Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.02.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Aus § 39 Abs 1 Z 4 AWG ergibt sich, dass für den Antrag auf eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Behandlungsanlage gemäß § 37 AWG eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, erforderlich ist, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist. Auch wenn gegenständlich baulich keine Maßnahme mehr am Grundstück erforderlich sein möge, wird dieses von der Behandlungsanlage in Anspruch genommen und ist trotz allem für den Betrieb die Zustimmungserklärung erforderlich.Aus Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG ergibt sich, dass für den Antrag auf eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, AWG eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, erforderlich ist, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist. Auch wenn gegenständlich baulich keine Maßnahme mehr am Grundstück erforderlich sein möge, wird dieses von der Behandlungsanlage in Anspruch genommen und ist trotz allem für den Betrieb die Zustimmungserklärung erforderlich.
Schlagworte
Zustimmungserklärung Liegenschaftseigentümer, Eigentümer, Behandlungsanlage, Betrieb, Abfallwirtschaftsgesetz 2002European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.46.23.3250.2023.Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024