Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.10.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §11 Abs1Rechtssatz
Die Fiktion der Zustellung durch die Bereithaltung eines Schriftstücks, wie sie § 17 Abs 3 ZustG für Zustellungen im Inland normiert, kann sich nicht aus der internationalen Übung iSd § 11 Abs 1 ZustG, somit dem regelmäßigen Verhalten von Staaten in Form einer Duldung von Zustellhandlungen auf ihrem Hoheitsgebiet, sondern nur aus einer Rechtsnorm ergeben, die der Bereithaltung eines Schriftstücks im Fall der erfolglosen Zustellung die Wirkung einer Zustellung zuschreibt. Bei der Zustellfiktion handelt es sich nämlich um kein faktisches Handeln, das von Staaten geduldet werden oder wogegen Staaten protestieren könnten.Die Fiktion der Zustellung durch die Bereithaltung eines Schriftstücks, wie sie Paragraph 17, Absatz 3, ZustG für Zustellungen im Inland normiert, kann sich nicht aus der internationalen Übung iSd Paragraph 11, Absatz eins, ZustG, somit dem regelmäßigen Verhalten von Staaten in Form einer Duldung von Zustellhandlungen auf ihrem Hoheitsgebiet, sondern nur aus einer Rechtsnorm ergeben, die der Bereithaltung eines Schriftstücks im Fall der erfolglosen Zustellung die Wirkung einer Zustellung zuschreibt. Bei der Zustellfiktion handelt es sich nämlich um kein faktisches Handeln, das von Staaten geduldet werden oder wogegen Staaten protestieren könnten.
Schlagworte
Zustellfiktion, Bereithaltung Schriftstck, Zustellungen im Inland, internationale Übung, keine Duldung durch anderen Staat, ZustellgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.40.19.1662.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024