TE Vfgh Erkenntnis 1993/3/10 B1261/91, B1262/91, B1263/91

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Z1.2. und des Punktes 13) der 106. Öffentlichen Bekanntmachung für den Import von Speck der Vieh- und Fleischkommission vom 28.08.90 mit E v 10.03.93, V47-49/92.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit den gegenüber den beschwerdeführenden Gesellschaften erlassenen, in der Begründung gleichlautenden Bescheiden vom 26. September 1991, Z 37.540/02-III/B/7/91, hat die Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Einfuhrbewilligungsanträge der beschwerdeführenden Gesellschaften unter Berufung auf die

106. Öffentliche Bekanntmachung über die Einfuhr von Speck vom 28. August 1990, Z 37.224/01-III/B/7/1990, der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (106. Öffentliche Bekanntmachung 1990) abgewiesen. Die Anträge waren nach Meinung der Behörde nicht nur in der Reihenfolge ihres Einlangens zu bewilligen; sondern bereits aufliegende, vor dem 28. August 1990 eingelangte Anträge wurden mitberücksichtigt. Da die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaften (- zwar am 28. August 1990, jedoch -) erst nach den ersten 25 zu berücksichtigenden Anträgen einlangten, wurden sie von der belangten Behörde abgewiesen.

2. Die beschwerdeführenden Gesellschaften haben die genannten Bescheide gemäß Art144 Abs1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten und erachten sich in ihren Beschwerden in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in ihren Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt. Im Gleichheitsrecht vermeinen die beschwerdeführenden Gesellschaften dadurch verletzt zu sein, daß die belangte Behörde die Bestimmungen des Viehwirtschaftsgesetzes und der 106. Öffentlichen Bekanntmachung 1990, insbesondere §21 Viehwirtschaftsgesetz 1983 und Z1.2. der 106. Öffentlichen Bekanntmachung 1990, denkunmöglich angewendet habe.

3. Die Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft beantragt in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden. Die Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft verteidigt in ihrer über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes abgegebenen Stellungnahme die Gesetzmäßigkeit der 106. Öffentlichen Bekanntmachung 1990.

II. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 10. Juni 1992 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Z1.2. und des Punktes 13) der

106. Öffentlichen Bekanntmachung 1990 von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 10. März 1993, V47/92 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der

106. Öffentlichen Bekanntmachung 1990 als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat bei Erlassung der Bescheide diese gesetzwidrigen Bestimmungen der 106. Öffentlichen Bekanntmachung 1990 angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaften nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Gesellschaften wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB. VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1261.1991

Dokumentnummer

JFT_10069690_91B01261_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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