RS Lvwg 2024/5/31 LVwG 42.15-1827/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.05.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §4 Abs6
VStG §50 Abs6
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Es ist irrelevant, ob Personen, welche einen schweren Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen im Sinne von § 4 Abs 6 FSG begangen haben, die jeweilige Verwaltungsstrafe aus Rechtsunkenntnis hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Lenkberechtigung nicht weiter bekämpft haben. Entscheidend ist ausschließlich, ob die zugrundeliegende Bestrafung rechtskräftig ist. Ist dies der Fall, weil etwa gegen eine Organstrafverfügung gar kein Rechtsmittel mehr zulässig ist (vgl. § 50 Abs 6 VStG), kann eine nachträgliche Bestreitung des zugrundeliegenden Vorfalls im anschließenden Führerscheinverfahren nicht mehr aufgegriffen werden.Es ist irrelevant, ob Personen, welche einen schweren Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 6, FSG begangen haben, die jeweilige Verwaltungsstrafe aus Rechtsunkenntnis hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Lenkberechtigung nicht weiter bekämpft haben. Entscheidend ist ausschließlich, ob die zugrundeliegende Bestrafung rechtskräftig ist. Ist dies der Fall, weil etwa gegen eine Organstrafverfügung gar kein Rechtsmittel mehr zulässig ist vergleiche Paragraph 50, Absatz 6, VStG), kann eine nachträgliche Bestreitung des zugrundeliegenden Vorfalls im anschließenden Führerscheinverfahren nicht mehr aufgegriffen werden.

Schlagworte

Schwerer Verstoß, Verwaltungsstrafe, Rechtsunkenntnis, Rechtsfolgen, Lenkberechtigung, Rechtskraft, Organstrafverfügung, Rechtsmittel, Nachschulung, Führerscheinverfahren, Führerscheingesetz, Verwaltungsstrafgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.15.1827.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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