Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.05.2024Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §19Rechtssatz
Entsprechen die im verfahrensgegenständlichen Ansuchen auf Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO verwendeten Begriffe nicht dem gesetzlichen Genauigkeitsgebot nach § 339 Abs 2 GewO, haften dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht solche Mängel an, welche die Behörde iSd § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung verpflichtet hätten und unterliegen sie auch nicht der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG.Entsprechen die im verfahrensgegenständlichen Ansuchen auf Feststellung der individuellen Befähigung nach Paragraph 19, GewO verwendeten Begriffe nicht dem gesetzlichen Genauigkeitsgebot nach Paragraph 339, Absatz 2, GewO, haften dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht solche Mängel an, welche die Behörde iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung verpflichtet hätten und unterliegen sie auch nicht der Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG.
Schlagworte
individuelle Befähigung, Genauigkeitsgebot, verfahrenseinleitender Antrag, Mangel, Verbesserung, Manuduktionspflicht, Gewerbeordnung 1994, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.80.25.1728.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024