Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.08.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Für das Delikt der Übertretung des § 63 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 Maß- und Eichgesetz ist eine konkrete Angabe der Übertretungszeit maßgebend. Die bloße Angabe des Tages und der Kontrolle ist für eine Konkretisierung der Tat nicht ausreichend.Für das Delikt der Übertretung des Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz ist eine konkrete Angabe der Übertretungszeit maßgebend. Die bloße Angabe des Tages und der Kontrolle ist für eine Konkretisierung der Tat nicht ausreichend.
Schlagworte
Maß- und Eichgesetz, Tatumschreibung, TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.591.2024.R12Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024