Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.10.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §11 Abs1Rechtssatz
Die Zustellungen nach internationaler Übung iSd § 11 Abs 1 ZustG erweisen sich etwa immer dann als zulässig, wenn sie vom jeweiligen Staat bewusst auf seinem Territorium geduldet werden oder ohne Protest tatsächlich bewerkstelligt werden können, wobei die Übung zum einen danach differiert, in welchem Staat oder in welcher Verfahrensart sie erfolgen solle, zum anderen aber auch nach dem Inhalt und der rechtlichen Bedeutung der Sendung (vgl. Wessely, Probleme der Verfolgung ausländischer Täter im Straßenverkehr, ZVR 2008, 79 [80]; Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu § 11 ZustG, Rz. 5, jeweils mwN).Die Zustellungen nach internationaler Übung iSd Paragraph 11, Absatz eins, ZustG erweisen sich etwa immer dann als zulässig, wenn sie vom jeweiligen Staat bewusst auf seinem Territorium geduldet werden oder ohne Protest tatsächlich bewerkstelligt werden können, wobei die Übung zum einen danach differiert, in welchem Staat oder in welcher Verfahrensart sie erfolgen solle, zum anderen aber auch nach dem Inhalt und der rechtlichen Bedeutung der Sendung vergleiche Wessely, Probleme der Verfolgung ausländischer Täter im Straßenverkehr, ZVR 2008, 79 [80]; Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu Paragraph 11, ZustG, Rz. 5, jeweils mwN).
Schlagworte
Zustellung, internationaler Übung, bewusste Duldung auf Territorium, Art des Verfahrens, ZustellgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.40.19.1662.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024