TE Lvwg Erkenntnis 2024/8/19 LVwG-1-591/2024-R12

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Veröffentlicht am 19.08.2024
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Entscheidungsdatum

19.08.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §43 Abs1
MEG 1950 §63 Abs1
VStG §44a Z1

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde der J S, G, vertreten durch Waldmüller & Baldauf & Tinzl Rechtsanwälte, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.05.2024, Zl X, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Maß- und Eichgesetz 1950, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde der J S, G, vertreten durch Waldmüller & Baldauf & Tinzl Rechtsanwälte, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.05.2024, Zl römisch zehn, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Maß- und Eichgesetz 1950, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen:

„1.             Datum/Zeit:                         22.06.2022

                Ort:                             xxxx S, X, Filiale x, HNr. x                Ort:                             xxxx S, römisch zehn, Filiale x, HNr. x

Sie haben als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen bestelltes Organ der Firma M, xxxx S, HNr. x folgende Übertretung des Maß- und Eichgesetzes zu verantworten.Sie haben als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen bestelltes Organ der Firma M, xxxx S, HNr. x folgende Übertretung des Maß- und Eichgesetzes zu verantworten.

Anlässlich der am 22. Juni 2022 durchgeführten eichpolizeilichen Revision durch das Eichamt B am Standort der Firma X, Filiale x, S HNr. x, xxxx S wurde bei der Preisermittlung des Produktes Nektarinen lose im rechtsgeschäftlichen Verkehr ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes festgestellt. Die gegenständliche beanstandete Preisermittlung des Produktes Nektarinen lose wurde auf der Waage Bizerba CS 300, Fabr. Nr.: xxx auf der Basis eines gemessenen Nettogewichtswertes (Masse) von 476 g durchgeführt. Bei der nachträglichen Kontrolle des für die Preisermittlung heranzuziehenden Nettogewichtswertes (Masse) des Produktes Nektarinen lose wurde durch H S vom Eichamt B, in Anwesenheit von Fr. M V ein Nettogewicht (Masse) von 470 g gewogen.Anlässlich der am 22. Juni 2022 durchgeführten eichpolizeilichen Revision durch das Eichamt B am Standort der Firma römisch zehn, Filiale x, S HNr. x, xxxx S wurde bei der Preisermittlung des Produktes Nektarinen lose im rechtsgeschäftlichen Verkehr ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes festgestellt. Die gegenständliche beanstandete Preisermittlung des Produktes Nektarinen lose wurde auf der Waage Bizerba CS 300, Fabr. Nr.: xxx auf der Basis eines gemessenen Nettogewichtswertes (Masse) von 476 g durchgeführt. Bei der nachträglichen Kontrolle des für die Preisermittlung heranzuziehenden Nettogewichtswertes (Masse) des Produktes Nektarinen lose wurde durch H S vom Eichamt B, in Anwesenheit von Fr. M römisch fünf ein Nettogewicht (Masse) von 470 g gewogen.


Die Differenz des zu Unrecht zur Preisermittlung des ggst. Produktes herangezogenen Bruttogewichts, zum tatsächlich gewogenen Nettogewicht, beträgt 6 g. Diese Differenz wurde zu Ungunsten des Kunden zu viel berechnet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021 i.V.m. § 43 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/20211. Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021, i.V.m. Paragraph 43, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

            Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 350,00 0 Tage(n) 10 Stunde(n) § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz1. € 350,00 0 Tage(n) 10 Stunde(n) § 63 Absatz eins, Maß- und Eichgesetz

            0 Minute(n)      BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt

                               geändert durch BGBl. I Nr.                               geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

                               66/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10, 00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 385,00“

2.1.           Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, das Straferkenntnis werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe würden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessungsausübung geltend gemacht.

Richtig sei, dass gegenständlich „smart bags“ auch in der Filiale der X verkauft würden. Dort verkauft würden auch Kunststoffgefäße mit Deckel, andere Tragetaschen, Kunststoff und Papier. In der Gemüseabteilung gebe es zum Kauf von Obst und Gemüse ausdrücklich dafür vorgesehene Kunststoffsäcke, welche aus recycelbarem Material hergestellt seien. Diese hätten ein Gewicht von 4 g und seien für den Verkauf von Obst und Gemüse vorgesehen und sohin als „Markteigen“ zu bezeichnen. Für sämtliche andere Gefäße sei die Bezeichnung Markteigen unzulässig. Die Forderung, wie dies seitens der belangten Behörde in einem Verfahren betreffend Nektarinen dargelegt worden sei, dass eben die dementsprechenden Einkaufsbehältnisse neben die Kasse gelegt werden müssen, um die Tara abzuziehen, sei unzulässig. Mit der gleichen Argumentation müssten sämtliche Behältnisse, die in der Filiale verkauft werden und auch von Konkurrenzunternehmen, wie zB Y oder Z, bereitgehalten würden und ebenfalls neben die Kasse positioniert würden. Wie das Kontrollorgan in der Einvernahme selbst mitgeteilt habe, werde jedenfalls seitens der belangten Behörde nicht verlangt, dass Mitarbeiter an der Kasse den vom Kunden auf das Förderband gelegten Sack öffnen und die Ware zum Nettoverwiegen herauszunehmen, dies aus hygienischen Gründen. Festgehalten werde, dass es die Entscheidung des Kontrollorganes gewesen sei, das Gefäß bzw den Sack bei der X zu kaufen, das Geschäft dann zu verlassen, dann wieder zu kommen und eben dieses gekaufte Gefäß zu verwenden. Es handle sich daher nicht um ein markteigenes, sondern um ein kundeneigenes Gefäß. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich nicht um einen Verstoß gegen das Maß- und Eichgesetz, zumal dies kundeninitiiert gewesen sei, sohin nicht in den Schutzzweck des Maß- und Eichgesetzes falle. Davon abgesehen gehe es bei der Differenz von Gramm im einstelligen Bereich um ein so minimales Gewicht, dass dieses absolut zu vernachlässigen sei. Selbst für den Fall, dass gegenständlicher Sachverhalt einen Verstoß gegen das Maß- und Eichgesetz darstellen sollte, sei dieser Verstoß durch das Kontrollorgan geradezu provoziert worden, wobei die Rechtswidrigkeit dieser Handlung zu keiner Bestrafung führen dürfe. Hätte das Kontrollorgan eine Nettoverwiegung haben wollen, hätte er die gekaufte Ware aus dem im Eigentum der Behörde stehenden Behältnis (nicht markteigen!) herausnehmen und auf das Förderband legen müssen. Im Übrigen treffe die Beschuldigte jedenfalls kein Verschulden. Verwiesen werde auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11.04.2023 zu Zahl 405-10/1312/1/2-2023.Richtig sei, dass gegenständlich „smart bags“ auch in der Filiale der römisch zehn verkauft würden. Dort verkauft würden auch Kunststoffgefäße mit Deckel, andere Tragetaschen, Kunststoff und Papier. In der Gemüseabteilung gebe es zum Kauf von Obst und Gemüse ausdrücklich dafür vorgesehene Kunststoffsäcke, welche aus recycelbarem Material hergestellt seien. Diese hätten ein Gewicht von 4 g und seien für den Verkauf von Obst und Gemüse vorgesehen und sohin als „Markteigen“ zu bezeichnen. Für sämtliche andere Gefäße sei die Bezeichnung Markteigen unzulässig. Die Forderung, wie dies seitens der belangten Behörde in einem Verfahren betreffend Nektarinen dargelegt worden sei, dass eben die dementsprechenden Einkaufsbehältnisse neben die Kasse gelegt werden müssen, um die Tara abzuziehen, sei unzulässig. Mit der gleichen Argumentation müssten sämtliche Behältnisse, die in der Filiale verkauft werden und auch von Konkurrenzunternehmen, wie zB Y oder Z, bereitgehalten würden und ebenfalls neben die Kasse positioniert würden. Wie das Kontrollorgan in der Einvernahme selbst mitgeteilt habe, werde jedenfalls seitens der belangten Behörde nicht verlangt, dass Mitarbeiter an der Kasse den vom Kunden auf das Förderband gelegten Sack öffnen und die Ware zum Nettoverwiegen herauszunehmen, dies aus hygienischen Gründen. Festgehalten werde, dass es die Entscheidung des Kontrollorganes gewesen sei, das Gefäß bzw den Sack bei der römisch zehn zu kaufen, das Geschäft dann zu verlassen, dann wieder zu kommen und eben dieses gekaufte Gefäß zu verwenden. Es handle sich daher nicht um ein markteigenes, sondern um ein kundeneigenes Gefäß. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich nicht um einen Verstoß gegen das Maß- und Eichgesetz, zumal dies kundeninitiiert gewesen sei, sohin nicht in den Schutzzweck des Maß- und Eichgesetzes falle. Davon abgesehen gehe es bei der Differenz von Gramm im einstelligen Bereich um ein so minimales Gewicht, dass dieses absolut zu vernachlässigen sei. Selbst für den Fall, dass gegenständlicher Sachverhalt einen Verstoß gegen das Maß- und Eichgesetz darstellen sollte, sei dieser Verstoß durch das Kontrollorgan geradezu provoziert worden, wobei die Rechtswidrigkeit dieser Handlung zu keiner Bestrafung führen dürfe. Hätte das Kontrollorgan eine Nettoverwiegung haben wollen, hätte er die gekaufte Ware aus dem im Eigentum der Behörde stehenden Behältnis (nicht markteigen!) herausnehmen und auf das Förderband legen müssen. Im Übrigen treffe die Beschuldigte jedenfalls kein Verschulden. Verwiesen werde auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11.04.2023 zu Zahl 405-10/1312/1/2-2023.

Beweis: Einvernahme des Beschuldigten und Einvernahme des Kontrollorganes.


Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.

2.2.           Mit Schriftsatz vom 26.06.2024 wurde ein weiteres Vorbringen erstattet und im Wesentlichen auf die Entscheidung Zl 405-10/1312/1/2-2023 des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg verwiesen.

3.              Die Beschwerdeführerin ist als verantwortliche Beauftrage unter anderem für die Einhaltung der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in der Filiale x, X, S, HNr x, zuständig. 3.              Die Beschwerdeführerin ist als verantwortliche Beauftrage unter anderem für die Einhaltung der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in der Filiale x, römisch zehn, S, HNr x, zuständig.

Anlässlich einer Kontrolle durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, B, wurde in der genannten Filiale am 22.06.2022 um 13:27 Uhr festgestellt, dass beim Produkt Nektarinen lose 476 g verrechnet wurden und die tatsächliche Tara von 10 g Verpackungsnetz nur teilweise (4 g) wegtoleriert wurde. Die Differenz von 6 g sei zu Ungunsten des Kunden zu viel berechnet worden.

Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde der Beschuldigten als Tatzeit die Kontrolle am 22.06.2022 vorgeworfen.

4.   Dieser Sachverhalt wird aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes als erwiesen angenommen.

5.   Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Abs 2 leg cit sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Absatz 2, leg cit sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Nach § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Nach Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

     1.    die als erwiesen angenommene Tat;

     2.    die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

     3.    die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

     4.    den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

     5.    im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Gemäß § 43 Abs 1 Maß- und Eichgesetz 1950 (MEG) dürfen im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden. Nach Abs 2 leg cit sind die Bestimmungen des Abs 1 sind nicht anzuwenden auf:Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz 1950 (MEG) dürfen im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden. Nach Absatz 2, leg cit sind die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf:

     1.    das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;

     2.    den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;

     3.    vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;

     4.    handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons;

     5.    die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden.

Nach § 63 Abs 1 MEG werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 Euro bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.Nach Paragraph 63, Absatz eins, MEG werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 Euro bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

6.              Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetzes dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es bedarf im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumption der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z 2) erforderlich sind. Dies bedeutet, dass unter anderem auch die Tatzeit und der Tatort anzuführen sind. Das Landesverwaltungsgericht ist im Verwaltungsstrafverfahren zwar grundsätzlich berechtigt, wenn die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatbestandsmerkmale im Spruch des Bescheides der belangten Behörde nicht enthalten sind, die Tatumschreibung zu modifizieren; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten im zu erlassenden Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens vor der belangten Behörde war bzw eine Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist.6.              Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetzes dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es bedarf im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumption der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Ziffer 2,) erforderlich sind. Dies bedeutet, dass unter anderem auch die Tatzeit und der Tatort anzuführen sind. Das Landesverwaltungsgericht ist im Verwaltungsstrafverfahren zwar grundsätzlich berechtigt, wenn die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatbestandsmerkmale im Spruch des Bescheides der belangten Behörde nicht enthalten sind, die Tatumschreibung zu modifizieren; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten im zu erlassenden Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens vor der belangten Behörde war bzw eine Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist.

Der Beschuldigten wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als Tatzeit eine Kontrolle am 22.06.2022 vorgeworfen.

Der Tatzeitpunkt war der 22.06.2022 um 13:27 Uhr (vgl Kaufbeleg über den Testkauf durch das Kontrollorgan). Der Tatzeitpunkt war der 22.06.2022 um 13:27 Uhr vergleiche Kaufbeleg über den Testkauf durch das Kontrollorgan).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die Angabe des Tages der vom Beamten des Eichamtes getroffenen Feststellung die Angaben der Tatzeit nicht zu ersetzen. Für das gegenständliche Delikt ist jedoch eine konkrete Angabe der Übertretungszeit maßgebend. Die bloße Angabe des Tages der Kontrolle ist für eine Konkretisierung der Tat nicht ausreichend.

Bereits aus diesem Grund war das gegenständliche Straferkenntnis gemäß § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz zu beheben.Bereits aus diesem Grund war das gegenständliche Straferkenntnis gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz zu beheben.

7.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Maß- und Eichgesetz, Tatumschreibung, Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.1.591.2024.R12

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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