Entscheidungsdatum
07.11.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litcText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des Herrn Dr. AB, geb. am ****, Kstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 7.9.2023, GZ: GRAZ/633230000060/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG hat die belangte Behörde die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG hat die belangte Behörde die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch III. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Dr. AB (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat am 17.01.2023 in G, Sgasse, mit seinem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **** geparkt.Dr. Ausschussbericht (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat am 17.01.2023 in G, Sgasse, mit seinem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **** geparkt.
Von einem Mitarbeiter der Holding Graz Linien wurde bei der Bürgermeisterin der Stadt Graz (pA: Straßenamt, Parkgebührenreferat; nachfolgend: belangte Behörde) eine (Behinderungs-)Anzeige zur Nr. XXXX erstattet. Demnach sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers am 17.01.2023 in der Zeit von 14:15 bis 14:38 Uhr am oben angegebenen Ort auf Gleisen von Schienenfahrzeugen geparkt worden, sodass ein Schienenfahrzeug am Vorbeifahren gehindert worden sei. Wörtlich wird in der (Behinderungs-)Anzeige unter „Art der Behinderung“ die Begründung „Gleisparker“ angegeben. Von einem Mitarbeiter der Holding Graz Linien wurde bei der Bürgermeisterin der Stadt Graz (pA: Straßenamt, Parkgebührenreferat; nachfolgend: belangte Behörde) eine (Behinderungs-)Anzeige zur Nr. römisch 40 erstattet. Demnach sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers am 17.01.2023 in der Zeit von 14:15 bis 14:38 Uhr am oben angegebenen Ort auf Gleisen von Schienenfahrzeugen geparkt worden, sodass ein Schienenfahrzeug am Vorbeifahren gehindert worden sei. Wörtlich wird in der (Behinderungs-)Anzeige unter „Art der Behinderung“ die Begründung „Gleisparker“ angegeben.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer ausschließlich zur Last gelegt, er hätte am oben angegebenen Ort zur oben angegebenen Zeit mit seinem PKW auf Gleisen von Schienenfahrzeugen geparkt. Ein Vorwurf dahingehend, wonach der Beschwerdeführer so knapp neben den Gleisen geparkt hätte, dass ein Vorbeifahren durch Schienenfahrzeuge gefahrlos nicht möglich gewesen sei, ist der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht zu entnehmen.
Am 01.03.2023 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde persönlich vor, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:
? Er habe das gegenständliche KFZ am oben angeführten Tag zur oben angeführten Uhrzeit abgestellt und einen Parkschein gelöst. Er habe kurz gewartet und geschaut, ob eine Straßenbahn am Auto vorbeifahren könne. Dies sei problemlos möglich gewesen.
? Bei seiner Rückkehr sei sein Auto weg gewesen.
? Er habe – entgegen der Mitteilung der belangten Behörde – auch nicht wissen können, dass es in Graz unterschiedlich breite Straßenbahnen gebe.
? Es sei nach wie vor nicht überzeugt, dass die Straßenbahn tatsächlich nicht vorbeigekommen wäre.
Mit Straferkenntnis vom 07.09.2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50, Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit 23 Stunden, wegen Übertretung des § 24 Abs 3 lit c StVO iVm § 99 Abs 3 lit a StVO aufgrund des Parkens auf Gleisen von Schienenfahrzeugen verhängt. Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer EUR 10 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis vom 07.09.2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50, Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit 23 Stunden, wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera c, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO aufgrund des Parkens auf Gleisen von Schienenfahrzeugen verhängt. Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer EUR 10 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vorgeschrieben.
Ein Vorwurf dahingehend, wonach der Beschwerdeführer so knapp neben den Gleisen geparkt hätte, dass ein Vorbeifahren durch Schienenfahrzeuge gefahrlos nicht möglich gewesen sei, ist dem Spruch des Straferkenntnisses nicht zu entnehmen.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Beschwerde. Darin führt er im Wesentlichen – in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens – folgende Beschwerdepunkte ins Treffen:
? Er habe nicht auf den Gleisen, sondern auf der Seite geparkt.
? Straßenbahnen hätten problemlos vorbeifahren können.
? Ihn treffe kein Verschulden.
Zusammenfassend sei das Verfahren einzustellen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Eingabe vom 24.10.2023 hat die belangte Behörde den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt, wobei auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.
II. Feststellungen:
Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 24.10.2023 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
1. Bekämpfte Entscheidung:
Mit Straferkenntnis vom 07.09.2023 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer wie folgt vorgehalten:
„1. Datum/Zeit: 17.01.2023, 14:15 Uhr – 17.01.2023, 14:38 Uhr
Ort: G, Sgasse
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen **** (A)
Sie haben auf Gleisen von Schienenfahrzeugen geparkt.
Sie haben hierdurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 3 lit c Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 50,00 0 Tage(n) 23 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a,
Straßenverkehrs-ordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I. Nr. 154/2021Straßenverkehrs-ordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 154 aus 2021,
Ferner haben Sie gemäss § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäss Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 60,00.“
In der Begründung des Straferkenntnisses (S 3) wird unter anderem wie folgt ausgeführt:
„Aufgrund des Obangeführten ist es als erwiesen anzunehmen, dass Sie das Fahrzeug am 17.01.2023 in der Zeit von 14:15 Uhr bis 14:38 Uhr ordnungswidrig so knapp neben den Gleisen gehalten haben, sodass ein Schienenfahrzeug am gefahrlosen Vorbeifahren gehindert wurde.“
2. Zum Beschwerdeführer bzw. zum Tatvorwurf:
Der Beschwerdeführer war am 17.01.2023, dem Zeitpunkt, auf den sich der Tatvorwurf bezieht, Zulassungsbesitzer des Pkws mit dem Kennzeichen ****.
Der Beschwerdeführer hat seinen Pkw mit dem Kennzeichen **** am 17.01.2023 in der Zeit von 14:15 bis 14:38 Uhr in der Sgasse, G, seitlich knapp neben den Gleisen von Schienenfahrzeugen – nicht jedoch auf diesen – geparkt.
Dem Beschwerdeführer wurde weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Straferkenntnis vorgehalten, dass er so knapp neben den Gleisen geparkt hätte, dass ein Vorbeifahren durch Schienenfahrzeuge gefahrlos nicht möglich gewesen sei.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Die maßgebliche Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche PKW nicht auf den Gleisen geparkt bzw. abgestellt wurde, ergibt sich aus den im Akt der belangten Behörde befindlichen Lichtbildern. Dort ist klar erkennbar, dass der verfahrensgegenständliche Pkw seitlich (parallel) neben den Gleisen und nahe am Bordstein/Gehsteig geparkt wurde. Es ist daher daraus ersichtlich, dass der verfahrensgegenständliche Pkw knapp neben dem Gleis abgestellt bzw. geparkt wurde. Dies deckt sich auch mit der (dislozierten) Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auf Seite 3, wonach der PKW „so knapp neben den Gleisen“ [mit Hervorhebung durch den erkennenden Richter] gestanden habe, „sodass ein Schienenfahrzeug am gefahrlosen Vorbeifahren gehindert wurde.“ Im Übrigen stehen die getroffenen Feststellungen auch im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im behördlichen Ermittlungsverfahren nicht (auch) vorgeworfen wurde, so knapp neben den Gleisen geparkt zu haben, dass ein Vorbeifahren durch Schienenfahrzeuge gefahrlos nicht möglich gewesen sei, ergibt sich aus dem Umstand, dass ein derartiger Vorhalt dem Akt der belangten Behörde – abgesehen von der oben zitierten dislozierten Feststellung in der Begründung des Straferkenntnisses – nicht zu entnehmen ist. Insbesondere findet sich weder im Kopf der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Spruch des Straferkenntnisses ein entsprechender Hinweis/Vorhalt. Dies steht auch homogen im Einklang mit der verfahrenseinleitenden (Behinderungs-)Anzeige zur Nr. XXXX, in der ebenfalls lediglich als Begründung „Gleisparker“ angegeben ist. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im behördlichen Ermittlungsverfahren nicht (auch) vorgeworfen wurde, so knapp neben den Gleisen geparkt zu haben, dass ein Vorbeifahren durch Schienenfahrzeuge gefahrlos nicht möglich gewesen sei, ergibt sich aus dem Umstand, dass ein derartiger Vorhalt dem Akt der belangten Behörde – abgesehen von der oben zitierten dislozierten Feststellung in der Begründung des Straferkenntnisses – nicht zu entnehmen ist. Insbesondere findet sich weder im Kopf der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Spruch des Straferkenntnisses ein entsprechender Hinweis/Vorhalt. Dies steht auch homogen im Einklang mit der verfahrenseinleitenden (Behinderungs-)Anzeige zur Nr. römisch 40 , in der ebenfalls lediglich als Begründung „Gleisparker“ angegeben ist.
IV. Erwägungen:
In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:
1. Allgemeines:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.
§ 38 VwGVG regelt, dass, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG regelt, dass, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen:
Die entscheidungsrelevanten Normen der StVO im maßgeblichen Zeitpunkt (17.01.2023) lauten wie folgt:
§ 23. Halten und Parken.Paragraph 23, Halten und Parken.(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Das Hineinragen von Teilen des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, ist verboten. Ausgenommen davon ist im Falle von Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß (z. B. Seitenspiegel, Stoßstange) sowie für Ladetätigkeiten bis zu 10 Minuten. In jedem Fall hat dabei der freibleibende Querschnitt mindestens 1, 5 m zu betragen. Weiters hat auf Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Querschnitt von mindestens 1, 5 m in Fällen der Aufstellung oder Anbringung von Gegenständen und Einbauten freizubleiben; die Aufstellung von temporären Hindernissen wie Gerüsten oder Leitern zur Durchführung von Bau- oder Reparaturmaßnahmen ist zulässig.
(2) […]
§ 24. Halte- und Parkverbote.Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.[…]
[…]
[…]
§ 28. Schienenfahrzeuge.Paragraph 28, Schienenfahrzeuge.[…]
3. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes:
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).
Demnach gilt es zu prüfen, ob das Straferkenntnis vom 07.09.2023 zu Recht erlassen wurde.
4. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 24 Abs 3 lit c StVO stellt das Parken auf Gleisen von Schienenfahrzeugen eine Verwaltungsübertretung dar. Die belangte Behörde geht – wie dem angefochtenen Straferkenntnis augenscheinlich zu entnehmen ist (S 3) – davon aus, dass auch knappes Parken neben den Gleisen nach dieser Bestimmung strafbar ist, wenn dadurch eine Straßenbahn am Vorbeifahren gehindert ist. Aus Sicht der belangten Behörde sei ferner § 28 Abs 2 StVO einschlägig, sodass der Beschwerdeführer im Pkw verbleiben hätte müssen, um Schienenfahrzeugen – bei Herannahen – Platz machen zu können.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera c, StVO stellt das Parken auf Gleisen von Schienenfahrzeugen eine Verwaltungsübertretung dar. Die belangte Behörde geht – wie dem angefochtenen Straferkenntnis augenscheinlich zu entnehmen ist (S 3) – davon aus, dass auch knappes Parken neben den Gleisen nach dieser Bestimmung strafbar ist, wenn dadurch eine Straßenbahn am Vorbeifahren gehindert ist. Aus Sicht der belangten Behörde sei ferner Paragraph 28, Absatz 2, StVO einschlägig, sodass der Beschwerdeführer im Pkw verbleiben hätte müssen, um Schienenfahrzeugen – bei Herannahen – Platz machen zu können.
Die belangte Behörde verkennt dabei die Rechtslage. Wie dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 3 lit c StVO zu entnehmen ist, stellt ausschließlich das Parken auf Gleisen eine Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle dar. Der (eindeutige) Wortlaut der Bestimmung bildet dabei die Grenze jeder Auslegungsmethode (statt vieler mwN VwGH 29.06.2011, 2009/12/0141).Die belangte Behörde verkennt dabei die Rechtslage. Wie dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 3, Litera c, StVO zu entnehmen ist, stellt ausschließlich das Parken auf Gleisen eine Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle dar. Der (eindeutige) Wortlaut der Bestimmung bildet dabei die Grenze jeder Auslegungsmethode (statt vieler mwN VwGH 29.06.2011, 2009/12/0141).
Das (zu) knappe Parken bzw Abstellen eines Fahrzeuges neben den Gleisen unterfällt – wenn hierdurch andere Straßenbenützer am Vorbeifahren gehindert werden (was seitens der belangten Behörde in der Begründung angeführt wird) – nicht § 24 Abs 3 lit c StVO, sondern § 23 Abs 1 StVO. Nach der letztgenannten Bestimmung hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Es entspricht auch der Rechtsprechung des VwGH, wonach das (zu) knappe Parken neben Gleisen (etwa von Straßenbahnen) unter § 23 Abs 1 StVO zu subsumieren ist und § 28 Abs 2 StVO – wie auch § 24 Abs 3 lit c StVO – nicht zur Anwendung gelangen [VwGH 28.02.1997, 97/02/0041 ZVR 1998/74; idS auch Pürstl, StVO-ON15.01 § 28 (Stand 15.01.2023, rdb.at) Rz 2]. Auch in einer Entscheidung des OGH vom 29.04.1966, 2 Ob 80/66, wurde bereits festgehalten, dass das Abstellen eines Fahrzeuges so knapp neben (Eisenbahn-)Schienen, dass der Zug in einem Abstand von nur 9 cm passieren kann, der Vorschrift des § 23 Abs 1 StVO widerspricht, da dadurch andere Verkehrsteilnehmer am Vorbeifahren gehindert werden.Das (zu) knappe Parken bzw Abstellen eines Fahrzeuges neben den Gleisen unterfällt – wenn hierdurch andere Straßenbenützer am Vorbeifahren gehindert werden (was seitens der belangten Behörde in der Begründung angeführt wird) – nicht Paragraph 24, Absatz 3, Litera c, StVO, sondern Paragraph 23, Absatz eins, StVO. Nach der letztgenannten Bestimmung hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Es entspricht auch der Rechtsprechung des VwGH, wonach das (zu) knappe Parken neben Gleisen (etwa von Straßenbahnen) unter Paragraph 23, Absatz eins, StVO zu subsumieren ist und Paragraph 28, Absatz 2, StVO – wie auch Paragraph 24, Absatz 3, Litera c, StVO – nicht zur Anwendung gelangen [VwGH 28.02.1997, 97/02/0041 ZVR 1998/74; idS auch Pürstl, StVO-ON15.01 Paragraph 28, (Stand 15.01.2023, rdb.at) Rz 2]. Auch in einer Entscheidung des OGH vom 29.04.1966, 2 Ob 80/66, wurde bereits festgehalten, dass das Abstellen eines Fahrzeuges so knapp neben (Eisenbahn-)Schienen, dass der Zug in einem Abstand von nur 9 cm passieren kann, der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, StVO widerspricht, da dadurch andere Verkehrsteilnehmer am Vorbeifahren gehindert werden.
Indem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausschließlich das Parken auf Gleisen von Schienenfahrzeugen vorgeworfen hat, jedoch in der Begründung (disloziert) festgestellt wurde, dass sich das Fahrzeug tatsächlich neben den Gleisen befand, besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung. Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl VwGH vom 27.05.2011, 2010/02/0231, sowie vom 06.09.2016, Ra 2016/09/0049).Indem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausschließlich das Parken auf Gleisen von Schienenfahrzeugen vorgeworfen hat, jedoch in der Begründung (disloziert) festgestellt wurde, dass sich das Fahrzeug tatsächlich neben den Gleisen befand, besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung. Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH vom 27.05.2011, 2010/02/0231, sowie vom 06.09.2016, Ra 2016/09/0049).
Gegenständlich besteht ein solcher Widerspruch, der sich nicht in einer bloß terminologischen Abweichung erschöpft. Dies schon deshalb, weil das Parken auf Gleisen und das Parken neben Gleisen – bei Hinderung anderer Verkehrsteilnehmer – unterschiedlichen Normen (§ 24 Abs 3 lit c StVO vs § 23 Abs 1 StVO) unterliegt.Gegenständlich besteht ein solcher Widerspruch, der sich nicht in einer bloß terminologischen Abweichung erschöpft. Dies schon deshalb, weil das Parken auf Gleisen und das Parken neben Gleisen – bei Hinderung anderer Verkehrsteilnehmer – unterschiedlichen Normen (Paragraph 24, Absatz 3, Litera c, StVO vs Paragraph 23, Absatz eins, StVO) unterliegt.
Gemäß § 44a VStG ist das VwG grundsätzlich dazu verpflichtet einen nicht hinreichenden Spruch eines Straferkenntnisses zu konkretisieren (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033; 01.06.2021, Ra 2019/11/0202; 18.03. 2022, Ro 2020/04/0008). Die Grenze der Abänderungsbefugnis des VwG bildet dabei jedoch stets die Auswechslung der Tat, also die „Heranziehung eines anderen Sachverhalts bzw. eines (zusätzlichen) Sachverhaltselements (statt vieler VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228; 24.02.2016, Ra 2015/09/0071; 08.03.2023, Ra 2022/03/0103). Gemäß Paragraph 44 a, VStG ist das VwG grundsätzlich dazu verpflichtet einen nicht hinreichenden Spruch eines Straferkenntnisses zu konkretisieren (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033; 01.06.2021, Ra 2019/11/0202; 18.03. 2022, Ro 2020/04/0008). Die Grenze der Abänderungsbefugnis des VwG bildet dabei jedoch stets die Auswechslung der Tat, also die „Heranziehung eines anderen Sachverhalts bzw. eines (zusätzlichen) Sachverhaltselements (statt vieler VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228; 24.02.2016, Ra 2015/09/0071; 08.03.2023, Ra 2022/03/0103).
Im vorliegenden Fall ist keine (zulässige) Präzisierung bzw. Modifikation des Schuldspruches durch das erkennende Gericht möglich. Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (wie auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung) nicht zur Last gelegt, dass dieser so knapp neben den Gleisen geparkt hat, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert wurde. Demnach würde die Aufnahme dieser (beiden) Sachverhaltselemente in den Schuldspruch bei der rechtlich grundsätzlich gebotenen Subsumption unter § 23 Abs 1 StVO eine unzulässige Auswechslung der Tat durch das erkennende Landesverwaltungsgericht Steiermark darstellen (vgl zu einer ähnlichen Konstellation auch VwGH 23.10.1995, 94/04/0080).Im vorliegenden Fall ist keine (zulässige) Präzisierung bzw. Modifikation des Schuldspruches durch das erkennende Gericht möglich. Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (wie auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung) nicht zur Last gelegt, dass dieser so knapp neben den Gleisen geparkt hat, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert wurde. Demnach würde die Aufnahme dieser (beiden) Sachverhaltselemente in den Schuldspruch bei der rechtlich grundsätzlich gebotenen Subsumption unter Paragraph 23, Absatz eins, StVO eine unzulässige Auswechslung der Tat durch das erkennende Landesverwaltungsgericht Steiermark darstellen vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation auch VwGH 23.10.1995, 94/04/0080).
Soweit Spruchmängel unbehebbar sind – wie gegenständlich wegen des Verstoßes gegen § 44a Z 1 VStG bei nicht ausreichend konkretisiertem Tatvorwurf, weil das erkennende Gericht unter diesen Umständen die Tat auswechseln müsste –, ist mit Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG vorzugehen (vgl mwN Honeder/Praschl-Bichler, ZVG 2016, 292).Soweit Spruchmängel unbehebbar sind – wie gegenständlich wegen des Verstoßes gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bei nicht ausreichend konkretisiertem Tatvorwurf, weil das erkennende Gericht unter diesen Umständen die Tat auswechseln müsste –, ist mit Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG vorzugehen vergleiche mwN Honeder/Praschl-Bichler, ZVG 2016, 292).
Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben. Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten (§ 52 Abs 9 VwGVG). Hierauf gründet sich die Kostenentscheidung.Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben. Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten (Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG). Hierauf gründet sich die Kostenentscheidung.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG unterbleiben, weil der Beschwerde schon auf Grund der Aktenlage stattzugeben war. Im Übrigen ist auch § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG einschlägig, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. In concreto war die Durchführung einer Verhandlung auch nach dieser Bestimmung nicht verfassungsrechtlich geboten (VfSlg 16.894/2003).Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, weil der Beschwerde schon auf Grund der Aktenlage stattzugeben war. Im Übrigen ist auch Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG einschlägig, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. In concreto war die Durchführung einer Verhandlung auch nach dieser Bestimmung nicht verfassungsrechtlich geboten (VfSlg 16.894/2003).
V. Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – obzitierten – Rechtsprech