Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §63Rechtssatz
Grundsätzlich ist das WRG im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für gem. § 37 AWG genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen entsprechend der Konzentrationsbestimmung des § 38 Abs 1a AWG mitanzuwenden. Betreffend die Einräumung von Zwangsrechten iSd § 63 WRG ist aber auszuführen, dass die Einräumung von Zwangsrechten im Verfahren für die Genehmigung einer Deponie nicht mehr möglich ist. Mit der Übertragung des Deponieregimes in das AWG ist die Möglichkeit zur Einräumung von Enteignungen nach dem WRG weggefallen (Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 63 Rz 1). Seit diesem Zeitpunkt sind betreffend die Einräumung von Zwangsrechten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren einer Deponie ausschließlich die Bestimmungen des AWG anzuwenden.Grundsätzlich ist das WRG im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für gem. Paragraph 37, AWG genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen entsprechend der Konzentrationsbestimmung des Paragraph 38, Absatz eins a, AWG mitanzuwenden. Betreffend die Einräumung von Zwangsrechten iSd Paragraph 63, WRG ist aber auszuführen, dass die Einräumung von Zwangsrechten im Verfahren für die Genehmigung einer Deponie nicht mehr möglich ist. Mit der Übertragung des Deponieregimes in das AWG ist die Möglichkeit zur Einräumung von Enteignungen nach dem WRG weggefallen (Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 Paragraph 63, Rz 1). Seit diesem Zeitpunkt sind betreffend die Einräumung von Zwangsrechten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren einer Deponie ausschließlich die Bestimmungen des AWG anzuwenden.
Schlagworte
Mitanwendung WRG, Einräumung von Zwangsrechten, Genehmigung Deponie, Übertragung des Deopnieregimes, Enteigung, Wasserrechtsgesetz 1959, Abfallwirtschaftsgesetz 2002European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.46.23.3250.2023.Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024