Entscheidungsdatum
18.10.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §11 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag Schermann über die Beschwerde der A B, vertreten durch die C D Rechtsanwälte, Kstraße, K, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 05.05.2023, GZ: A10/1P-0017104,
z u R e c h t e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides
Folge gegeben,
der Spruchpunkt behoben und der Antrag von A B, vertreten durch C D Rechtsanwälte vom 02.05.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 14.02.2023, BelegNr.: A10/1P-0017104,
zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II wird
abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Lenkererhebung der belangten Behörde vom 09.08.2022 wurde die E F d.o.o. als Auskunftspflichtige des Zulassungsbesitzers G H d.o.o des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (SLO) ***** aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung Auskunft darüber zu erteilen, wer am 18.01.2022, um 14.39 Uhr dieses Fahrzeug auf der A9 in Fahrtrichtung Staatsgrenze A, bei StrKm **** gelenkt habe.
Die belangte Behörde verfügte die Zustellung dieser Lenkerhebung im Wege der Post mit internationalem Rückschein.
2. Am 06.09.2022 langte bei der belangten Behörde das retournierte Kuvert ungeöffnet ein, darauf befindet sich der Vermerk „unclaimed“ (nicht behoben) der slowenischen Post und der Datumsstempel der slowenischen Post mit dem Datum 30.08.2022 als Datum der Retournierung des Kuverts. Weder ist auf der retournierten Sendung vermerkt, ob und wenn, wo die Sendung hinterlegt wurde noch, dass die Empfängerin von einer etwaigen Hinterlegung verständigt worden sei. Weiters findet sich auf der Rückseite des Kuverts die Datumsangabe des 12.08.2022, sowie eine Unterschrift, wohl jene des Zustellers der slowenischen Post. Dabei scheint es sich um das Datum des erfolglosen Zustellversuches zu handeln.
3. Die belangte Behörde hat keine weiteren Zustellversuche unternommen, sondern „erließ“ ohne weitere Verfahrensschritte die Strafverfügung vom 14.02.2022 mit der der Beschwerdeführerin als Verantwortliche der E F d.o.o. angelastet wurde, dass diese als Auskunftspflichtige des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (SLO) ***** es unterlassen habe, der schriftlichen Aufforderung der Behörde vom 09.08.2022, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung, Folge zu leisten und es unterlassen habe innerhalb dieser Frist Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 18.01.2022, um 14.39 Uhr auf der A9 in Fahrtrichtung Staatsgrenze ***** bei StrKm **** gelenkt hat. Die Beschwerdeführerin sei als nach außen berufenes Organ der E F d.o.o. für die Verwaltungsübertretung verantwortlich. Sie habe dadurch die Rechtvorschrift des § 103 Abs 2 KFG verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,00 verhängt. In der Strafverfügung wird weiters ausgesprochen, dass das strafbare Verhalten mit Ablauf der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, sodann mit 15.10.2022 zu laufen begonnen habe. Auch diese Strafverfügung wurde auf dem Postweg mit internationalen Rückschein zugestellt und kam ungeöffnet mit dem Vermerk „unclaimed“ am 14.03.2023 an die belangte Behörde zurück. Ein weiterer Zustellversuch erfolgte nicht.3. Die belangte Behörde hat keine weiteren Zustellversuche unternommen, sondern „erließ“ ohne weitere Verfahrensschritte die Strafverfügung vom 14.02.2022 mit der der Beschwerdeführerin als Verantwortliche der E F d.o.o. angelastet wurde, dass diese als Auskunftspflichtige des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (SLO) ***** es unterlassen habe, der schriftlichen Aufforderung der Behörde vom 09.08.2022, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung, Folge zu leisten und es unterlassen habe innerhalb dieser Frist Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 18.01.2022, um 14.39 Uhr auf der A9 in Fahrtrichtung Staatsgrenze ***** bei StrKm **** gelenkt hat. Die Beschwerdeführerin sei als nach außen berufenes Organ der E F d.o.o. für die Verwaltungsübertretung verantwortlich. Sie habe dadurch die Rechtvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,00 verhängt. In der Strafverfügung wird weiters ausgesprochen, dass das strafbare Verhalten mit Ablauf der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, sodann mit 15.10.2022 zu laufen begonnen habe. Auch diese Strafverfügung wurde auf dem Postweg mit internationalen Rückschein zugestellt und kam ungeöffnet mit dem Vermerk „unclaimed“ am 14.03.2023 an die belangte Behörde zurück. Ein weiterer Zustellversuch erfolgte nicht.
4. Mit Schreiben vom 20.04.2023 hat die belangte Behörde eine Mahnung über die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 450,00 ausgesprochen mit dem Hinweis, dass die Geldstrafe durch gerichtliche Exekution hereingebracht werde, wenn dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen werde. Diese Mahnung hat die Beschwerdeführerin, auf welchem Wege ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht, erreicht, da diese mit E-Mail vom 25.04.2023 gerichtet an die belangte Behörde und abgefasst in Englisch ausführte, nicht zu wissen weshalb eine Mahnung ausgesprochen worden sei, worauf sich diese beziehe. Sie sei verantwortlich für ein rent-a-car Unternehmen und sei es möglich, dass die Mahnung durch einen Fahrzeugmieter veranlasst sei. Sie ersuchte um weitere Informationen des Fahrers und der Fahrzeugnummer und des Kennzeichens. Die belangte Behörde beantwortete dieses E-Mail noch am selben Tage, in englischer Sprache sinngemäß dahingehend, dass mit der Lenkererhebung gerade der Name des Lenkers erfragt werden sollte und das diesbezügliche Schreiben am 13.03. entfertigt worden sei und rechtlich bindend sei und nicht mehr angefochten werden könne. Über neuerliches Ersuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin übermittelte die belangte Behörde „The letter we received back“ und führte weiter aus: „ It had not been claimed at the post office, but this is irrelevant. It is also delivered when it is deposited at the post office.“4. Mit Schreiben vom 20.04.2023 hat die belangte Behörde eine Mahnung über die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 450,00 ausgesprochen mit dem Hinweis, dass die Geldstrafe durch gerichtliche Exekution hereingebracht werde, wenn dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen werde. Diese Mahnung hat die Beschwerdeführerin, auf welchem Wege ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht, erreicht, da diese mit E-Mail vom 25.04.2023 gerichtet an die belangte Behörde und abgefasst in Englisch ausführte, nicht zu wissen weshalb eine Mahnung ausgesprochen worden sei, worauf sich diese beziehe. Sie sei verantwortlich für ein rent-a-car Unternehmen und sei es möglich, dass die Mahnung durch einen Fahrzeugmieter veranlasst sei. Sie ersuchte um weitere Informationen des Fahrers und der Fahrzeugnummer und des Kennzeichens. Die belangte Behörde beantwortete dieses E-Mail noch am selben Tage, in englischer Sprache sinngemäß dahingehend, dass mit der Lenkererhebung gerade der Name des Lenkers erfragt werden sollte und das diesbezügliche Schreiben am 13.03. entfertigt worden sei und rechtlich bindend sei und nicht mehr angefochten werden könne. Über neuerliches Ersuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin übermittelte die belangte Behörde „The letter we received back“ und führte weiter aus: „ römisch eins t had not been claimed at the post office, but this is irrelevant. römisch eins t is also delivered when it is deposited at the post office.“
5. Am 14.05.2023 langte bei der belangten Behörde eine schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin, vertreten durch C D Rechtsanwälte ein, mit dem Antrag auf Zustellung der Strafverfügung vom 14.02.2023, die die Beschuldigte niemals erhalten habe, damit ein Einspruch erhoben werden könne und den Ausführungen, dass, sollte die Strafverfügung tatsächlich abgefertigt worden sein, diese jedenfalls nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe weder eine Benachrichtigung erhalten noch sei die Strafverfügung in slowenischer Sprache verfasst gewesen, obwohl sie nach Slowenien übermittelt worden sei. Sollte die Strafverfügung tatsächlich abgefertigt worden sein, habe die Beschuldigte durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis keine Möglichkeit gehabt, rechtzeitig zweckentsprechende Schritte zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen einzuleiten, da sie von der Strafverfügung keine Kenntnis erlangt habe; sie habe erstmals durch die Übermittlung der Mahnung vom 20.04.2023 Kenntnis erlangt. Es wurde der Antrag gestellt auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und in einem Einspruch erhoben, der der derzeit nicht begründet werden könne, da der Inhalt der Strafverfügung nicht bekannt sei. Es wurde weiters beantragt das ordentliche Verfahren einzuleiten, eine Begründung des Einspruches erfolgte nach Übermittlung einer Aufforderung zur Rechtfertigung.
6. Die belangte Behörde hat in der Folge den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen mit dem mit Spruchpunkt I. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 14.02.2023, Belegnummer: A10/1P-0017104, gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt II. wurde der gegen diese Strafverfügung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, eingebrachte Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass ein Retourkuvert der Strafverfügung samt Vermerkung der österreichischen und slowenischen Post vorliege. Fotos dieses Kuverts seien der Beschwerdeführerin übermittelt worden. Es sei daher offenkundig, dass eine Zustellung durch Hinterlegung stattgefunden habe, dies sei zweifelsfrei erwiesen. Wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt sei, komme es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung nicht an. Ausführungen über Zustellmängel und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgten und führte die belangte Behörde weiter, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin weder als unabwendbares noch als unvorhergesehenes Ereignis bewertet werden könne, es sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen. 6. Die belangte Behörde hat in der Folge den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen mit dem mit Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 14.02.2023, Belegnummer: A10/1P-0017104, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt römisch II. wurde der gegen diese Strafverfügung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, eingebrachte Einspruch gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass ein Retourkuvert der Strafverfügung samt Vermerkung der österreichischen und slowenischen Post vorliege. Fotos dieses Kuverts seien der Beschwerdeführerin übermittelt worden. Es sei daher offenkundig, dass eine Zustellung durch Hinterlegung stattgefunden habe, dies sei zweifelsfrei erwiesen. Wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt sei, komme es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung nicht an. Ausführungen über Zustellmängel und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgten und führte die belangte Behörde weiter, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin weder als unabwendbares noch als unvorhergesehenes Ereignis bewertet werden könne, es sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die im Spruch zitierte Strafverfügung laut Vermerk der slowenischen Post spätestens am 13.03.2023 zugestellt worden sei, die Frist zur Einbringung des Einspruches habe daher jedenfalls mit Ablauf des 27.03.2023 geendet. Da der Einspruch erst am 02.05.2023 der Post übergeben worden sei, sei dieser den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend als verspätet zurückzuweisen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch II. wurde ausgeführt, dass die im Spruch zitierte Strafverfügung laut Vermerk der slowenischen Post spätestens am 13.03.2023 zugestellt worden sei, die Frist zur Einbringung des Einspruches habe daher jedenfalls mit Ablauf des 27.03.2023 geendet. Da der Einspruch erst am 02.05.2023 der Post übergeben worden sei, sei dieser den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend als verspätet zurückzuweisen gewesen.
7. Rechtzeitig hat Frau A B, rechtsfreundlich vertreten Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehe, dass mit der Eingabe vom 02.05.2023 zuerst ein Zustellantrag gestellt worden sei, des Weiteren sei ausgeführt worden, dass selbst dann, wenn die Strafverfügung tatsächlich abgefertigt worden sein sollte, diese nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Mit diesem Vorbringen setze sich der angefochtene Bescheid überhaupt nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin bliebe dabei, dass sie von der Zustellung der Strafverfügung nicht verständigt worden sei und der Strafverfügung auch keine Übersetzung in die slowenische Sprache beigefügt gewesen sei. Zumindest hätte sich bei der Strafverfügung eine Aufforderung befinden müssen, mitzuteilen, ob die Zustellung der Strafverfügung in fremder Sprache akzeptiert werde oder, ob die Zustellung einer Übersetzung verlangt werde. Die Beschwerdeführerin hatte überhaupt kein Schriftstück erhalten. Es liege keine wirksame Zustellung der Strafverfügung vor. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Zustellung der Strafverfügung zu verfügen.
8. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, und werden diese nicht bestritten, das Retourkuvert der Lenkererhebung, sowie jenes der Strafverfügung sind im Akt aufliegend.
II. Maßgebende Rechtsvorschriften nach dem Kraftfahrgesetz:römisch II. Maßgebende Rechtsvorschriften nach dem Kraftfahrgesetz:
§ 103 Abs 2 KFG: Paragraph 103, Absatz 2, KFG:
„Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhänger
Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“
Maßgebende Rechtsvorschriften nach dem Zustellgesetz BGBl. Nr. 200/1982:
§ 11 ZustG: Paragraph 11, ZustG:
„Besondere Fälle der Zustellung
(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
(2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres in Anspruch zu nehmen.
(3) Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), , in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers, sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.“ (3) Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers, sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.“
§ 17 ZustG: Paragraph 17, ZustG:
„Hinterlegung
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
III. Rechtliche Erwägungen: römisch III. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Verwaltungsübertretung des § 103 Abs 2 KFG 1. Zur Verwaltungsübertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG
1.1. Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte u.a. darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.1.1. Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte u.a. darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
1.2. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die Wichtigkeit des selbständigen Rechtsinstituts der Lenkerauskunft kann daran gemessen werden, dass die Notwendigkeit, eine derartige Verpflichtung zu normieren, bereits früh erkannt und eine vergleichbare Regelung bereits im Jahre 1930 in die österreichische Rechtsordnung aufgenommen wurde (siehe auch § 80 Abs 3 KFV 1930). Die Auskunftspflicht über die Verwendung des Kraftfahrzeuges dient dabei nicht nur der Feststellung eines etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenkers, obwohl dies den häufigsten Fall darstellt. Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 ermöglicht auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern, dass geordnete und zielführende Amtshandlungen möglich sind. Ohne die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 ist eine geordnete und wirksame Kontrolle im Straßenverkehr nicht mehr möglich, weil alle Delikte eines Kraftfahrzeuglenkers, bei denen er nicht persönlich betreten wird, in Anbetracht der Tatsache, dass einem Täter von Verkehrsdelikten ein rasches Fortbewegungsmittel zur Verfügung steht, nicht mehr geahndet werden könnten.1.2. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die Wichtigkeit des selbständigen Rechtsinstituts der Lenkerauskunft kann daran gemessen werden, dass die Notwendigkeit, eine derartige Verpflichtung zu normieren, bereits früh erkannt und eine vergleichbare Regelung bereits im Jahre 1930 in die österreichische Rechtsordnung aufgenommen wurde (siehe auch Paragraph 80, Absatz 3, KFV 1930). Die Auskunftspflicht über die Verwendung des Kraftfahrzeuges dient dabei nicht nur der Feststellung eines etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenkers, obwohl dies den häufigsten Fall darstellt. Die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ermöglicht auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern, dass geordnete und zielführende Amtshandlungen möglich sind. Ohne die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist eine geordnete und wirksame Kontrolle im Straßenverkehr nicht mehr möglich, weil alle Delikte eines Kraftfahrzeuglenkers, bei denen er nicht persönlich betreten wird, in Anbetracht der Tatsache, dass einem Täter von Verkehrsdelikten ein rasches Fortbewegungsmittel zur Verfügung steht, nicht mehr geahndet werden könnten.
1.3. Das nach § 103 Abs 2 KFG 1967 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 strafbare Verhalten liegt darin, dass der befragte Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzten Frist keine bzw. keine richtige Auskunft erteilt hat (vgl. VwGH 28.02.1996, 96/03/0028; 25.02.2015, Ra 2014/02/0179; 26.11.2015, Ra 2015/02/0168). Die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 trifft auch den Inhaber einer ausländischen Zulassung eines Kraftfahrzeugs (VwGH 18.09.2000, 99/17/0192). Die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0069). Auch die Erteilung der Lenkerauskunft nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens ist strafbar, sodass die Erteilung einer zwar richtig und vollständigen, jedoch verspäteten Lenkerauskunft ebenso gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 strafbar ist (vgl. VwGH 27.06.1997, 97/02/0249; 05.06.1991, 91/18/0009, wonach es für die Erfüllung des Tatbilds unerheblich ist, ob nach Ablauf der Frist des § 103 Abs 2 KFG 1967 eine richtige Auskunft erteilt wurde). Als Tatort hat die Behörde zu Recht ihren Sitz angenommen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Sitz der belangten Behörde, die die Lenkerauskunft verlangt hat, der Tatort einer nicht (rechtzeitig) erteilten Lenkerauskunft ist (vgl. zB VwGH 10.07.1998, 98/02/0079). Als Tatdatum ist der erste Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Lenkererhebung anzunehmen (vgl. zB VwGH 11.12.1986, 86/02/0127, VwSlg. 12.334 A/1986) 1.3. Das nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 strafbare Verhalten liegt darin, dass der befragte Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzten Frist keine bzw. keine richtige Auskunft erteilt hat vergleiche VwGH 28.02.1996, 96/03/0028; 25.02.2015, Ra 2014/02/0179; 26.11.2015, Ra 2015/02/0168). Die Auskunftspflicht gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 trifft auch den Inhaber einer ausländischen Zulassung eines Kraftfahrzeugs (VwGH 18.09.2000, 99/17/0192). Die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0069). Auch die Erteilung der Lenkerauskunft nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens ist strafbar, sodass die Erteilung einer zwar richtig und vollständigen, jedoch verspäteten Lenkerauskunft ebenso gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 strafbar ist vergleiche VwGH 27.06.1997, 97/02/0249; 05.06.1991, 91/18/0009, wonach es für die Erfüllung des Tatbilds unerheblich ist, ob nach Ablauf der Frist des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 eine richtige Auskunft erteilt wurde). Als Tatort hat die Behörde zu Recht ihren Sitz angenommen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Sitz der belangten Behörde, die die Lenkerauskunft verlangt hat, der Tatort einer nicht (rechtzeitig) erteilten Lenkerauskunft ist vergleiche zB VwGH 10.07.1998, 98/02/0079). Als Tatdatum ist der erste Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Lenkererhebung anzunehmen vergleiche zB VwGH 11.12.1986, 86/02/0127, VwSlg. 12.334 A/1986)
2. Zur Zustellung der Lenkererhebung:
2.1. Die rechtmäßige Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG setzt jedoch voraus, dass eine rechtswirksame Zustellung des Auskunftsbegehrens erfolgt ist (vgl. VwGH 06.09.1989, 89/02/0034), da erst durch die rechtswirksame Zustellung der Lenkererhebung die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft ausgelöst wird. Ohne rechtswirksame Zustellung wird hingegen die zweiwöchige Frist des § 103 Abs 2 KFG 1967 nicht ausgelöst, sodass eine Bestrafung wegen Nichterteilung bzw. nicht rechtzeitiger Erteilung der Lenkerauskunft nicht rechtmäßig erfolgen kann.2.1. Die rechtmäßige Bestrafung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG setzt jedoch voraus, dass eine rechtswirksame Zustellung des Auskunftsbegehrens erfolgt ist vergleiche VwGH 06.09.1989, 89/02/0034), da erst durch die rechtswirksame Zustellung der Lenkererhebung die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft ausgelöst wird. Ohne rechtswirksame Zustellung wird hingegen die zweiwöchige Frist des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 nicht ausgelöst, sodass eine Bestrafung wegen Nichterteilung bzw. nicht rechtzeitiger Erteilung der Lenkerauskunft nicht rechtmäßig erfolgen kann.
2.2. Die Zustellung von Schriftstücken jeder Art unterliegt vorbehaltlich staatsvertraglicher Regelungen der Regelungskompetenz des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll. Die Anwendung österreichischen Rechts im Ausland kommt daher bei der Zustellung von Schriftstücken im Ausland nicht in Frage. Die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland ist als staatlicher Hoheitsakt nicht nur hinsichtlich ihrer Regelung, sondern nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip, das als „allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts“ iSd Art 9 Abs 1 B-VG auch Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist, auch hinsichtlich ihrer Bewerkstelligung grundsätzlich Sache des ausländischen Staates. Bestehen im betreffenden Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden, so sind – vorbehaltlich internationaler Vereinbarungen – ausschließlich diese maßgebend.2.2. Die Zustellung von Schriftstücken jeder Art unterliegt vorbehaltlich staatsvertraglicher Regelungen der Regelungskompetenz des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll. Die Anwendung österreichischen Rechts im Ausland kommt daher bei der Zustellung von Schriftstücken im Ausland nicht in Frage. Die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland ist als staatlicher Hoheitsakt nicht nur hinsichtlich ihrer Regelung, sondern nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip, das als „allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts“ iSd Artikel 9, Absatz eins, B-VG auch Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist, auch hinsichtlich ihrer Bewerkstelligung grundsätzlich Sache des ausländischen Staates. Bestehen im betreffenden Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden, so sind – vorbehaltlich internationaler Vereinbarungen – ausschließlich diese maßgebend.
2.3. Dementsprechend normiert § 11 Abs 1 ZustG, dass Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen sind. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der – einen Teil des 1. Abschnitts „Allgemeine Bestimmungen“ bildende – § 11 Abs 1 ZustG Abweichungen von den Anordnungen des 2. Abschnitts des Zustellgesetzes hinsichtlich der „physischen Zustellung“ für den Fall anordnet, dass die „physische“ Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; 02.05.2016, Ra 2015/08/0142; 16.05.2011, 2009/17/0185, VwSlg. 18.129 A/2011).2.3. Dementsprechend normiert Paragraph 11, Absatz eins, ZustG, dass Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen sind. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der – einen Teil des 1. Abschnitts „Allgemeine Bestimmungen“ bildende – Paragraph 11, Absatz eins, ZustG Abweichungen von den Anordnungen des 2. Abschnitts des Zustellgesetzes hinsichtlich der „physischen Zustellung“ für den Fall anordnet, dass die „physische“ Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist vergleiche VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; 02.05.2016, Ra 2015/08/0142; 16.05.2011, 2009/17/0185, VwSlg. 18.129 A/2011).
2.4. Somit hätte bereits die belangte Behörde vor Annahme einer rechtswirksamen Zustellung der Lenkererhebung gemäß § 11 Abs 1 ZustG klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für behördliche Schriftstücke einer österreichischen Behörde in Slowenien gelten, sowie im Fall des Fehlens internationaler Vereinbarungen oder slowenischer Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden, ob und inwiefern bei der Zustellung von verwaltungsbehördlichen Schriftstücken von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059, VwSlg. 19.018 A/2015; 29.02.2008, 2007/02/0315).2.4. Somit hätte bereits die belangte Behörde vor Annahme einer rechtswirksamen Zustellung der Lenkererhebung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für behördliche Schriftstücke einer österreichischen Behörde in Slowenien gelten, sowie im Fall des Fehlens internationaler Vereinbarungen oder slowenischer Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden, ob und inwiefern bei der Zustellung von verwaltungsbehördlichen Schriftstücken von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059, VwSlg. 19.018 A/2015; 29.02.2008, 2007/02/0315).
2.5. Zwar besteht für Verwaltungsstrafsachen das Übereinkommen vom 29.05.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.07.2000), BGBl. III Nr. 65/2005 idF BGBl. III Nr. 35/2015, und sieht dieses Übereinkommen Bestimmungen über die Zustellung von Schriftstücken in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, zu denen neben Österreich auch Slowenien zählt, vor. So sieht dessen Art 5 Abs 1 die Zustellung von Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post vor und sieht Art 5 Abs 3 etwa eine Pflicht zur Übersetzung des wesentlichen Inhalts einer in einem anderen Mitgliedstaat erstellten Verfahrensurkunde vor. Allerdings ist dieses Übereinkommen nur auf Verwaltungsstrafsachen (vgl. Art 3 Abs 1 conv. cit.; vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0097), nicht jedoch auf Administrativverfahren anwendbar.2.5. Zwar besteht für Verwaltungsstrafsachen das Übereinkommen vom 29.05.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.07.2000), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2015,, und sieht dieses Übereinkommen Bestimmungen über die Zustellung von Schriftstücken in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, zu denen neben Österreich auch Slowenien zählt, vor. So sieht dessen Artikel 5, Absatz eins, die Zustellung von Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post vor und sieht Artikel 5, Absatz 3, etwa eine Pflicht zur Übersetzung des wesentlichen Inhalts einer in einem anderen Mitgliedstaat erstellten Verfahrensurkunde vor. Allerdings ist dieses Übereinkommen nur auf Verwaltungsstrafsachen vergleiche Artikel 3, Absatz eins, conv. cit.; vergleiche dazu VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0097), nicht jedoch auf Administrativverfahren anwendbar.
2.6. Die Lenkererhebung selbst ist noch nicht Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern handelt es sich bei dem Verfahren, in dem die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 (Lenkererhebung) ergeht, um ein Administrativverfahren (vgl. die stRsp des VwGH: zB VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0313; 11.11.19922, 92/92/0303). Erst bei dem aufgrund des Verdachts der Nichterteilung der Lenkerauskunft in der Folge eingeleiteten Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren (VwGH 21.06.2013, 2013/02/0097). Folglich ist auf die Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens das Übereinkommen vom 29.05.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen nicht anwendbar.2.6. Die Lenkererhebung selbst ist noch nicht Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern handelt es sich bei dem Verfahren, in dem die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 (Lenkererhebung) ergeht, um ein Administrativverfahren vergleiche die stRsp des VwGH: zB VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0313; 11.11.19922, 92/92/0303). Erst bei dem aufgrund des Verdachts der Nichterteilung der Lenkerauskunft in der Folge eingeleiteten Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren (VwGH 21.06.2013, 2013/02/0097). Folglich ist auf die Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens das Übereinkommen vom 29.05.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen nicht anwendbar.
2.7. Da Slowenien auch keine Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idF BGBl. III Nr. 53/2005, ist und auch kein diesbezüglicher bilateraler Vertrag besteht (der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge, BGBl. Nr. 714/1993 enthält zwar einzelne Bestimmungen über Zustell- und Rechtshilfeersuchen, jedoch keine Regelungen über die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Slowenien), ist nach der abgestuften Prüfung des § 11 ZustG im nächsten Schritt zu prüfen, ob nationale Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und die Form der Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in Verwaltungsverfahren bestehen (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017) und somit auf die – einen Teil eines Administrativverfahrens darstellende – Zustellung einer Lenkererhebung anwendbar sind. Da nach völkerrechtlichen Grundsätzen staatliche Hoheitsakte, zu denen auch die Zustellung behördlicher Schriftsätze, insbesondere solcher, die für den Adressaten rechtserhebliche Wirkungen wie im vorliegenden Fall die strafbewehrte Pflicht zur Lenkerauskunft auslösen, zählt (VwGH 27.10.1997, 96/17/0348, VwSlg. 7.231 F/1997), auf fremdem Staatsgebiet ohne Zustimmung des jeweiligen Territorialstaates nicht gesetzt werden dürfen (vgl. ErläutRV 162 BlgNR 15. GP, 10), ist vom Vorliegen ausländischer Vorschriften iSd § 11 Abs 1 ZustG nur dann auszugehen, wenn diese ausdrücklich auf die Zustellung ausländischer Dokumente, mithin auch solche österreichischer Behörden, anzuwenden sind (vgl. Wessely, Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung ausländischer Täter, ZfV 2000, 391 [397]; Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu § 11 ZustG, Rz. 4 f).2.7. Da Slowenien auch keine Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2005,, ist und auch kein diesbezüglicher bilateraler Vertrag besteht (der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge, Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993, enthält zwar einzelne Bestimmungen über Zustell- und Rechtshilfeersuchen, jedoch keine Regelungen über die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Slowenien), ist nach der abgestuften Prüfung des Paragraph 11, ZustG im nächsten Schritt zu prüfen, ob nationale Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und die Form der Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in Verwaltungsverfahren bestehen vergleiche VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017) und somit auf die – einen Teil eines Administrativverfahrens darstellende – Zustellung einer Lenkererhebung anwendbar sind. Da nach völkerrechtlichen Grundsätzen staatliche Hoheitsakte, zu denen auch die Zustellung behördlicher Schriftsätze, insbesondere solcher, die für den Adressaten rechtserhebliche Wirkungen wie im vorliegenden Fall die strafbewehrte Pflicht zur Lenkerauskunft auslösen, zählt (VwGH 27.10.1997, 96/17/0348, VwSlg. 7.231 F/1997), auf fremdem Staatsgebiet ohne Zustimmung des jeweiligen Territorialstaates nicht gesetzt werden dürfen vergleiche ErläutRV 162 BlgNR 15. GP, 10), ist vom Vorliegen ausländischer Vorschriften iSd Paragraph 11, Absatz eins, ZustG nur dann auszugehen, wenn diese ausdrücklich auf die Zustellung ausländischer Dokumente, mithin auch solche österreichischer Behörden, anzuwenden sind vergleiche Wessely, Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung ausländischer Täter, ZfV 2000, 391 [397]; Raschauer in FrauenbergerPfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu Paragraph 11, ZustG, Rz. 4 f).
2.8. Derartige auf das Verwaltungsverfahren anwendbare Regelungen über die Zulässigkeit und die Form der Zustellung von ausländischen Schriftstücken bestehen nicht: So sieht § 34 des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsverfahren der Republik Slowenien (vgl. das Gesetz über das allgemeine Verwaltungsverfahren der Republik Slowenien: slow. Zakon o splošnem upravnem postopku (ZUP), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr 80/99 idF Nr. 3/22) in den Abs 5 bis 7 nur Bestimmungen über die Rechtshilfe vor, die in Ermangelung zwischenstaatlicher Abkommen über das für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Ministerium koordiniert wird, eine Regelung über die Zustellung der Schriftstücke ausländischer Behörden auf dem Hoheitsgebiet der Republik Slowenien fehlt jedoch (vgl. das Erkenntnis des VwGH 20.01.2015, Ro 2014/09/0059, VwSlg. 19.018 A/2015, in dem auch eine Stellungnahme des slowenischen Justizministeriums wiedergegeben ist, wonach weder ein Vertrag zwischen der Republik Slowenien und Österreich noch eine slowenische innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Zustellung ausländischer Schriftstücke im Verwaltungsverfahren bestehe; vgl. auch das Verwaltungs-Wiki des BKA – Internationale Rechtshilfe – Slowenien, ÖEGV-Wiki).2.8. Derartige auf das Verwaltungsverfahren anwendbare Regelungen über die Zulässigkeit und die Form der Zustellung von ausländischen Schriftstücken bestehen nicht: So sieht Paragraph 34, des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsverfahren der Republik Slowenien vergleiche das Gesetz über das allgemeine Verwaltungsverfahren der Republik Slowenien: slow. Zakon o splošnem upravnem postopku (ZUP), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr 80/99 in der Fassung Nr. 3/22) in den Absatz 5 bis 7 nur Bestimmungen über die Rechtshilfe vor, die in Ermangelung zwischenstaatlicher Abkommen über das für Auswärtige Angelegenheite