TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/14 LVwG 41.25-1279/2024

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1945 §1 Abs1
RAO 1945 §5 Abs1
Beitrags- und UmlagenO RAK Stmk idF AnwBl 2024/1
RAO 1945 §51
RAO 1945 §53
B-VG Art120b
RAO 1945 §53 Abs1
RAO 1945 §53 Abs2 Z2
RAO 1945 §53 Abs2 Z4
B-VG Art18
  1. RAO 1945 § 1 gültig von 09.08.1945 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. RAO 1945 § 5 gültig von 29.07.1956 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. B-VG Art. 120b heute
  2. B-VG Art. 120b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt Mag. A B, G, Kgasse, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27.02.2024, GZ: 2020/0503/-36,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. wird der Beschwerde vom 02.04.2024 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Rechtsgrundlagen „§§ 51 und 53 Rechtsanwaltsordnung (RAO), BGBl. Nr. 96/1886 idF BGBl. I Nr. 39/2023, iVm 1.) b) I Teil A: Grundpension der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer“, lauten.römisch eins.     Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 17, leg. cit. wird der Beschwerde vom 02.04.2024 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Rechtsgrundlagen „§§ 51 und 53 Rechtsanwaltsordnung (RAO), BGBl. Nr. 96/1886 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2023,, in Verbindung mit 1.) b) römisch eins Teil A: Grundpension der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer“, lauten.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

B)

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über den Beschwerdeantrag vom 02.04.2024 des Herrn Rechtsanwalt Mag. A B, G, Kgasse, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27.02.2024, GZ: 2020/0503/-36, soweit in diesem auch über den Zeitraum 07.07.2024 bis 04.09.2025 die Ermäßigung des Beitrages zur Versorgungseinrichtung Teil A der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragt wurde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.   Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. sowie § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden AVG), wird dieser Antrag an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer weitergeleitet.römisch eins.   Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 17, leg. cit. sowie Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden AVG), wird dieser Antrag an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer weitergeleitet.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 04.04.2024 vorgelegten Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt Mag. A B vom 02.04.2024 sowie der angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich, dass Herr Rechtsanwalt Mag. A B mit Schreiben vom 04.10.2023 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragte, den gemäß Punkt 1.a) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) jeweils in der geltenden Fassung zu leistenden monatlichen Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung in der Höhe von damals € 1.488,00 (Verordnung idF der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gemäß Punkt 1.b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) in der jeweils geltenden Fassung bis 06.07.2024 um ein Drittel zu ermäßigen.Auf Grundlage der von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 04.04.2024 vorgelegten Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt Mag. A B vom 02.04.2024 sowie der angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich, dass Herr Rechtsanwalt Mag. A B mit Schreiben vom 04.10.2023 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragte, den gemäß Punkt 1.a) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) jeweils in der geltenden Fassung zu leistenden monatlichen Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung in der Höhe von damals € 1.488,00 (Verordnung in der Fassung der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gemäß Punkt 1.b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) in der jeweils geltenden Fassung bis 06.07.2024 um ein Drittel zu ermäßigen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 24.10.2023 aufgrund der verspäteten Antragstellung mangels Antragsvoraussetzungen abgewiesen, wogegen Herr Rechtsanwalt Mag. A B mit Schriftsatz vom 30.11.2023 Vorstellung erhob, welche mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 27.02.2024 abgewiesen wurde; - dies im Wesentlichen ebenfalls mit der Begründung der nicht fristgerechten Antragstellung bzw. der mangelnden Voraussetzungen für den Antrag. Mit der zum Tragen kommenden Regelung sei daran gedacht, Rechtsanwälten den Berufseinstieg und Geschäftsaufbau als Selbstständiger zu erleichtern und könne die Formulierung „Ersteintragung“ und „Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“ nur derart verstanden werden, dass es sich um die erstmalige Eintragung in eine Liste der (neun) österreichischen Rechtsanwaltskammern handeln müsse, andernfalls dies im Widerspruch mit dem Telos der Norm stünde. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege - ungeachtet des Umstandes, dass der Vorstellungswerber aufgrund der von ihm frei gewählten Situation einen „rechtzeitigen“ Antrag nicht stellen habe können - nicht vor, zumal der Vorstellungswerber seinen ersten Kanzleisitz und damit einhergehend seine Ersteintragung in eine Liste der (neun) österreichischen Rechtsanwaltskammern frei gewählt habe und damit auch einhergehende auf den jeweiligen Satzungen der Länderkammern beruhende Pflichten und Privilegien frei gewählt habe. Hätte der Vorstellungswerber sich für eine Ersteintragung in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer entschieden, hätte auch er die Privilegien der Steiermärkischen Umlagenordnung in Anspruch nehmen können.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr Rechtsanwalt Mag. A B mit Schriftsatz vom 02.04.2024 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dem Antrag auf Ermäßigung des Beitrags gemäß I Teil A 1.) b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung idF der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gültig ab 01.01.2023, bis 04.09.2025, in eventu bis 06.07.2024, stattzugeben; in eventu den angefochtenen Bescheid mittels Beschluss aufzuheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, wobei der Beschwerdeführer überdies auch anregte, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs 1 B-VG heranzutreten, zum Zwecke Punkt I Teil A: Grundpension 1.) b) der Beitragsordnung 2023 als gesetzwidrig aufzuheben. Gegen diesen Bescheid erhob Herr Rechtsanwalt Mag. A B mit Schriftsatz vom 02.04.2024 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dem Antrag auf Ermäßigung des Beitrags gemäß römisch eins Teil A 1.) b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung in der Fassung der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gültig ab 01.01.2023, bis 04.09.2025, in eventu bis 06.07.2024, stattzugeben; in eventu den angefochtenen Bescheid mittels Beschluss aufzuheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, wobei der Beschwerdeführer überdies auch anregte, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG heranzutreten, zum Zwecke Punkt römisch eins Teil A: Grundpension 1.) b) der Beitragsordnung 2023 als gesetzwidrig aufzuheben.

In seiner Beschwerde, mit welcher der behördliche Bescheid zur Gänze angefochten wurde, stützt sich der Beschwerdeführer im Ergebnis auch auf den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde und führte in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Detail Nachstehendes aus:

Mit Eingabe vom 03.05.2024 wurden seitens der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer über verwaltungsgerichtliches Ersuchen auch die Protokolle über die bezughabenden Plenarversammlungen am 04.10.2022 und 28.11.2023 zur Einsichtnahme vorgelegt und ist auch zu ersehen, dass die beschlossenen Verordnungen unter https://www.oerak.at/kammer/**** bzw. https://www.rakstmk.at/infocorner/**** kundgemacht wurden.

Im Verfahrensgegenstand wurde am 13.05.2024 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer auf die Beschwerde verwies und Befragen ausführte, dass es richtig sei, dass die Ersteintragung bei der Rechtsanwaltskammer Wien mit 06.07.2022 erfolgt sei und er bis einschließlich 03.09.2023 auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Wien gewesen sei. Mit 10.08.2023 sei von ihm auch die Sitzverlegung und der Kammerwechsel von W nach G angezeigt worden und seine Übersiedelung von W nach G laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer mit 04.09.2023 zur Kenntnis genommen worden sowie die Richtigstellung der Rechtsanwaltsliste auch amtswegig vorgenommen worden. Festhalten wolle er, dass in W eine Bewilligung für die Beitragsermäßigung in Bezug auf Teil B der Versorgungseinrichtung kammerseitig mittels Bescheides bewilligt worden sei. Anlass, den verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen, sei für ihn die 4. Quartalsvorschreibung 2023 gewesen.

Von Seiten der belangten Behörde wurde auf die bekämpfte Erledigung verwiesen und im gegenständlichen Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass selbst bei Reduktion der Beitragsleistungen es auch aliquot in der Folge zu einer Leistungsreduktion bei in Anspruchnahme derselben komme.

Weiteres Vorbringen wurde im Zuge dieser Amtshandlung nicht erstattet und wurden auch weitere Beweisanträge nicht gestellt.

Auf Grundlage des von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch der Beweisergebnisse der durchgeführten Verhandlung, welcher auch die Verwaltungsverfahrensakten der belangten Behörde zugrundegelegt wurden, ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

Der Beschwerdeführer wurde am 06.07.2022 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte, damals bei der Rechtsanwaltskammer Wien, eingetragen. Die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien erfolgte bis 03.09.2023. Mit Schreiben vom 10.08.2023 zeigte der Beschwerdeführer der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer seine geplante Sitzverlegung und den Kammerwechsel von W nach G an und wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass die Übersiedelung von W nach G mit 04.09.2023 zur Kenntnis genommen worden sei und die Richtigstellung der Rechtsanwaltsliste amtswegig vorgenommen worden sei. Von Seiten der Rechtsanwaltskammer Wien wurde ein Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Beitragsermäßigung gemäß § 7 der Satzung Teil B 2018 iVm § 17 der Umlagenordnung 2023 mit Bescheid der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 18.08.2022 bewilligt, wobei die Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien eine Beitragsermäßigung der Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A, anders als die Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, nicht vorsieht. Der Beschwerdeführer wurde am 06.07.2022 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte, damals bei der Rechtsanwaltskammer Wien, eingetragen. Die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien erfolgte bis 03.09.2023. Mit Schreiben vom 10.08.2023 zeigte der Beschwerdeführer der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer seine geplante Sitzverlegung und den Kammerwechsel von W nach G an und wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass die Übersiedelung von W nach G mit 04.09.2023 zur Kenntnis genommen worden sei und die Richtigstellung der Rechtsanwaltsliste amtswegig vorgenommen worden sei. Von Seiten der Rechtsanwaltskammer Wien wurde ein Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Beitragsermäßigung gemäß Paragraph 7, der Satzung Teil B 2018 in Verbindung mit Paragraph 17, der Umlagenordnung 2023 mit Bescheid der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 18.08.2022 bewilligt, wobei die Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien eine Beitragsermäßigung der Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A, anders als die Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, nicht vorsieht.

Als Anlass der Beitragsvorschreibung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer für das 4. Quartal 2023 betreffend den Beitrag zur Versorgungseinrichtung Teil A beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, nach Korrespondenz mit der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, mit Schreiben vom 04.10.2023, beim Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, eingelangt am selben Tag, den gemäß Punkt 1.a) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) jeweils in der geltenden Fassung zu leistenden monatlichen Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung in der Höhe von damals € 1.488,00 (Verordnung idF der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gemäß Punkt 1.b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) in der jeweils geltenden Fassung, bis 06.07.2024 um ein Drittel zu ermäßigen.Als Anlass der Beitragsvorschreibung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer für das 4. Quartal 2023 betreffend den Beitrag zur Versorgungseinrichtung Teil A beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, nach Korrespondenz mit der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, mit Schreiben vom 04.10.2023, beim Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, eingelangt am selben Tag, den gemäß Punkt 1.a) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) jeweils in der geltenden Fassung zu leistenden monatlichen Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung in der Höhe von damals € 1.488,00 (Verordnung in der Fassung der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gemäß Punkt 1.b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) in der jeweils geltenden Fassung, bis 06.07.2024 um ein Drittel zu ermäßigen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 24.10.2023 aufgrund der verspäteten Antragstellung abgewiesen und nach Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 30.11.2023 wies der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) mit Bescheid vom 27.02.2024, GZ: 2020/05/03-36, die erhobene Vorstellung ab, wogegen der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.04.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhob, welche dem Verwaltungsgericht von Seiten der Behörde am 04.04.2024 vorgelegt wurde.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen bereits aus der beschwerdeführerseitig erhobenen Beschwerde sowie den von Seiten der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsverfahrensakten und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden ergeben, wobei diese Beweisergebnisse auch im Zuge der durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung Bestätigung erfuhren, insbesondere sind die Fakten der erstmaligen Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Rechtsanwälte bei der Wiener Rechtsanwaltskammer sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, fallbezogen nicht strittig und folgt das erkennende Gericht im Übrigen auch den sachverhaltsbezogenen überzeugenden Darlegung des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung und wurde dieser Sachverhalt auch von Seiten der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht in Frage gestellt.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die nachstehenden Rechtsgrundlagen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt: Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

 3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Nachstehendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Nachstehendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“

§ 31 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 31, VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Die maßgebenden Bestimmungen der RAO lauten wie folgt:

§ 1 Abs 1 RAO:Paragraph eins, Absatz eins, RAO:

„(1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)„(1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Anmerkung, jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (Paragraphen 5 und 5a)

[…]“

§ 5 Abs 1 RAO:Paragraph 5, Absatz eins, RAO:

„(1) Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, unter Angabe des letzteren seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken.

[…]“

§ 22 Abs 1 RAO:Paragraph 22, Absatz eins, RAO:

„(1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet. Die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer bleibt auch während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 34 Abs. 2) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32) aufrecht.„(1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet. Die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer bleibt auch während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 34, Absatz 2,) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 32,) aufrecht.

[…]“

§ 49 RAO: Paragraph 49, RAO:

„(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs. 1 Z 6) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.„(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.

(1a) In der Satzung kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten, wobei bei der Ermittlung der insoweit maßgeblichen Gesamtzahl die Anzahl der Rechtsanwaltsanwärter nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.(1a) In der Satzung kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach Paragraph 3, Absatz 5, Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten, wobei bei der Ermittlung der insoweit maßgeblichen Gesamtzahl die Anzahl der Rechtsanwaltsanwärter nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.

(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.

(3) Kommt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag seiner Pflicht zur Erlassung der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald der Österreichische Rechtsanwaltskammertag den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

§ 50 RAO:Paragraph 50, RAO:

(1) Jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.       Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters.

1a.      Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben. Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung hat innerhalb eines Jahres ab dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) zu erfolgen; § 1494 ABGB ist sinngemäß anzuwenden.

2.       Voraussetzungen für den Anspruch sind

a)       im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in der Satzung vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in der betreffenden Umlagenordnung gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b oder c getroffenen Regelung Beitragszeiten für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums ungekürzt erworben werden; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;

b)       im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach lit. a maßgeblichen Altersgrenzen;

ferner muss der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters zu laufen begonnen hat;ferner muss der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters zu laufen begonnen hat;

c)       im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung

aa)      der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland;

bb)      bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten darüber hinaus eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über diesen Verzicht;

cc)      der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste;

d)       im Fall der Witwen-(Witwer-)Versorgung, dass die Ehe vor Vollendung des 55. Lebensjahrs des verstorbenen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters geschlossen worden ist, es sei denn, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters aufrecht war und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre aufrecht bestanden hat und der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter und der Witwe beziehungsweise dem Witwer weniger als 20 Jahre beträgt oder dass der Ehe Kinder entstammen;

e)       im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass

aa)      der verstorbene Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen,

bb)      die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und

cc)      der Ehegatte im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters eine Waisenrente im Sinne der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.Die unter Litera b, b und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters eine Waisenrente im Sinne der Ziffer eins, anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

3.       Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.

4.       Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen Ehegatten) endet mit Wiederverehelichung; wäre die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen aus anderen Gründen weggefallen, so ruht der Versorgungsanspruch.

5.       Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geendet hätte. Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die Dauer der Ablegung des Präsenz- oder Zivildienstes; er endet jedenfalls mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat.

6.       In der Satzung kann vorgesehen werden, dass allfällige Umlagenrückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden können.

(3) In der Satzung der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzung kann auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen.(3) In der Satzung der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Absatz 2, festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzung kann auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in der

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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