Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.05.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §4 Abs6Rechtssatz
Es ist irrelevant, ob Personen, welche einen schweren Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen im Sinne von § 4 Abs 6 FSG begangen haben, die jeweilige Verwaltungsstrafe aus Rechtsunkenntnis hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Lenkberechtigung nicht weiter bekämpft haben. Entscheidend ist ausschließlich, ob die zugrundeliegende Bestrafung rechtskräftig ist. Ist dies der Fall, weil etwa gegen eine Organstrafverfügung gar kein Rechtsmittel mehr zulässig ist (vgl. § 50 Abs 6 VStG), kann eine nachträgliche Bestreitung des zugrundeliegenden Vorfalls im anschließenden Führerscheinverfahren nicht mehr aufgegriffen werden.Es ist irrelevant, ob Personen, welche einen schweren Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 6, FSG begangen haben, die jeweilige Verwaltungsstrafe aus Rechtsunkenntnis hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Lenkberechtigung nicht weiter bekämpft haben. Entscheidend ist ausschließlich, ob die zugrundeliegende Bestrafung rechtskräftig ist. Ist dies der Fall, weil etwa gegen eine Organstrafverfügung gar kein Rechtsmittel mehr zulässig ist vergleiche Paragraph 50, Absatz 6, VStG), kann eine nachträgliche Bestreitung des zugrundeliegenden Vorfalls im anschließenden Führerscheinverfahren nicht mehr aufgegriffen werden.
Schlagworte
Schwerer Verstoß, Verwaltungsstrafe, Rechtsunkenntnis, Rechtsfolgen, Lenkberechtigung, Rechtskraft, Organstrafverfügung, Rechtsmittel, Nachschulung, Führerscheinverfahren, Führerscheingesetz, VerwaltungsstrafgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.15.1827.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024