Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.07.2024Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §92 Abs1Rechtssatz
Die Verunreinigung einer Straße in der Absicht, sie dadurch zu einem dem Verkehr fremden Zweck zu benützen (hier: grüne Lebensmittelfarbe auf die Straße schütten, um dadurch auf das Greenwashing einer Landesregierung aufmerksam zu machen), verwirklicht nicht den Tatbestand des § 92 Abs 1 StVO, sondern den des § 99 Abs 3 lit d StVO.Die Verunreinigung einer Straße in der Absicht, sie dadurch zu einem dem Verkehr fremden Zweck zu benützen (hier: grüne Lebensmittelfarbe auf die Straße schütten, um dadurch auf das Greenwashing einer Landesregierung aufmerksam zu machen), verwirklicht nicht den Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StVO, sondern den des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO.
Schlagworte
Straßenverkehrsordnung, Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, Verunreinigung der StraßeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.697.2023.R13Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024