Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.07.2024Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §76 Abs1Rechtssatz
Wer sich bewusst auf die Straße stellt und Farbe verschüttet, um den Verkehr in einer bestimmten Absicht zu behindern, benützt die Straße nicht mehr zum Gehen, sondern zu einem verkehrsfremden Zweck. Eine solche Person ist nicht "Fußgänger" im Sinne des § 76 Abs 1 StVOWer sich bewusst auf die Straße stellt und Farbe verschüttet, um den Verkehr in einer bestimmten Absicht zu behindern, benützt die Straße nicht mehr zum Gehen, sondern zu einem verkehrsfremden Zweck. Eine solche Person ist nicht "Fußgänger" im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, StVO
Schlagworte
Straßenverkehrsordnung, Fußgänger, Benützung von Straßen zu verkehrsfremden ZweckenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.697.2023.R13Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024