Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
14.05.2024Index
27/01 RechtsanwälteNorm
Beitrags- und UmlagenO RAK Stmk idF AnwBl 2024/1Rechtssatz
Die Umlagenordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer hat gemäß § 53 Abs 1 RAO die Beiträge für die Versorgungseinrichtungen auch derart zu bemessen, dass die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist und ist diese dem Verordnungsgeber vorgegebene rechtspolitische Zielsetzung auch bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit zu berücksichtigen, zumal sich der Verordnungsgeber auch in diesem Rahmen zu bewegen hat. Unter Beachtung der rechtspolitischen Zielsetzung des § 53 Abs 1 RAO und dem Ausnahmecharakter des § 53 Abs 2 Z 2 und Z 4 RAO sowie der näher beschriebenen Beschränkung auf den eigenen Wirkungsbereich, sind Tatsachen, welche fallbezogen für eine Gesetzwidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit oder einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip nach Art 18 B-VG sprechen würden, für das Verwaltungsgericht nicht zu ersehen.Die Umlagenordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer hat gemäß Paragraph 53, Absatz eins, RAO die Beiträge für die Versorgungseinrichtungen auch derart zu bemessen, dass die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist und ist diese dem Verordnungsgeber vorgegebene rechtspolitische Zielsetzung auch bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit zu berücksichtigen, zumal sich der Verordnungsgeber auch in diesem Rahmen zu bewegen hat. Unter Beachtung der rechtspolitischen Zielsetzung des Paragraph 53, Absatz eins, RAO und dem Ausnahmecharakter des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, RAO sowie der näher beschriebenen Beschränkung auf den eigenen Wirkungsbereich, sind Tatsachen, welche fallbezogen für eine Gesetzwidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit oder einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, B-VG sprechen würden, für das Verwaltungsgericht nicht zu ersehen.
Schlagworte
Umlagenordnung, Beiträge für Versorgungseinrichtungen, langfristige Sicherung der Auszahlung der Leistungen, rechtspolitische Zielsetzung, Beurteilung Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit, Rechtsanwaltsordnung 1945, Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Legalitätsprinzip, eigener WirkungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.25.1279.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024