zu Werbeplakaten für Coca Cola an der Staatsoper - all dies in größerer Dimension und prominenter Lage. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, dass die belangte Behörde bei pflichtgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes die gegenständliche Werbefläche an der Fassade eines Hauses in der Lage C. im ... Wiener Gemeindebezirk nicht uneingeschränkt, nämlich ohne die Auflagen des Punktes II) 4.) und II) 5.), bewilligt hat.
(40) Ursache dafür ist, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegt folglich ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
(41) Auch zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Baubewilligung liegen keine geeigneten Ermittlungsergebnisse vor.
(42) Die belangte Behörde ist darüber hinaus verpflichtet, den Bescheid ordnungsgemäß zu begründen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
(43) Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 60 AVG muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmen Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des Weiteren muss aus der Begründung hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen. (Drexel in Rosenkranz/Kahl [Hrsg], AVG [2021] § 60 Rz E1 verweisend auf zahlreiche Entscheidungen des VwGH).
(44) Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (Drexel aaO Rz E10 verweisend auf Judikatur des VwGH). Mit dem bloßen Hinweis auf die Verfahrensergebnisse verfehlt die Behörde ihre Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebende Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen (Drexel aaO Rz E24 verweisend auf Judikatur des VwGH). Hinsichtlich des Sachverhalts wird im angefochtenen Bescheid neben den eingereichten Plänen nur auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verwiesen.
(45) Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpft ist im Sinne des § 60 AVG nicht als ausreichend anzusehen (Drexel in Rosenkranz/Kahl [Hrsg], AVG [2021] § 60 E20 verweisend auf zahlreiche Entscheidungen des VwGH). Die Begründung der belangten Behörde für die Auflage gemäß Punkt II) 4.) des Bescheides besteht abgesehen von allgemeinen Verweisen ausschließlich darin, dass die Behörde den Inhalt dieser Stellungnahme wiedergibt.
(46) Begründend für die besagten Vorschreibungen führt die belangte Behörde an, dass „sich auf der Feuermauer zu K.-Park hin ein Kunstwerk des Künstlers M. N. befindet, welches künftig durch die Werbefolie verdeckt wird". Weiters verweist die belangte Behörde darauf, dass laut einer Stellungnahme der MA 19 vom 13.03.2023 MA 19 die Werbefläche aufgrund ihrer Größe „dominant im örtlichen Stadtbild, in dem sonst nur kleine Werbeträger wie Geschäftsschilder in den Erdgeschoßzonen sowie Plakate an der Einfriedung zum Park vorkommen“ wirke. Daher konnte laut belangter Behörde „eine Zustimmung des Amtssachverständigen der MA 19 nur unter der Bedingung erfolgen, wenn das Kunstwerk von M. N. regelmäßig in den der Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember unverhüllt gezeigt wird“.
(47) Zusammengefasst beanstandet die belangte Behörde im Wesentlichen, dass
- ein Kunstwerk verdeckt werde, und
- die Werbefläche aufgrund ihrer Größe - welche wohlgemerkt annähernd der Größe des Kunstwerks von M. N. entspricht - dominant wirke,
und fordert, dass das Kunstwerk von M. N. regelmäßig in den geraden Monaten des Kalenderjahres zu zeigen sei. Darüber, ob und inwiefern die belangte Behörde die Werbefläche tatsächlich als das örtliche Stadtbild beeinträchtigend erachtet, kann nur gemutmaßt werden. Zum Vorliegen eines Stadtbildes, welches die Grundvoraussetzung für die allfällige Beeinträchtigung eines solchen darstellt, finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen. Unklar bleibt weiters worin die allfällig Beeinträchtigung des Stadtbildes liegen soll.
(48) Hinsichtlich der Begründung, die Werbefläche wirke angesichts ihrer Größe dominant, kann wiederum nur gemutmaßt werden, ob und inwiefern die Werbefläche nach Ansicht der belangten Behörde dominanter wirkt als das quasi ebenso große Kunstwerk, welches im Grunde ein fotorealistisches Bild darstellt, ebenso wie in aller Regel auch ein aufwendig und qualitativ hochwertig gestaltetes Werbesujet. Worin hier eine Beeinträchtigung durch die Werbefläche liegen soll, bleibt unklar und nicht nachvollziehbar.
(49) Eine Begründung für die Auflage gemäß Punkt II) 5.) des Bescheides, nämlich zur verpflichteten Vorlage der Sujets vorab, fehlt zur Gänze. Das Unterlassen jeglicher Begründung begründet nach der Rechtsprechung des VfGH Willkür (Lampert/Engel in Rosenkranz/Kahl [Hrsg], AVG [2021] § 37 Rz E24).
(50) Die Begründung insgesamt, zumindest jedoch ein tragender Teil der Begründung, für die gemäß Punkt II 4. und II 5 des Bescheides vorgeschriebene Auflagen ist somit unzureichend und nicht nachvollziehbar und, abgesehen von der evidenten Verfassungswidrigkeit, nicht überprüfbar und hindert somit den Beschwerdeführer an der Wahrnehmung seiner Rechte und die nachfolgenden Instanzen an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Zumindest aber wird die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgrund des Mangels and Klarheit beziehungsweise Übersichtlichkeit maßgeblich beeinträchtigt. Hätte die Behörde den Bescheid nachvollziehbar begründet hätte sich der Beschwerdeführer zur Verfolgung seiner Rechte unter Punkt a) deutlich weitgehender die Rechtswidrigkeit des Inhalts hinsichtlich Punkt II) 4.) und II) 5.) des Bescheides darlegen können und könnten die allenfalls nachfolgenden Instanzen dies näher überprüfen.
(51) Hinzu kommt, dass eine Behörde zur Frage, ob eine bauliche Anlage das Stadtbild stört oder beeinträchtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen hat (VwGH vom 06.09.2011, 2009/05/0095). Es ist aufgrund der obigen Ausführungen offensichtlich, dass die belangte Behörde die Stellungnahme nicht auf ihre Schlüssigkeit überprüft hat, ansonsten hätte sie diese verneinen müssen und Punkt II) 4.) und, sofern in der Stellungnahme überhaupt darüber abgesprochen wird, Punkt II) 5.) des Bescheides nicht vorschreiben dürfen.
(52) Hinzu kommt außerdem, dass dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme nicht zur Kenntnis gebracht wurde und ihm diese nicht vorliegt. Er hatte nie Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde somit in seinem Recht auf Parteigehör verletzt. Wäre ihm diese Gelegenheit geboten worden, hätte er die Unnachvollziehbarkeit und die Unschlüssigkeit der Stellungnahme sowie die rechtlichen Bedenken gegen die darin augenscheinlich gestellten Bedingungen vorbringen können und hätte die belangte Behörde folglich richtigerweise den Bescheid betreffend Punkt II) 4.) und II) 5.) des Bescheides nicht mit diesem Inhalt erlassen und der Beschwerdeführer somit sein materielles Recht auf uneingeschränkte Bewilligung durchsetzen können.
(53) Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (Lampert/Engel aaO Rz E31). Genau dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Die belangte Behörde hat sich betreffend die Stellungnahme hinsichtlich der Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darauf beschränkt, dass laut MA 19 die Werbefläche aufgrund ihrer Größe „dominant im örtlichen Stadtbild, in dem sonst nur kleine Werbeträger wie Geschäftsschilder in den Erdgeschoßzonen sowie Plakate a