Entscheidungsdatum
23.05.2024Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §19Text
A)
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Säumnisbeschwerde des Herrn A B, Kberg/M, Kgasse, betreffend die Anmeldung des Gewerbes „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels gem. § 94 Z 80 GewO 1994, militärisches Waffengewerbe-Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von aus Kunststoffen gefertigter militärischer Einzelteile und militärischer Einzelstrukturen sowie der Beschichtung, Lackierung und Assemblierung von militärischen Einzelteilen und militärischen Einzelstrukturen in Form eines Industriebetriebes“ durch die C D GmbH auf dem Standort Kberg, Kgasse, und in Bezug auf das Ansuchen um Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn A B, geb. am ***** in B an der M, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Kberg, Kgasse, für die Ausübung dieses Gewerbes, jeweils vom 20.07.2023, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Säumnisbeschwerde des Herrn A B, Kberg/M, Kgasse, betreffend die Anmeldung des Gewerbes „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels gem. Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994, militärisches Waffengewerbe-Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von aus Kunststoffen gefertigter militärischer Einzelteile und militärischer Einzelstrukturen sowie der Beschichtung, Lackierung und Assemblierung von militärischen Einzelteilen und militärischen Einzelstrukturen in Form eines Industriebetriebes“ durch die C D GmbH auf dem Standort Kberg, Kgasse, und in Bezug auf das Ansuchen um Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn A B, geb. am ***** in B an der M, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Kberg, Kgasse, für die Ausübung dieses Gewerbes, jeweils vom 20.07.2023, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 8, 16 und 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird diese Säumnisbeschwerde vom 21.02.2024, bei der Behörde eingelangt am 26.02.2024, römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8,, 16 und 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGVG), wird diese Säumnisbeschwerde vom 21.02.2024, bei der Behörde eingelangt am 26.02.2024,
zurückgewiesen.
B)
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock aus Anlass der Säumnisbeschwerde des Herrn A B, Kberg/M, Kgasse, vom 21.02.2024 in Bezug auf seinen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für „das militärische Waffengewerbe - eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von aus Kunststoffen gefertigten militärischen Einzelteilen und militärischen Einzelstrukturen sowie damit verbundenen Nebentätigkeiten, wie Beschichtungen, Lackierungen oder Assemblierung“ vom 20.07.2023, den Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock aus Anlass der Säumnisbeschwerde des Herrn A B, Kberg/M, Kgasse, vom 21.02.2024 in Bezug auf seinen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 für „das militärische Waffengewerbe - eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von aus Kunststoffen gefertigten militärischen Einzelteilen und militärischen Einzelstrukturen sowie damit verbundenen Nebentätigkeiten, wie Beschichtungen, Lackierungen oder Assemblierung“ vom 20.07.2023, den
B E S C H L U S S
gefasst:
II. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 und 17 VwGVG sowie § 19 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 75/2023, wird dieser Antrag römisch II. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 17 VwGVG sowie Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, wird dieser Antrag
zurückgewiesen.
III. Gegen diese Beschlüsse (A) und B)) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch III. Gegen diese Beschlüsse (A) und B)) ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit Eingabe vom 10.05.2024 vorgelegten Säumnisbeschwerde des Herrn A B vom 21.02.2024 und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Am 20.07.2023 erstattete die C D GmbH, Firmenbuchnummer: *****, situiert in Kberg, bei der Behörde Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die Anmeldung des „Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels gem. § 94 Z 80 GewO 1994, militärisches Waffengewerbe-Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von aus Kunststoffen gefertigter militärischer Einzelteile und militärischer Einzelstrukturen sowie der Beschichtung, Lackierung und Assemblierung von militärischen Einzelteilen und militärischen Einzelstrukturen in Form eines Industriebetriebes“ auf dem Standort Kberg, Kgasse, und ersuchte um Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn A B, geboren am ***** in B an der M, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Kberg, Kgasse, für die Ausübung dieses Gewerbes.Am 20.07.2023 erstattete die C D GmbH, Firmenbuchnummer: *****, situiert in Kberg, bei der Behörde Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die Anmeldung des „Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels gem. Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994, militärisches Waffengewerbe-Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von aus Kunststoffen gefertigter militärischer Einzelteile und militärischer Einzelstrukturen sowie der Beschichtung, Lackierung und Assemblierung von militärischen Einzelteilen und militärischen Einzelstrukturen in Form eines Industriebetriebes“ auf dem Standort Kberg, Kgasse, und ersuchte um Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn A B, geboren am ***** in B an der M, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Kberg, Kgasse, für die Ausübung dieses Gewerbes.
Weiters wurde in dieser Eingabe an die Behörde von Seiten Herrn A B um Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 für „das militärische Waffengewerbe - eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von aus Kunststoffen gefertigten militärischen Einzelteilen und militärischen Einzelstrukturen sowie damit verbundenen Nebentätigkeiten, wie Beschichtungen, Lackierung oder Assemblierung“ angesucht.Weiters wurde in dieser Eingabe an die Behörde von Seiten Herrn A B um Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, für „das militärische Waffengewerbe - eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von aus Kunststoffen gefertigten militärischen Einzelteilen und militärischen Einzelstrukturen sowie damit verbundenen Nebentätigkeiten, wie Beschichtungen, Lackierung oder Assemblierung“ angesucht.
Diesen Anbringen, welche insbesondere hinsichtlich der Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers per E-Mail präzisiert wurden, wurden nachstehende Unterlagen angeschlossen:
? Zeugnis des Herrn A B über die Absolvierung der Fachausbildung „geprüfter CNC-Techniker“ (179 Stunden) der WIFI Steiermark vom 27.04.2002,
? Bestätigung des Bundesinnungsmeisters der Bundesinnung Kunststoffverarbeiter der Wirtschaftskammer Österreich,
? Prüfzeugnis über die Lehrabschlussprüfung des Herrn A B vom 20.11.1998 im Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich,
? Lehrbrief des Herrn A B über die ordnungsgemäße Beendigung des Lehrverhältnisses und die am 20.11.1998 erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) der Lehrlingsstelle Wirtschaftskammer Niederösterreich,
? Lebenslauf des Herrn A B, einschließlich Kurzbeschreibungen der Unternehmen C D GmbH, E F GmbH, G H GmbH und I J GmbH,
? Zeugnis über die unternehmerische Tätigkeit des Herrn A B, ausgestellt von der Mag. K L GmbH, B an der M,
? Firmenbuchauszug der C D GmbH,
? Geburtsurkunde des Herrn A B,
? Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister vom 10.02.2015,
? Reisepasskopie des Herrn A B,
? Strafregisterbescheinigung vom 18.07.2023,
? Unternehmerprüfungszeugnis der Prüfstelle (Meisterprüfstelle) der Wirtschaftskammer Steiermark vom 17.12.2002 über die erfolgreiche Absolvierung der Unternehmerprüfung und
? „§ 13 GewO-Erklärung“ betreffend die Bestellung des Herrn A B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer einschließlich Erklärung der gewerbeanmeldenden C D GmbH vom 19.07.2023.
In der Folge wurde mit Schreiben der C D GmbH unter Stellung eines weiteren Antrages „auf Genehmigung des Gewerbes“ festgehalten, dass sich das Anbringen vom 20.07.2023 auf das Waffengewerbe für militärische Waffen, allerdings eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von diesbezüglichen Einzelteilen aus Kunststoffen sowie die damit verbundenen Nebentätigkeiten, wie Beschichtungen, Lackierungen und Assemblierung beziehe und wurde, bezogen auf die Befähigung, u.a. festgehalten, dass die C D GmbH nicht bestrebt sei, verwendungsfertige Waffen zu produzieren und solle das beantragte Gewerbe lediglich die Entwicklung und Produktion von nicht verwendungsfertigen (!) – Einzelteilen, wie z.B. Griffstücken ohne Abzugsmechanik, Aufhängungen für Optiken, Schienen, usw., abdecken. Es würden keine „Waffen“ produziert werden, sondern lediglich Einzelteile nach expliziten Vorgaben der jeweiligen (Waffen) Hersteller. Es sollen keine Munition, keine Läufe aus Metall und keine Treibmittel produziert werden, sondern lediglich allenfalls Zulieferteile wie bspw. Kunststoff-Schienen, Schäfte oder Aufhängungen. Die Produktion betreffe lediglich nicht gebrauchsfertige Zulieferteile nach Herstellervorgabe.
Mit Schreiben vom 07.11.2023 erging das behördliche Ersuchen an die Landespolizeidirektion Steiermark, ob in Bezug auf die Ausübung des angemeldeten Waffengewerbes vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Bedenken vorliegen würden bzw. wurde um Mitteilung ersucht, ob Herr A B die für die Ausübung des in Rede stehende Waffengewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und teilte die Landespolizeidirektion Steiermark mit Schreiben vom 04.01.2024 der Behörde mit, dass vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hinsichtlich der Gewerbeausübung am näher bezeichneten Standort keine Bedenken bestehen würden und wurde in Bezug auf den namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn A B mitgeteilt, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit besitze.
Mit Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 10.01.2024 wurde behördlicherseits das Bundesministerium für Inneres insbesondere um Stellungnahme ersucht, zumal die in der Gewerbeanmeldung und im Schreiben vom 28.09.2023 näher dargestellte gewerbliche Tätigkeit nicht erkennen lasse, welche in der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen-, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände damit bezeichnet sein sollten und wurde mit E-Mail vom 15.01.2024 von Seiten des Bundesministeriums für Inneres, Sektion III-Recht, Abteilung III/A/6-Sicherheitsverwaltung, bekanntgegeben, dass unter der im Antrag vom 28.09.2023 angeführten Auflistung - das beantragte Gewerbe soll lediglich die Entwicklung und Produktion von – nicht verwendungsfertigen (!) – Einzelteilen, wie z.B. Griffstücken ohne Abzugsmechanik, Aufhängungen für Optiken, Schienen usw., abdecken - kein Kriegsmaterial im Sinne des § 1 Kriegsmaterialverordnung erkennbar sei, wobei um weitere Mitteilung bzw. detaillierte Unterlagen ersucht werde. Mit Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 10.01.2024 wurde behördlicherseits das Bundesministerium für Inneres insbesondere um Stellungnahme ersucht, zumal die in der Gewerbeanmeldung und im Schreiben vom 28.09.2023 näher dargestellte gewerbliche Tätigkeit nicht erkennen lasse, welche in der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen-, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände damit bezeichnet sein sollten und wurde mit E-Mail vom 15.01.2024 von Seiten des Bundesministeriums für Inneres, Sektion III-Recht, Abteilung III/A/6-Sicherheitsverwaltung, bekanntgegeben, dass unter der im Antrag vom 28.09.2023 angeführten Auflistung - das beantragte Gewerbe soll lediglich die Entwicklung und Produktion von – nicht verwendungsfertigen (!) – Einzelteilen, wie z.B. Griffstücken ohne Abzugsmechanik, Aufhängungen für Optiken, Schienen usw., abdecken - kein Kriegsmaterial im Sinne des Paragraph eins, Kriegsmaterialverordnung erkennbar sei, wobei um weitere Mitteilung bzw. detaillierte Unterlagen ersucht werde.
Mit Eingabe vom 26.02.2024 übermittelte Herr A B der Behörde die Säumnisbeschwerde gemäß § 130 Abs 1 Z 3 iVm § 132 Abs 3 B-VG „wegen Antrag vom 20.07.2023 betreffend Gewerbeanmeldung“, wobei als Beschwerdeführer Herr A B, Kgasse, Kberg/M, angegeben war und im Text der Säumnisbeschwerde dieser ebenfalls als Beschwerdeführer angeführte wurde und als solcher dieser, nach Darstellung des Sachverhaltes und Anführen einer Begründung, auch beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Antrag auf Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens stattgeben. Mit Eingabe vom 26.02.2024 übermittelte Herr A B der Behörde die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 3, B-VG „wegen Antrag vom 20.07.2023 betreffend Gewerbeanmeldung“, wobei als Beschwerdeführer Herr A B, Kgasse, Kberg/M, angegeben war und im Text der Säumnisbeschwerde dieser ebenfalls als Beschwerdeführer angeführte wurde und als solcher dieser, nach Darstellung des Sachverhaltes und Anführen einer Begründung, auch beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Antrag auf Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens stattgeben.
Im Detail ist dieser an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Säumnisbeschwerde betreffend den „Sachverhalt/Begründung“ Nachstehendes zu entnehmen:
„…
…“
Diese Beschwerde wurde ausschließlich durch Herrn A B gefertigt und wurde in dieser Eingabe die C D GmbH nicht angeführt, wobei, neben dem Nachweis der Entrichtung der Beschwerdegebühr, das E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.07.2023 sowie die Erläuterungen zum angestrebten Gewerbe und zur Befähigung der C D GmbH vom 29.09.2023 angeschlossen wurden.
Diese Beschwerde wurde nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, sondern mit Eingabe vom 10.05.2024 dem zuständigen Landesverwaltungsgericht Steiermark.
Mit nachrichtlich dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten E-Mail vom 13.05.2024 wurde seitens des Säumnisbeschwerdeführers auch beim zuständigen Ministerium nochmals angefragt, ob im Hinblick auf die Mitteilung der Behörde vom 07.05.2024 Schriftsätze beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen wären, zumal nach seinem Verständnis das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz wäre und wurde um Klarstellung ersucht, ob tatsächlich das Landesverwaltungsgericht zuständig sei oder ob es sich dabei um einen Irrtum handle.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer unvertreten ist, wurde dieser verwaltungsgerichtlicherseits am 22.05.2024 um Bekanntgabe ersucht, ob er darauf beharre, dass diese Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet sei, wobei beschwerdeführerseitig bekanntgegeben wurde, dass nicht darauf beharrt werde und die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Steiermark akzeptiert werde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden sowie den verwaltungsgerichtlicherseits gesetzten Ermittlungsschritten und der Bekanntgabe des Beschwerdeführers am 22.05.2024.
Auf Grundlage dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 130 und Art. 131 B-VG normieren Nachstehendes:Artikel 130 und Artikel 131, B-VG normieren Nachstehendes:
„Artikel 130.
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 Sitzung 1, verletzt zu sein behaupten.
(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(4) Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“
„Artikel 131.
(1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.(1) Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.(2) Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4) Durch Bundesgesetz kann
1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;
2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
b) in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;
c) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4;
d) in Rechtssachen betreffend Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4.
Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. c und d dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c und d dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 5 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 5 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“
§ 8, § 16, § 17, § 24, § 27, § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 8,, Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 24,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lauten wie folgt:
„§ 8.
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
„§ 16.
Nachholung des Bescheides
(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
„§ 17.
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
„§ 24.
Verhandlung
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
„§ 27.
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“
„§ 28.
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„§ 31.
Beschlüsse
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
§ 73 AVG lautet wie folgt:Paragraph 73, AVG lautet wie folgt:
„3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“
Den maßgebenden Bestimmungen der GewO 1994 ist Nachstehendes zu entnehmen:
§ 1 Abs 1 GewO:Paragraph eins, Absatz eins, GewO:
„1. Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
[…]“
§ 5 GewO:Paragraph 5, GewO:
„2. Einteilung der Gewerbe
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübun