Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.10.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §11 Abs1Rechtssatz
Aus der internationalen Übung iSd § 11 Abs 1 ZustG kann sich keine Zustellfiktion im Fall der Hinterlegung ergeben, wie sie § 17 Abs 3 ZustG für Zustellungen im Inland normiert, handelt es sich dabei doch weder um die Zulässigkeit und die Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden an sich, noch um die – sich aus § 11 Abs 1 ZustG ergebende – Rechtswirkung einer der internationalen Übung entsprechenden Zustellung, sondern um die Rechtswirkung der bloßen Bereithaltung des Schriftstücks im Fall der nicht erfolgten Zustellung.Aus der internationalen Übung iSd Paragraph 11, Absatz eins, ZustG kann sich keine Zustellfiktion im Fall der Hinterlegung ergeben, wie sie Paragraph 17, Absatz 3, ZustG für Zustellungen im Inland normiert, handelt es sich dabei doch weder um die Zulässigkeit und die Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden an sich, noch um die – sich aus Paragraph 11, Absatz eins, ZustG ergebende – Rechtswirkung einer der internationalen Übung entsprechenden Zustellung, sondern um die Rechtswirkung der bloßen Bereithaltung des Schriftstücks im Fall der nicht erfolgten Zustellung.
Schlagworte
Zustellung, internationale Übung, Zustellfiktion, Hinterlegung, Zulässigkeit und Form der Rechtswirkung, Bereithaltung des Schriftstücks, ZustellgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.40.19.1662.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024