Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.11.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litcRechtssatz
Knappes Parken neben den Gleisen ist nicht nach § 24 Abs 3 lit c StVO strafbar. Wie dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 3 lit c StVO zu entnehmen ist, stellt ausschließlich das Parken auf Gleisen eine Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle dar, während sich die Pflicht, im Fahrzeug zu bleiben, um beim Herannahen einer Straßenbahn dieser Platz machen zu können, unter § 28 Abs 2 StVO fällt. Der (eindeutige) Wortlaut der Bestimmung bildet dabei die Grenze jeder Auslegungsmethode (mwN VwGH 29.06.2011, 2009/12/0141).Knappes Parken neben den Gleisen ist nicht nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera c, StVO strafbar. Wie dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 3, Litera c, StVO zu entnehmen ist, stellt ausschließlich das Parken auf Gleisen eine Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle dar, während sich die Pflicht, im Fahrzeug zu bleiben, um beim Herannahen einer Straßenbahn dieser Platz machen zu können, unter Paragraph 28, Absatz 2, StVO fällt. Der (eindeutige) Wortlaut der Bestimmung bildet dabei die Grenze jeder Auslegungsmethode (mwN VwGH 29.06.2011, 2009/12/0141).
Schlagworte
Straßenbahn, Parken, Gleiskörper, Wortlaut, Auslegung, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.7.3380.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024