TE Vwgh Beschluss 1995/5/9 95/14/0025

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, in der Beschwerdesache der C in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1987 (Nichterledigung der Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf an der Krems vom 6. Juni 1994, StNr n1/n2, Ref 01), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der am 31. Jänner 1995 zur Post gegebenen Beschwerde, in der behauptet wird, die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich habe ihre Pflicht zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Kirchdorf an der Krems vom 6. Juni 1994 für die Jahre 1984 bis 1987 verletzt, wird zum Sachverhalt folgendes ausgeführt:

"Mit Bescheid vom 06.06.1994 hat mir das Finanzamt Kirchdorf/Krems Einkommensteuernachzahlungen für die Jahre 1984-1987 per insgesamt 346.240 S vorgeschrieben. Gegen den genannten Bescheid habe ich durch meine ausgewiesenen Rechtsfreunde fristgerecht Berufung an die belangte Behörde erhoben, welche bis dato über die Berufung nicht entschieden hat."

Zum Beweis dieser Behauptung wurden der Beschwerde Ablichtungen der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Kirchdorf an der Krems vom 6. Juni 1994 für die Jahre 1984 bis 1987, der dagegen gerichteten Berufung sowie eines Auszuges aus dem Postaufgabebuch der ausgewiesenen Rechtsfreunde angeschlossen.

Mit Verfügung vom 9. Februar 1995 stellte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 3 VwGG auf, diese binnen zwei Wochen durch Wiedergabe des Sachverhaltes in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens zu ergänzen.

Bei - innerhalb offener Frist - erfolgter Wiedervorlage der Beschwerde wurde zum erteilten Auftrag nur folgendes ausgeführt:

"Ich habe mich an der Bautreuhand-Hausanteilschein-GmbH & Co KG Serie 10 als Treuhandkommanditistin in den Jahren 1984 bis 1987 beteiligt, wofür mir von meinem damaligen Wohnsitzfinanzamt (Finanzamt Leoben) Steuervorteile (Geltendmachung von von der Gesellschaft zugewiesenen Verlusten und Geltendmachung der Finanzierungskosten als Sonderwerbungskosten) Verluste von insgesamt 346.240 S zugewiesen worden sind. Mit Bescheiden je vom 6.6.1994 hat mir mein nunmehriges Wohnsitzfinanzamt, nämlich das Finanzamt Kirchdorf/Krems, zufolge eines gegen die Gesellschaft erlassenen Liebhabereibescheides Einkommensteuernachzahlungen für die oben genannten Jahre (1984-1987) per insgesamt 346.240 S vorgeschrieben, wie sich dies aus den Beilagen ergibt. Gegen die genannten Bescheide, welche mir etwa am 10.6.1994 zugestellt worden sind, habe ich fristgerecht mit Berufung vom 20.6.1994, zur Post gegeben am 21.6.1994, Berufung an die belangte Behörde erhoben, welche bis dato über die Berufung nicht entschieden hat."

Zum Beweis der Richtigkeit ihrer Ausführungen wies die Beschwerdeführerin auf die der Beschwerde angeschlossenen Ablichtungen der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Kirchdorf an der Krems vom 6. Juni 1994 für die Jahre 1984 bis 1987 sowie der dagegen gerichteten Berufung hin.

Mit den eben wiedergegebenen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Auftrag zur Behebung der ihrer Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgekommen. Die von der Beschwerdeführerin als ausreichend angesehene Sachverhaltsdarstellung erschöpft sich in der Behauptung, die ihr zunächst zugewiesenen Verluste und damit Steuervorteile seien in der Folge wieder sistiert worden. Hiebei ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die zunächst zum Ansatz gebrachten Verluste wieder sistiert worden sind bzw aus welchen Gründen sich die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Kirchdorf an der Krems vom 6. Juni 1994 für die Jahre 1984 bis 1987 als rechtswidrig erweisen sollten. Von einer zeitlich geordneten Darstellung des Sachverhaltes des Verwaltungsgeschehens kann daher keine Rede sein. Auch der Hinweis auf die der Beschwerde angeschlossenen Beilagen ersetzt die Sachverhaltsdarstellung nicht (vgl den hg Beschluß vom 30. März 1992, 92/15/0033, mwA).

Die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes ist unbedingt notwendig, weil der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, daß die belangte Behörde die Akten nicht vorlegt, in der Lage sein muß, im Sinn des § 38 Abs 2 VwGG auf Grund der Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Sache zu erkennen. Daher liegt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende und damit zulässige Säumnisbeschwerde nur vor, wenn sie zumindest alle jene tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthält, die notwendig sind, daß der Verwaltungsgerichtshof allein auf Grund dieser Angaben meritorisch entscheiden kann (vgl den hg Beschluß vom 2. März 1992, 92/15/0011, mwA).

Da die Beschwerdeführerin den Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nicht erfüllt hat, war gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

Inhalt der Säumnisbeschwerde Mängelbehebung Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140025.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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