RS Lvwg 2024/5/14 LVwG 41.25-1279/2024

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

Beitrags- und UmlagenO RAK Stmk idF AnwBl 2024/1
RAO 1945 §53 Abs1
RAO 1945 §53 Abs2 Z2
RAO 1945 §53 Abs2 Z4
B-VG Art18
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Umlagenordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer hat gemäß § 53 Abs 1 RAO die Beiträge für die Versorgungseinrichtungen auch derart zu bemessen, dass die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist und ist diese dem Verordnungsgeber vorgegebene rechtspolitische Zielsetzung auch bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit zu berücksichtigen, zumal sich der Verordnungsgeber auch in diesem Rahmen zu bewegen hat. Unter Beachtung der rechtspolitischen Zielsetzung des § 53 Abs 1 RAO und dem Ausnahmecharakter des § 53 Abs 2 Z 2 und Z 4 RAO sowie der näher beschriebenen Beschränkung auf den eigenen Wirkungsbereich, sind Tatsachen, welche fallbezogen für eine Gesetzwidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit oder einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip nach Art 18 B-VG sprechen würden, für das Verwaltungsgericht nicht zu ersehen.Die Umlagenordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer hat gemäß Paragraph 53, Absatz eins, RAO die Beiträge für die Versorgungseinrichtungen auch derart zu bemessen, dass die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist und ist diese dem Verordnungsgeber vorgegebene rechtspolitische Zielsetzung auch bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit zu berücksichtigen, zumal sich der Verordnungsgeber auch in diesem Rahmen zu bewegen hat. Unter Beachtung der rechtspolitischen Zielsetzung des Paragraph 53, Absatz eins, RAO und dem Ausnahmecharakter des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, RAO sowie der näher beschriebenen Beschränkung auf den eigenen Wirkungsbereich, sind Tatsachen, welche fallbezogen für eine Gesetzwidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit oder einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, B-VG sprechen würden, für das Verwaltungsgericht nicht zu ersehen.

Schlagworte

Umlagenordnung, Beiträge für Versorgungseinrichtungen, langfristige Sicherung der Auszahlung der Leistungen, rechtspolitische Zielsetzung, Beurteilung Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit, Rechtsanwaltsordnung 1945, Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Legalitätsprinzip, eigener Wirkungsbereich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.25.1279.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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