Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.11.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs1Rechtssatz
Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 24 Abs 3 lit c StVO fällt das (zu) knappe Parken oder Abstellen eines Fahrzeuges neben den Gleisen – wenn hierdurch andere Straßenbenützer am Vorbeifahren gehindert werden – nicht unter diese Norm, sondern unter § 23 Abs 1 StVO.Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 24, Absatz 3, Litera c, StVO fällt das (zu) knappe Parken oder Abstellen eines Fahrzeuges neben den Gleisen – wenn hierdurch andere Straßenbenützer am Vorbeifahren gehindert werden – nicht unter diese Norm, sondern unter Paragraph 23, Absatz eins, StVO.
Schlagworte
Wortlaut, Parken, Gleisen, Gleiskörper, Straßenbenützer, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.7.3380.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024