TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/22 LVwG-1-697/2023-R13, LVwG-1-698/2023-R13

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Veröffentlicht am 22.07.2024
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Entscheidungsdatum

22.07.2024

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

VersammlungsG 1953 §1
VersammlungsG 1953 §2 Abs1
StVO 1960 §76 Abs1
StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 litd
StVO 1960 §92 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 litd
StVO 1960 §82 Abs1
  1. StVO 1960 § 76 heute
  2. StVO 1960 § 76 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 76 gültig von 01.07.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StVO 1960 § 76 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. StVO 1960 § 76 gültig von 24.11.1984 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1984
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 92 heute
  2. StVO 1960 § 92 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 92 gültig von 01.07.1983 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde des W E, L, vertreten durch Doshi Akman & Partner Rechtsanwälte, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.08.2023, Zl X, betreffend Übertretung des Versammlungsgesetzes (Spruchpunkt 1.) und Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (Spruchpunkte 2. und 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde des W E, L, vertreten durch Doshi Akman & Partner Rechtsanwälte, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.08.2023, Zl römisch zehn, betreffend Übertretung des Versammlungsgesetzes (Spruchpunkt 1.) und Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (Spruchpunkte 2. und 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegenGemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen

? Spruchpunkt 1. keine Folge gegeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt;

?    Spruchpunkte 2. und 3. Folge gegeben, die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu Spruchpunkt 1. verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu Spruchpunkt 1. verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 130 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft B bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen:

1.   

Datum/Zeit:                  03.03.2023, 13:27 Uhr bis 13:40 Uhr

Ort:                           xxxx B, B x, LPD Vorarlberg

 

Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema "Klima" welche am 03.03.2023 von 13:27 Uhr bis 13:40 Uhr in B beim X Kreisverkehr veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema "Klima" welche am 03.03.2023 von 13:27 Uhr bis 13:40 Uhr in B beim römisch zehn Kreisverkehr veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

2.   

Datum/Zeit:                  03.03.2023, 13:27 Uhr bis 13:40 Uhr

Ort:                           xxxx B, R x, beim X Kreisverkehr

 

Sie haben als Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn nicht auf den übrigen Verkehr achtgegeben, da sie ohne triftigen Grund bzw. lediglich zum Verschütten von Farbe die Fahrbahn beim X Kreisverkehr in B betreten haben. Sie haben bei erheblichem Verkehrsaufkommen die Fahrbahn beim X Kreisverkehr betreten.Sie haben als Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn nicht auf den übrigen Verkehr achtgegeben, da sie ohne triftigen Grund bzw. lediglich zum Verschütten von Farbe die Fahrbahn beim römisch zehn Kreisverkehr in B betreten haben. Sie haben bei erheblichem Verkehrsaufkommen die Fahrbahn beim römisch zehn Kreisverkehr betreten.

3.   

Datum/Zeit:                  03.03.2023, 13:27 Uhr bis 13:40 Uhr

Ort:                           xxxx B, R x, beim X Kreisverkehr

 

Sie haben die Straße dadurch gröblich verunreinigt, indem Sie grüne Farbe auf die Fahrbahn beim X Kreisverkehr geschüttet haben, obwohl jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten ist. Sie haben grüne Lebensmittelfarbe (Maisstärke) auf die Fahrbahn der L X beim X Kreisverkehr in B geschüttet. Der X Kreisverkehr musste dadurch bis 14:35 Uhr teils gesperrt werden. Nur durch einen Feuerwehreinsatz von 4 Fahrzeugen der Stadt B mit 20 Einsatzkräften konnte die Farbe abgewaschen werden.Sie haben die Straße dadurch gröblich verunreinigt, indem Sie grüne Farbe auf die Fahrbahn beim römisch zehn Kreisverkehr geschüttet haben, obwohl jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten ist. Sie haben grüne Lebensmittelfarbe (Maisstärke) auf die Fahrbahn der L römisch zehn beim römisch zehn Kreisverkehr in B geschüttet. Der römisch zehn Kreisverkehr musste dadurch bis 14:35 Uhr teils gesperrt werden. Nur durch einen Feuerwehreinsatz von 4 Fahrzeugen der Stadt B mit 20 Einsatzkräften konnte die Farbe abgewaschen werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   

§ 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2017,

2.   

§ 76 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,

3.   

§ 92 Abs. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 4 lit. g StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 92, Absatz eins, StVO i.V.m. Paragraph 99, Absatz 4, Litera g, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1.   € 100,00

5 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGB l. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012Paragraph 19, Versammlungsgesetz 1953, BGB l. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

2.   € 70,00

1 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,

3.   € 70,00

1 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 4 lit. g Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 99, Absatz 4, Litera g, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 270,00“

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor:

Bei dem Vorfall handle es sich weder um eine anzeigepflichtige Versammlung noch sei der Beschwerdeführer Veranstalter gewesen. Das Ausleeren von grüner Farbe bei einem Kreisverkehr durch den Beschwerdeführer stelle keine Versammlung iSd der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dar.

Natürlich habe der Beschwerdeführer auf den Verkehr geachtet, bevor er auf den Kreisverkehr gegangen sei. Der Vorwurf sei hanebüchen. Es werde offenbar zwanghaft versucht dem Beschwerdeführer etwas anzuhängen.

Es liege kein Verstoß gegen § 92 StVO vor. Das Ausgießen von Flüssigkeit sei verboten, wenn die Gefahr von Glatteisbildung bestehe. Dies sei zum Tatzeitpunkt nicht der Fall gewesen. Die grüne Lebensmittelfarbe habe auch keine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer dargestellt. Es habe keine Veranlassung für den von der Behörde initiierten Feuerwehreinsatz gegeben. Die Farbe wäre beim nächsten Regen von selbst verschwunden.Es liege kein Verstoß gegen Paragraph 92, StVO vor. Das Ausgießen von Flüssigkeit sei verboten, wenn die Gefahr von Glatteisbildung bestehe. Dies sei zum Tatzeitpunkt nicht der Fall gewesen. Die grüne Lebensmittelfarbe habe auch keine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer dargestellt. Es habe keine Veranlassung für den von der Behörde initiierten Feuerwehreinsatz gegeben. Die Farbe wäre beim nächsten Regen von selbst verschwunden.

3.   Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt, Abspielen des Videos in der mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen BI M B, L S und W R.

4.   Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

4.1. Am 3.3.2023 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren Person (A P) zwischen 13.27 Uhr und 13.40 Uhr grüne Lebensmittelfarbe in xxxx B, R x, beim X-Kreisverkehr ausgeschüttet um auf das Greenwashing der Vorarlberger Landesregierung aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck Eimer mit grüner Lebensmittelfarbe mit einem Fahrradanhänger zum X-Kreisverkehr transportiert. Nachdem der Beschwerdeführer und die weitere Person die grüne Lebensmittelfarbe ausgeschüttet haben, hat der Beschwerdeführer die leeren Farbeimer mit seinem Fahrradanhänger wieder abtransportiert. Mehrere Personen, darunter L S, haben das Ausschütten der grünen Lebensmittelfarbe zu Dokumentationszwecken gefilmt und fotografiert. Teils sind diese Personen auf dem Gehsteig, teils auf dem Zebrastreifen und der Straße gestanden. Eine Person hat den Zebrastreifen vor dem Kreisverkehr (vor der Ein- und Ausfahrt L) mehrmals überquert und dadurch die Fahrzeuge gestoppt.

Der Beschwerdeführer hat sich im Vorfeld mit den anderen Teilnehmern über eine Signal-Chatgruppe zu der Aktion verabredet. Bei der Vorbereitung und Planung waren mehrere Personen beteiligt. Es wurde auch vereinbart, dass das Ausschütten der grünen Lebensmittelfarbe von weiteren Personen, unter anderem L S, mittels filmen und fotografieren dokumentiert wird. Die Dokumentation erfolgt nicht zuletzt zum Selbstschutz.

Der Beschwerdeführer hat die Versammlung nicht binnen 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt.

4.2. Als der Beschwerdeführer über den Zebrastreifen, Ausfahrt L, den X-Kreisverkehr betreten hat, haben sich im Kreisverkehr nur Fahrzeuge zwischen der Einfahrt B-Zentrum und der Ausfahrt L befunden. Der Beschwerdeführer hat auf den Verkehr geachtet. Er hat einem herannahenden Autofahrer, welcher den Kreisverkehr an der Ausfahrt L verlassen hat, zugewinkt und die Fahrzeuge beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr nicht behindert. Der Beschwerdeführer hat die grüne Lebensmittelfarbe zwischen der Einfahrt L (S) und der Ausfahrt B-Zentrum ausgeschüttet. Während der Beschwerdeführer die grüne Lebensmittelfarbe ausgeschüttet hat, hat sich kein Fahrzeug in seiner Nähe befunden. Im Kreisverkehr haben sich zwischen der vorher genannten Ein- und Ausfahrt keine Fahrzeuge befunden.

5.   Der festgestellte Sachverhalt fußt auf nachstehender Beweiswürdigung:

5.1. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass sie bei der Aktion zu zweit gewesen seien. Zweck der Aktion sei gewesen auf das Greenwashing der Landesregierung aufmerksam zu machen. Sie hätten nur signalisieren wollen, dass die Landesregierung nicht ihren Job mache, es sei nicht darum gegangen, dass sich andere Menschen an der Aktion beteiligen. Bei der Vorbereitung und Planung seien mehrere Personen dabei gewesen. Es handle sich um eine größere Gruppe in Vorarlberg. Die Verabredung sei über eine Signal-Chatgruppe erfolgt. Nicht zuletzt, um sich selbst zu schützen, werde immer organisiert, dass das Ganze per Film dokumentiert werde. Dementsprechend seien auch Personen dabei gewesen, die das Ganze mit dem Handy gefilmt hätten. Er wisse nicht einmal mehr, wie viele es gewesen seien und wer das organisiert habe. Diese Personen seien aber nicht in die Aktion verwickelt gewesen, ihre Funktion sei nur gewesen, das Ganze filmisch festzuhalten. Er könne sich nicht mehr 100-prozentig an den Namen der Personen erinnern, welche gefilmt hätten. Er glaube, dass Herr S eine dieser Personen gewesen sei. Er wisse nicht, ob die Presse vorab informiert worden sei. Die Personen, welche den Schutzweg betreten hätten, seien ihm nicht bekannt gewesen. Er habe sich mit diesen nicht im Vorfeld verabredet. Er sei beim Kreisverkehr nur mit Frau P verabredet gewesen.


Sie hätten bei der Aktion die Verkehrssituation insofern beobachtet, als sie geschaut hätten, ob Fußgänger die Fahrbahn auf dem Schutzweg überqueren. Durch das Überqueren hätten die Fahrzeuge angehalten und sie hätten den Kreisverkehr betreten können, ohne Fahrzeuge zu behindern. Sie hätten also auf den Verkehr achtgegeben.

Der Zeuge L S hat angegeben, dass er nicht mehr wisse, ob er gefilmt habe. Er habe Fotos geschossen. Er wolle keine Angaben darüber machen, ob es im Vorfeld abgesprochen gewesen sei, dass er diese Fotos schieße bzw. ob er an der Aktion beteiligt gewesen sei, da er sich nicht selbst belasten wolle.


Er wisse nicht genau, wie viele Personen an der Aktion beteiligt gewesen seien, er wisse nur, dass es nicht viele gewesen seien. Er wisse nicht, wer die Aktion geplant bzw. organisiert habe.


Er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer die Fahrbahn betreten habe, ihm sei keine gefährliche Situation in Erinnerung.

Der Zeuge W R gab an, dass er Richtung B gefahren sei und ihm vor dem Zebrastreifen ein Fußgänger (nicht der Beschwerdeführer) vors Auto gesprungen sei. Er habe das Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen bringen können und daraufhin die Situation, welche sich am Kreisverkehr abgespielt habe, beobachtet. Er habe mehrere Personen gesehen, welche sich am Zebrastreifen vor dem Kreisverkehr positioniert hätten. Eine Person habe Farbe Richtung Ausfahrt Kreisverkehr H verschüttet, eine andere Person habe Farbe gegenüberliegend im Kreisverkehr verschüttet. Drei Personen seien am Zebrastreifen gestanden. Eine habe gefilmt, eine sei gekniet und habe Fotos gemacht. Beide seien langhaarig gewesen, ob männlich oder weiblich wisse er nicht. Seiner Ansicht nach seien bei der Aktion vier bis fünf Personen beteiligt gewesen. Person 1 sei der Beschwerdeführer im Kreisverkehr gewesen, Person 2 sei die Dame im Kreisverkehr gewesen, Person 3 sei am Zebrastreifen gekniet und habe Fotos gemacht, Person 4 habe diese Situation Mitte der Fahrbahn am Zebrastreifen gefilmt und eine Person habe X-seitig am Zebrastreifen stehend die Situation beobachtet. Er habe das ziemlich gut beobachten können, da er das erste Fahrzeug vor dem Zebrastreifen gewesen sei. Er habe die Polizei gerufen.

Er könne sich erinnern, dass der Beschwerdeführer X-seitig über den Zebrastreifen den Kreisverkehr betreten habe. Er habe beim Betreten der Fahrbahn keine gefährliche Situation wahrgenommen. Der Beschwerdeführer sei vom Zebrastreifen in die Fahrbahn des Kreisverkehrs hineingelaufen. Es habe sich zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug in der Nähe befunden.

Der Zeuge BI M B gab an, dass ihnen mitgeteilt worden sei, dass beim X-Kreisverkehr grüne Farbe ausgeschüttet worden sei und dass es zu einem Verkehrsstau gekommen sei. In weiterer Folge seien mehrere Streifen von der PI B und umliegende Einsatzkräfte zum X-Kreisverkehr gefahren. Dort hätten sie nur noch die Farbe feststellen können. Eine Streife habe die Identität von Herrn L S klären können. Dieser dürfe gefilmt haben. Er glaube, dass es sich bei der Person, welche mit der Kamera gefilmt habe, um jemanden von der Presse gehandelt habe. Die Polizei ginge anhand des Videos davon aus, dass zumindest folgende fünf Personen an der Aktion beteiligt gewesen seien: der Beschwerdeführer, welcher grüne Farbe ausgeschüttet habe, Frau Dr. A P, die zweite Person, die Farbe ausgeschüttet habe, Herr S L, welcher bei Sekunde 25 auf dem Video erkennbar sei und die Aktion mit dem Handy gefilmt habe und die unbekannte Dame in der roten Jacke, welche ebenfalls bei Sekunde 25 erkennbar sei. Nicht sicher seien sie sich bei dem Herrn mit dem roten Rucksack, erkennbar bei Sekunde 17 des Videos, gewesen. Dieser habe die Aktion ebenfalls gefilmt. Obwohl mehrere Personen die Aktion gefilmt hätten, rechne er Herrn S als Aktionsteilnehmer, da dieser zeitgleich mit der Dame in der roten Jacke die Fahrzeuge gestoppt habe, indem sie über den Zebrastreifen gegangen seien. Die Dame sei dann auf dem Zebrastreifen hin und her gelaufen und Herr S sei in der Mitte des Zebrastreifens gekniet und habe gefilmt. Das entnehme er dem Video, er selbst sei ja nicht unmittelbar beim Vorfall dabei gewesen. Was Herrn S für ihn von einem unbeteiligten Passanten abgehoben habe, sei gewesen, dass er die Straße passiert habe und sich dann mittig niedergekniet und gefilmt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ja noch nicht ersichtlich gewesen, was die Personen ausführen wollten. Die Presse sei vor Ort war gewesen, da die Personen ja entsprechende Publicity wollten. Seines Wissens werde die Presse in der Regel vorab informiert, dass etwas geplant sei.
Er habe den Beschwerdeführer wegen Spruchpunkt 2. angezeigt, da er durch seine Aktion den Verkehr behindert habe. Für ihn gehöre das Verweilen auf der Fahrbahn zum Betreten dazu.

5.2. Das in der Anzeige angeführte Video wurde vom Meldungsleger BI B vor der (ersten) mündlichen Verhandlung an das Landesverwaltungsgericht übermittelt und in der mündlichen Verhandlung abgespielt. Die Videoaufzeichnung deckt sich mit den in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Personen. Auch ist anhand des Videos erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrradanhänger die Eimer mit grüner Lebensmittelfarbe, welche von A P und ihm ausgeschüttet wurden, zum X-Kreisverkehr hin- und die leeren Eimer wegtransportiert hat. Aufgrund der im Einklang stehenden Ergebnisse der Beweismittel konnten die Feststellungen (Punkt 4.) getroffen werden.

5.3. Das Vorbringen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass die Protestaktion des Beschwerdeführers in sozialen Medien angekündigt worden sei und der Beschwerdeführer selbst keinen Einfluss darauf gehabt hätte, ob der Zeuge S oder auch andere Personen die Aktion filmen bzw. fotografieren, wird durch die Aussage des Beschwerdeführers widerlegt. So hat dieser angegeben, dass über die Signal-Chatgruppe organisiert worden sei, dass das Ganze, nicht zuletzt auch zum Selbstschutz, per Film dokumentiert werde. Dementsprechend seien auch Personen, unter anderem L S, dabei gewesen, die das Ganze mit dem Handy gefilmt hätten.

6.   Spruchpunkt 1.:

6.1. Versammlungsgesetz 1953 (VersammlungsG):

§ 2 VersammlungsG, BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017Paragraph 2, VersammlungsG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2017,

(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (Paragraph 16,) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

[…]

§ 19 VersammlungsG, Paragraph 19, VersammlungsG,

BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Übertret

Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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