Entscheidungsdatum
16.08.2023Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Sarah Schweiger über die Beschwerde des A B, geb. ****, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Wgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz, Referat für Strafen und Vollstreckungen, vom 17.01.2023, GZ: GRAZ/601220005962/2022,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis vom 17.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der E F GmbH vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die Gesellschaft G H, geb. ****; Staatsangehörigkeit: Vereinigtes Königreich (Großbritannien) im Zeitraum 01.01.2022 – 17.02.2022 beschäftigt habe, für den dieser weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt worden sei und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besessen habe. Mit Straferkenntnis vom 17.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der E F GmbH vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die Gesellschaft G H, geb. ****; Staatsangehörigkeit: Vereinigtes Königreich (Großbritannien) im Zeitraum 01.01.2022 – 17.02.2022 beschäftigt habe, für den dieser weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt worden sei und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,) oder eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besessen habe.
Er habe hierdurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 98/2020 i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 104/2019 iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991 isF BGBl I Nr 3/2008 verletzt und wurde über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 Schlusssatz AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 98/2020 iVm § 20 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl Nr 52/1991 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 1 Stunde verhängt und die Kosten des Verfahrens mit € 150,00 bestimmt. Er habe hierdurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2020, i.V.m. Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, isF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008, verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Schlusssatz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 20, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 1 Stunde verhängt und die Kosten des Verfahrens mit € 150,00 bestimmt.
Begründend fasste die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren zusammen und verwies darauf, dass von der zuständigen Abteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt worden sei, dass der Arbeitnehmer G H im Besitz einer gültigen Anmeldebescheinigung gewesen sei, die mit 31.12.2021 ihre Gültigkeit verloren hätte.
Im Akt der belangten Behörde findet sich zudem ein Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Abteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, in welchem mitgeteilt worden sei, dass der Arbeitnehmer G H einen legalen Aufenthaltstitel bis zum 31.12.2021 innegehabt hätte und danach wieder ab 05.04.2022. Es gebe eine Lücke von 01.01.2022 bis 04.04.2022, in welcher Herr G H sich illegal in Österreich aufgehalten habe. In dieser Zeit sei Herr G H auch illegal beschäftigt gewesen. Grundsätzlich hätte Herr G H auch als britischer Staatsbürger einen Anspruch auf einen Aufenthalt laut Art 50 EUV gehabt. Er hätte dazu allerdings ergänzende Unterlagen vorlegen müssen (Studiennachweis, Meldung zur SV...). Im Akt der belangten Behörde findet sich zudem ein Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Abteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, in welchem mitgeteilt worden sei, dass der Arbeitnehmer G H einen legalen Aufenthaltstitel bis zum 31.12.2021 innegehabt hätte und danach wieder ab 05.04.2022. Es gebe eine Lücke von 01.01.2022 bis 04.04.2022, in welcher Herr G H sich illegal in Österreich aufgehalten habe. In dieser Zeit sei Herr G H auch illegal beschäftigt gewesen. Grundsätzlich hätte Herr G H auch als britischer Staatsbürger einen Anspruch auf einen Aufenthalt laut Artikel 50, EUV gehabt. Er hätte dazu allerdings ergänzende Unterlagen vorlegen müssen (Studiennachweis, Meldung zur SV...).
Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers. Dieser brachte darin im Wesentlichen vor, der Arbeitnehmer G H habe einen Daueraufenthaltsstatus gehabt, der ihm einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet hätte und er hätte einen Aufenthaltstitel nach „Art 50 EUV“ gar nicht beantragen müssen. Die Brexit-DV sei zudem nicht rechtmäßig erlassen worden, weil die sie betreffende Verordnungsermächtigung zu weitgehend sei. § 3 Abs 7 AuslBG sei zudem anwendbar und die verhängte Strafe jedenfalls zu hoch bemessen.Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers. Dieser brachte darin im Wesentlichen vor, der Arbeitnehmer G H habe einen Daueraufenthaltsstatus gehabt, der ihm einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet hätte und er hätte einen Aufenthaltstitel nach „Art 50 EUV“ gar nicht beantragen müssen. Die Brexit-DV sei zudem nicht rechtmäßig erlassen worden, weil die sie betreffende Verordnungsermächtigung zu weitgehend sei. Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG sei zudem anwendbar und die verhängte Strafe jedenfalls zu hoch bemessen.
Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, eventualiter die Zurückverweisung oder die Reduktion der verhängten Strafe.
Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
Das mitbeteiligte Amt für Betrugsbekämpfung nahm zum Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 09.03.2023 dahingehend Stellung, dass Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzen müssten. Der Brexit-DV könne ein gegenteiliger Inhalt, wie beschwerdeführerseitig behauptet nicht unterstellt werden, vielmehr ergebe sich daraus eine Antragspflicht. § 3 Abs 7 AuslBG sei nicht anwendbar und es bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Brexit-DV. § 17 AuslBG sei auch nicht anwendbar und es wurde sodann beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Das mitbeteiligte Amt für Betrugsbekämpfung nahm zum Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 09.03.2023 dahingehend Stellung, dass Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzen müssten. Der Brexit-DV könne ein gegenteiliger Inhalt, wie beschwerdeführerseitig behauptet nicht unterstellt werden, vielmehr ergebe sich daraus eine Antragspflicht. Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG sei nicht anwendbar und es bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Brexit-DV. Paragraph 17, AuslBG sei auch nicht anwendbar und es wurde sodann beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Am 08.08.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung statt, an der sämtliche Parteien (vertreten) teilnahmen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung folgte die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift wurde den Parteien ausgehändigt und die belangte Behörde stellte fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Feststellungenrömisch II. Feststellungen
G H, geb. **** ist britischer Staatsbürger und war mit einer Unterbrechung von 05.08.2020 bis 13.10.2020 seit 30.09.2014 in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet.
G H, war im Zeitraum vom 28.06.2021 bis 17.02.2022 durchgehend geringfügig bei der E F GmbH in der Rgasse, G beschäftigt, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist.
Er war im Besitz einer Anmeldebescheinigung, die mit 31.12.2021 ihre Gültigkeit verloren hat. G H hätte grundsätzlich als britischer Staatsbürger einen Anspruch auf einen Aufenthalt laut "Artikel 50 EUV" gehabt, wozu er einen Antrag bis 31.12.2021 zu stellen gehabt hätte, was er nicht tat.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren einerseits auf der ZMR Auskunft zur Staatsbürgerschaft sowie den Wohnsitzmeldungen des betroffenen Arbeitnehmers. Dass er einen Anspruch auf einen Aufenthalt laut "Artikel 50 EUV" gehabt hätte, bestätigte die Abteilung 3 des Landes Steiermark gegenüber der belangten Behörde. Der Beschäftigungszeitraum ergibt sich aus der beschwerdeführerseitig unwidersprochen gebliebenen Anzeige der Finanzpolizei und dem Versicherungsdatenauszug.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch IV. Rechtliche Beurteilung
Die maßgeblichen Bestimmungen des Austrittsabkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) lauten wie folgt:
Artikel 18
Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten
(1) Der Aufnahmestaat kann von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, ihren jeweiligen Familienangehörigen sowie sonstigen Personen, die sich im Einklang mit den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verlangen, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus, der die Rechte nach diesem Titel verleiht, und ein Dokument zum Nachweis dieses Status, das in digitaler Form ausgegeben werden kann, beantragen.
Die Beantragung dieses Aufenthaltsstatus unterliegt den folgenden Bedingungen:
a)
Zweck des Antragsverfahrens ist es, zu prüfen, ob dem Antragsteller die in diesem Titel vorgesehenen Aufenthaltsrechte zustehen. Ist dies der Fall, so hat der Antragsteller Anspruch darauf, dass ihm der Aufenthaltsstatus und das Dokument zum Nachweis dieses Status gewährt werden.
b)
Für Personen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat aufhalten, beträgt die Frist für die Stellung des Antrags mindestens 6 Monate nach Ende des Übergangszeitraums.
Für Personen, die nach diesem Titel das Recht haben, nach Ende des Übergangszeitraums einen Aufenthalt im Aufnahmestaat zu beginnen, endet die Frist für die Stellung des Antrags 3 Monate nach ihrer Ankunft oder mit Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
Eine Bescheinigung über die Beantragung des Aufenthaltsstatus wird unverzüglich ausgestellt.
c)
Die unter Buchstabe b genannte Frist für die Stellung des Antrags verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn die Union dem Vereinigten Königreich oder das Vereinigte Königreich der Union mitgeteilt hat, dass technische Probleme den Aufnahmestaat daran hindern, den Antrag zu registrieren oder die unter Buchstabe b genannte Bescheinigung über die Beantragung auszustellen. Der Aufnahmestaat veröffentlicht diese Mitteilung und stellt zeitnah geeignete öffentliche Informationen für die betroffenen Personen bereit.
(…)
(2) Während des in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums und seiner möglichen Verlängerung um ein Jahr nach Buchstabe c des genannten Absatzes wird davon ausgegangen, dass alle in diesem Teil vorgesehenen Rechte für Unionsbürger oder britische Staatsangehörige, ihre jeweiligen Familienangehörigen und sonstige Personen, die sich im Aufnahmestaat aufhalten, unter den Bedingungen und mit den Beschränkungen gelten, die in Artikel 20 vorgesehen sind.
(3) Bis zu einer abschließenden Entscheidung der zuständigen Behörden über einen Antrag nach Absatz 1 und bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines solchen Antrags durch die zuständigen Verwaltungsbehörden eingelegt wurde, wird davon ausgegangen, dass alle in diesem Teil vorgesehenen Rechte, auch Artikel 21 über Garantien und Rechtsschutz, für den Antragsteller unter den in Artikel 20 Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen gelten.
(…)
Artikel 24
Rechte von Arbeitnehmern
(1) Vorbehaltlich der in Artikel 45 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehenen Beschränkungen genießen Arbeitnehmer im Aufnahmestaat und abhängig beschäftigte Grenzgänger im Arbeitsstaat oder in den Arbeitsstaaten die durch Artikel 45 AEUV garantierten Rechte sowie die Rechte, die durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gewährt werden. Zu diesen Rechten gehören:
a)
das Recht, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen diskriminiert zu werden;
b)
das Recht, nach den für die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats geltenden Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben;
c)
das Recht auf Hilfe durch die Arbeitsämter des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats, wie sie dessen eigenen Staatsangehörigen angeboten wird;
d)
das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, im Falle von Arbeitslosigkeit, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung;
e)
das Recht auf soziale und steuerliche Vergünstigungen;
f)
kollektive Rechte;
g)
die Rechte und Vergünstigungen, die inländischen Arbeitnehmern hinsichtlich einer Wohnung gewährt werden;
h)
das Recht ihrer Kinder, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilzunehmen, wenn diese Kinder in dem Hoheitsgebiet wohnen, in dem der Arbeitnehmer arbeitet.
(2) Besucht ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines Arbeitnehmers, der den Aufnahmestaat verlassen hat, in diesem Staat eine Bildungseinrichtung, so hat der Personensorgeberechtigte dieses Verwandten das Recht, in diesem Staat zu wohnen, bis der Verwandte volljährig wird und auch nachdem er volljährig geworden ist, sofern dieser Verwandte weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Personensorgeberechtigten bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können.
(3) Abhängig beschäftigte Grenzgänger haben das Recht, nach Artikel 14 dieses Abkommens in den Arbeitsstaat einzureisen und aus dem Arbeitsstaat auszureisen, und behalten die Rechte, die sie dort als Arbeitnehmer genossen haben, sofern auf sie eine der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, und d der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Bedingungen zutrifft, selbst wenn sie ihren Wohnsitz nicht in den Arbeitsstaat verlegen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV) StF: BGBl. II Nr. 604/2020 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 604 aus 2020, lauten wie folgt:
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“
§ 3Paragraph 3,
(1) Für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet müssen Fremde, denen nach den Art. 10 Abs. 2, 13 oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt, innerhalb der nach Abs. 2 oder 3 maßgeblichen Frist (Antragsfrist) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen. Ein solcher Antrag kann im Inland eingebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ von der Behörde zu erteilen.Für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet müssen Fremde, denen nach den Artikel 10, Absatz 2,, 13 oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt, innerhalb der nach Absatz 2, oder 3 maßgeblichen Frist (Antragsfrist) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen. Ein solcher Antrag kann im Inland eingebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ von der Behörde zu erteilen.(1) Für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet müssen Fremde, denen nach den Artikel 10, Absatz 2,, 13 oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt, innerhalb der nach Absatz 2, oder 3 maßgeblichen Frist (Antragsfrist) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen. Ein solcher Antrag kann im Inland eingebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ von der Behörde zu erteilen.Für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet müssen Fremde, denen nach den Artikel 10, Absatz 2,, 13 oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt, innerhalb der nach Absatz 2, oder 3 maßgeblichen Frist (Antragsfrist) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen. Ein solcher Antrag kann im Inland eingebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ von der Behörde zu erteilen.
(2) Für Fremde nach Abs. 1, die sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 (Art. 126 des Austrittsabkommens) im Bundesgebiet aufgehalten haben, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021.Für Fremde nach Absatz eins,, die sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 (Artikel 126, des Austrittsabkommens) im Bundesgebiet aufgehalten haben, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021.(2) Für Fremde nach Absatz eins,, die sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 (Artikel 126, des Austrittsabkommens) im Bundesgebiet aufgehalten haben, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021.Für Fremde nach Absatz eins,, die sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 (Artikel 126, des Austrittsabkommens) im Bundesgebiet aufgehalten haben, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021.
(3) Für Fremde, die erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 ihren Aufenthalt im Bundesgebiet begründen oder erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 geboren oder adoptiert werden, sofern sie jeweils auf Grund des Austrittsabkommens das Recht haben, nach diesem Zeitpunkt einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021 oder nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet, je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte später eintritt.
(4) Erfüllt ein nicht fristgerecht gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ die Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 lit. d des Austrittsabkommens, so gilt der Aufenthalt des Fremden ab dem Ablauf der Antragsfrist bis zur Stellung des Antrags als rechtmäßig.(4) Erfüllt ein nicht fristgerecht gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ die Voraussetzungen nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, des Austrittsabkommens, so gilt der Aufenthalt des Fremden ab dem Ablauf der Antragsfrist bis zur Stellung des Antrags als rechtmäßig.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG) lauten wie folgt:
§ 1 Abs 1 und 2 lit l BGBl Nr 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 54/2021:Paragraph eins, Absatz eins und 2 Litera l, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 54/2021:
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet. Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2,) im Bundesgebiet. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet. Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,,) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
(…)
l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
(…)
§ 3 Abs 1 und 7 AuslBG, BGBl Nr 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2019:Paragraph 3, Absatz eins und 7 AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 104/2019:
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(…)
(7) Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen.
Im Austrittsabkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) war eine Übergangsperiode bis 31.12.2020 vorgesehen. In dieser Übergangsphase blieb der EU-Rechtsbestand auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weiterhin anwendbar.
Art 18 Abs 1 dieses Abkommens bestimmte, dass der Aufnahmestaat von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen verlangen kann, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus, der die Rechte nach diesem Titel verleiht, beantragen. Dazu normierte Art 18 Abs 1 lit b des Abkommens für Personen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat aufhalten, dass die Frist für die Stellung des Antrags mindestens 6 Monate nach Ende des Übergangszeitraums zu betragen hat. Artikel 18, Absatz eins, dieses Abkommens bestimmte, dass der Aufnahmestaat von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen verlangen kann, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus, der die Rechte nach diesem Titel verleiht, beantragen. Dazu normierte Artikel 18, Absatz eins, Litera b, des Abkommens für Personen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat aufhalten, dass die Frist für die Stellung des Antrags mindestens 6 Monate nach Ende des Übergangszeitraums zu betragen hat.
Art 18 Abs 2 des Abkommens bestimmt weiter, dass während des in Absatz 1 lit b genannten Zeitraums davon ausgegangen wird, dass alle im Teil II des Abkommens vorgesehenen Rechte für Unionsbürger oder britische Staatsangehörige, die sich im Aufnahmestaat aufhalten, unter den Bedingungen und mit den Beschränkungen gelten, die in Artikel 20 vorgesehen sind.Artikel 18, Absatz 2, des Abkommens bestimmt weiter, dass während des in Absatz 1 Litera b, genannten Zeitraums davon ausgegangen wird, dass alle im Teil römisch II des Abkommens vorgesehenen Rechte für Unionsbürger oder britische Staatsangehörige, die sich im Aufnahmestaat aufhalten, unter den Bedingungen und mit den Beschränkungen gelten, die in Artikel 20 vorgesehen sind.
Art 20 verweist auf die Prüfung nach Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG, in welchem die Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit geregelt sind. Artikel 20, verweist auf die Prüfung nach Kapitel römisch VI der Richtlinie 2004/38/EG, in welchem die Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit geregelt sind.
Art 24 des Abkommens ist in Teil II Rechte der Bürger eingegliedert und bestimmt, dass vorbehaltlich der in Artikel 45 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehenen Beschränkungen – die hinsichtlich des G H nicht vorliegen zumal dieser wie festgestellt grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung des Art 50 AEUV Aufenthaltstitels gehabt hätte und bereits vor dem 31.12.2021 eine Anmeldebescheinigung besaß – der Arbeitnehmer im Aufnahmestaat die durch Artikel 45 AEUV garantierten Rechte sowie die Rechte, die durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vom 5. April 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gewährt werden genießen.Artikel 24, des Abkommens ist in Teil römisch II Rechte der Bürger eingegliedert und bestimmt, dass vorbehaltlich der in Artikel 45 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehenen Beschränkungen – die hinsichtlich des G H nicht vorliegen zumal dieser wie festgestellt grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung des Artikel 50, AEUV Aufenthaltstitels gehabt hätte und bereits vor dem 31.12.2021 eine Anmeldebescheinigung besaß – der Arbeitnehmer im Aufnahmestaat die durch Artikel 45 AEUV garantierten Rechte sowie die Rechte, die durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vom 5. April 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union gewährt werden genießen.
Österreich machte von der Möglichkeit des Art 18 Abs 1 des Austrittsabkommens Gebrauch und sah im Rahmen Brexit-DV vor, dass Fremde, denen nach den Art 10 Abs 2, 13 oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt und die sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 (Art. 126 des Austrittsabkommens) im Bundesgebiet aufgehalten haben, bis 31.12.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen müssen. Österreich machte von der Möglichkeit des Artikel 18, Absatz eins, des Austrittsabkommens Gebrauch und sah im Rahmen Brexit-DV vor, dass Fremde, denen nach den Artikel 10, Absatz 2,, 13 oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt und die sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 (Artikel 126, des Austrittsabkommens) im Bundesgebiet aufgehalten haben, bis 31.12.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen müssen.
Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage galt somit die in Art 24 des Austrittsabkommens normierte Arbeitnehmerfreizügigkeit für britische Staatsangehörige gemäß Art 18 Abs 2 des Austrittsabkommens während des Zeitraumes gemäß Art 18 Abs 2 lit b, somit in Österreich vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 weiter.Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage galt somit die in Artikel 24, des Austrittsabkommens normierte Arbeitnehmerfreizügigkeit für britische Staatsangehörige gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Austrittsabkommens während des Zeitraumes gemäß Artikel 18, Absatz 2, Litera b,, somit in Österreich vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 weiter.
Da wie festgestellt der verfahrensgegenständliche Arbeitnehmer britischer Staatsbürger ist und als solcher ansich einen Anspruch auf einen Aufenthalt laut "§ 50 EUV" gehabt hätte, war das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG auf ihn gemäß § 1 Abs 2 lit l) AuslBG in dieser Zeit nicht anzuwenden.Da wie festgestellt der verfahrensgegenständliche Arbeitnehmer britischer Staatsbürger ist und als solcher ansich einen Anspruch auf einen Aufenthalt laut "§ 50 EUV" gehabt hätte, war das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG auf ihn gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,) AuslBG in dieser Zeit nicht anzuwenden.
Ab 01.01.2022 hat der Arbeitnehmer die für ihn geltende Arbeitnehmerfreizügigkeit ex lege verloren.
§ 3 Abs 7 AuslBG bestimmt, dass ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen darf.Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG bestimmt, dass ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen darf.
Unter „maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers“ ist auch der Entfall seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit zu subsumieren.
Denn Zweck des § 3 Abs 7 AuslBG ist laut den EB zu BGBl Nr 475/1992 die Vermeidung des Problems, dass es infolge Wegfalls der für die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG maßgebenden persönlichen Umstände während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses plötzlich zu einer illegalen Beschäftigung kommt.Denn Zweck des Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG ist laut den EB zu Bundesgesetzblatt Nr 475 aus 1992, die Vermeidung des Problems, dass es infolge Wegfalls der für die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG maßgebenden persönlichen Umstände während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses plötzlich zu einer illegalen Beschäftigung kommt.
Worin solche „maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers“ gelegen sein können definiert das Gesetz nicht näher.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend (vgl VwGH 12.11.2020, Ra 2019/15/0133; 20.11.1997, 95/15/0012). Es ist zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach allgemeinem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0156).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend vergleiche VwGH 12.11.2020,