Entscheidungsdatum
31.05.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §4 Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, P, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11.04.2024, GZ: BHSO-120803/2024-5,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n,
dass die viermonatige Frist zur Absolvierung der Nachschulung ab der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Besitzer eines Probeführerscheins für die Klasse B mit einer Probezeit bis 12.11.2025 verpflichtet, sich innerhalb von vier Monaten einer Nachschulung zu unterziehen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich dadurch die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung binnen vier Monaten die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen ist.
Als schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs 3 FSG wertete die belangte Behörde dabei eine Übertretung des § 102 Abs 3 fünfter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), das ist das Hantieren mit dem Mobiltelefon während des Lenkens eines LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *****, am 25.03.2024, um 17:00 Uhr, in G, Hgasse, für welches der Beschwerdeführer mit einem an Ort und Stelle ausgestellten Organmandat rechtskräftig bestraft worden ist.Als schweren Verstoß im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, FSG wertete die belangte Behörde dabei eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), das ist das Hantieren mit dem Mobiltelefon während des Lenkens eines LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *****, am 25.03.2024, um 17:00 Uhr, in G, Hgasse, für welches der Beschwerdeführer mit einem an Ort und Stelle ausgestellten Organmandat rechtskräftig bestraft worden ist.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, er habe damals den Tatvorwurf gegenüber dem Polizisten bestritten, jedoch sei ihm gesagt worden, er müsse die Strafe vor Ort zahlen, da sonst ein Betrag von € 100,00 fällig würde im Falle einer Anzeige. Man habe ihn quasi zur sofortigen Zahlung gedrängt. Er könne sich nicht erklären, wie die Polizeibeamten ein Handy sehen konnten, da es zum Zeitpunkt der vermeintlichen Tat in seinem Rucksack war. Er hatte zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anrufe. Durch eine App könne sogar die Displaynutzung zum damaligen Zeitpunkt erfasst werden, welche er vorlegen könne. Er vermute daher, dass die Beamten irrtümlich das Hantieren mit seinem Radio mit dem Nutzen eines Smartphones verwechselt haben. Da er bereits einmal eine Nachschulung aufgrund der Nutzung eines Smartphones am Steuer hatte, sei ihm das Risiko durchaus bewusst und hätte er einen nochmaligen Verstoß in keiner Weise riskiert. Außerdem besitze das Fahrzeug eine Freisprecheinrichtung, die er im Falle eines Anrufes stets nutze. Er hoffe das das Verwaltungsgericht nachsichtig sei und seinen Standpunkt als Fahrzeuglenker nachvollziehen könne.
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer, geboren 02.06.2000, hat die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B am 12.11.2020 erworben, sowie für die Klassen BE und F am 08.04.2021.
Vor dem gegenständlichen Vorfall wurde die ursprüngliche Probezeit, welche am 12.11.2023 abgelaufen wäre, bereits zweimal verlängert. Nämlich das erste Mal wegen nicht fristgerechter Absolvierung der Mehrphasenausbildung mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2022 bis 12.11.2024. Die zweite Verlängerung der Probezeit erfolgte wegen eines vorangegangenen Verstoßes gegen § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG (Handytelefonieren) mit Bescheid der Behörde vom 03.02.2023 bis nunmehr 12.11.2025.Vor dem gegenständlichen Vorfall wurde die ursprüngliche Probezeit, welche am 12.11.2023 abgelaufen wäre, bereits zweimal verlängert. Nämlich das erste Mal wegen nicht fristgerechter Absolvierung der Mehrphasenausbildung mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2022 bis 12.11.2024. Die zweite Verlängerung der Probezeit erfolgte wegen eines vorangegangenen Verstoßes gegen Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG (Handytelefonieren) mit Bescheid der Behörde vom 03.02.2023 bis nunmehr 12.11.2025.
Am 25.03.2024, 17:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ***** anlässlich einer Verkehrskontrolle in G, Hgasse, angehalten, da er nach Wahrnehmung der beiden Polizeibeamten zuvor während der Fahrt mit seinem Handy hantierte und dieses in der rechten Hand hielt. Das an Ort und Stelle ausgestellte Organmandat wurde von ihm nach Vorhalt des Tatvorwurfs bezahlt. In weiterer Folge erfolgte eine Mitteilung gemäß § 4 Abs 3 FSG an die belangte Behörde, welche daraufhin mit Schreiben vom 27.03.2024 den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf in Kenntnis setzte und ihn über die beabsichtigte Anordnung einer Nachschulung plus Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr in Kenntnis setzte. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer am 09.04.2024 eine im Wesentlichen mit der gegenständlichen Beschwerde gleichlautende Stellungnahme.Am 25.03.2024, 17:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ***** anlässlich einer Verkehrskontrolle in G, Hgasse, angehalten, da er nach Wahrnehmung der beiden Polizeibeamten zuvor während der Fahrt mit seinem Handy hantierte und dieses in der rechten Hand hielt. Das an Ort und Stelle ausgestellte Organmandat wurde von ihm nach Vorhalt des Tatvorwurfs bezahlt. In weiterer Folge erfolgte eine Mitteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG an die belangte Behörde, welche daraufhin mit Schreiben vom 27.03.2024 den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf in Kenntnis setzte und ihn über die beabsichtigte Anordnung einer Nachschulung plus Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr in Kenntnis setzte. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer am 09.04.2024 eine im Wesentlichen mit der gegenständlichen Beschwerde gleichlautende Stellungnahme.
II. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt sowie den ergänzenden Erhebungen bei der belangten Behörde hinsichtlich der vorangegangenen Verlängerung der Probezeit. Diese Vorgeschichte ist dem Beschwerdeführer offensichtlich ohnehin bekannt, da er ja in der Beschwerde selbst auf die vorangegangene Nachschulung wegen der gleichen Übertretung Bezug nimmt.
Da in der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und die Entscheidung im Übrigen wie im Folgenden unter III ausgeführt lediglich von der Beurteilung von Rechtsfragen abhängig ist, konnte von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgesehen werden.Da in der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und die Entscheidung im Übrigen wie im Folgenden unter römisch III ausgeführt lediglich von der Beurteilung von Rechtsfragen abhängig ist, konnte von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgesehen werden.
III.Rechtliche Beurteilung:römisch III.Rechtliche Beurteilung:
Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt (Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht):
§ 4 Abs 1 FSG: Paragraph 4, Absatz eins, FSG:
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.“
§ 4 Abs 3 FSG: Paragraph 4, Absatz 3, FSG:
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.“Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Absatz 6, Ziffer 2 a, kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten.“
§ 4 Abs 6 Z 2a FSG: Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 a, FSG:
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
Als schwerer Verstoß gemäß Abs 3 geltenAls schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten
Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.“Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967.“
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Verstoß gegen das Kraftfahrgesetz (Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt) am 25.03.2024 und somit noch während der Probezeit begangen, wobei bei diesem Tatbestand eine Nachschulung auch angeordnet werden darf wenn, wie im vorliegenden Fall, nur ein Organmandat ausgestellt wurde. Auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer damals am 25.03.2024 das Organmandat bezahlt hat, obwohl er sich, wie nunmehr in der Beschwerde behauptet, unschuldig fühlt, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an. Ebenfalls irrelevant ist, ob Personen, welche einen schweren Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen im Sinne von § 4 Abs 6 FSG begangen haben, die jeweilige Verwaltungsstrafe - wie in der Praxis häufig vorkommend und vermutlich auch im Falle des Beschwerdeführers so geschehen - aus Rechtsunkenntnis hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Lenkberechtigung nicht weiter bekämpft haben. Entscheidend ist ausschließlich, ob die zugrundeliegende Bestrafung rechtskräftig ist. Ist dies der Fall, weil gegen eine Organstrafverfügung gar kein Rechtsmittel mehr zulässig ist (§ 50 Abs 6 VStG), kann eine nachträgliche Bestreitung des zugrundeliegenden Vorfalls im anschließenden Führerscheinverfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Verstoß gegen das Kraftfahrgesetz (Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt) am 25.03.2024 und somit noch während der Probezeit begangen, wobei bei diesem Tatbestand eine Nachschulung auch angeordnet werden darf wenn, wie im vorliegenden Fall, nur ein Organmandat ausgestellt wurde. Auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer damals am 25.03.2024 das Organmandat bezahlt hat, obwohl er sich, wie nunmehr in der Beschwerde behauptet, unschuldig fühlt, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an. Ebenfalls irrelevant ist, ob Personen, welche einen schweren Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 6, FSG begangen haben, die jeweilige Verwaltungsstrafe - wie in der Praxis häufig vorkommend und vermutlich auch im Falle des Beschwerdeführers so geschehen - aus Rechtsunkenntnis hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Lenkberechtigung nicht weiter bekämpft haben. Entscheidend ist ausschließlich, ob die zugrundeliegende Bestrafung rechtskräftig ist. Ist dies der Fall, weil gegen eine Organstrafverfügung gar kein Rechtsmittel mehr zulässig ist (Paragraph 50, Absatz 6, VStG), kann eine nachträgliche Bestreitung des zugrundeliegenden Vorfalls im anschließenden Führerscheinverfahren nicht mehr aufgegriffen werden.
Liegt somit ein rechtskräftiger „schwerer Verstoß“ gegen eine der in § 4 Abs 6 FSG genannten Bestimmungen vor, ist die Behörde und in weiterer Folge auch das Verwaltungsgericht verpflichtet („ist“), eine Nachschulung anzuordnen bzw. diese Anordnung im Beschwerdeverfahren zu bestätigen und kann daher von dieser Maßnahme auch nicht im Toleranzweg abgesehen werden. Gleiches gilt für die weitere Konsequenz, nämlich für die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr. Auch hier folgt diese Konsequenz unmittelbar aus dem oben fett gedruckten Gesetzestext des § 4 Abs 3 FSG, ohne dass den Behörden bzw. Verwaltungsgerichten hier ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre.Liegt somit ein rechtskräftiger „schwerer Verstoß“ gegen eine der in Paragraph 4, Absatz 6, FSG genannten Bestimmungen vor, ist die Behörde und in weiterer Folge auch das Verwaltungsgericht verpflichtet („ist“), eine Nachschulung anzuordnen bzw. diese Anordnung im Beschwerdeverfahren zu bestätigen und kann daher von dieser Maßnahme auch nicht im Toleranzweg abgesehen werden. Gleiches gilt für die weitere Konsequenz, nämlich für die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr. Auch hier folgt diese Konsequenz unmittelbar aus dem oben fett gedruckten Gesetzestext des Paragraph 4, Absatz 3, FSG, ohne dass den Behörden bzw. Verwaltungsgerichten hier ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre.
Auch wenn die Verwendung des Wortes „kann“ in § 4 Abs 3 zweiter Satz FSG auf den ersten Blick eine Ermessensentscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes möglich erscheinen lässt, ergibt sich aus der Zusammenschau von Abs 3, 1. Satz „ist…anzuordnen“ und Abs 6, der die schweren Verstöße taxativ aufgezählt, dass die Behörde auch in diesem Fall verpflichtet ist, eine Nachschulung anzuordnen (Nedball-Bures, Kommentar FSG, 8. Aufl.). Diese Interpretation deckt sich auch mit den erläuternden Bemerkungen zur 18. FSG Novelle, BGBl. 15/2017, mit welcher diese Bestimmung eingeführt wurde, wenn dort wie folgt ausgeführt wird: „Klarstellung im Zusammenhang mit dem neuen Probeführerscheindelikt Handyverbot. Die Anordnung einer Nachschulung soll auch möglich sein, wenn ein Organmandat ausgestellt wurde.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte also hier offensichtlich bloß ein weiterer Anwendungsfall für die Anordnung einer Nachschulung geschaffen werden, nämlich für Sachverhalte in denen ein Verstoß gegen § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG bloß durch ein Organmandat geahndet wurde und nicht nach erfolgter Anzeige mit einer Strafverfügung oder einem Straferkenntnis. Dies vermutlich deshalb, weil bei dieser Übertretung in der Praxis häufig Organmandate ausgestellt werden und es die Bestraften sonst in der Hand hätten, sich durch die Bezahlung eines Organmandates den nachfolgenden Konsequenzen für den Probeführerschein zu entziehen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch vor, nämlich ein Verstoß gegen das Handyverbot und eine rechtskräftige Bestrafung – in diesem Fall eben durch die Bezahlung des Organmandates – ist die daraus resultierende Konsequenz, nämlich die Anordnung einer Nachschulung von der Behörde genauso verpflichtend anzuordnen wie bei anderen schweren Verstößen im Sinne von § 4 Abs 6 FSG. Auch wenn die Verwendung des Wortes „kann“ in Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz FSG auf den ersten Blick eine Ermessensentscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes möglich erscheinen lässt, ergibt sich aus der Zusammenschau von Absatz 3,, 1. Satz „ist…anzuordnen“ und Absatz 6,, der die schweren Verstöße taxativ aufgezählt, dass die Behörde auch in diesem Fall verpflichtet ist, eine Nachschulung anzuordnen (Nedball-Bures, Kommentar FSG, 8. Aufl.). Diese Interpretation deckt sich auch mit den erläuternden Bemerkungen zur 18. FSG Novelle, Bundesgesetzblatt 15 aus 2017,, mit welcher diese Bestimmung eingeführt wurde, wenn dort wie folgt ausgeführt wird: „Klarstellung im Zusammenhang mit dem neuen Probeführerscheindelikt Handyverbot. Die Anordnung einer Nachschulung soll auch möglich sein, wenn ein Organmandat ausgestellt wurde.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte also hier offensichtlich bloß ein weiterer Anwendungsfall für die Anordnung einer Nachschulung geschaffen werden, nämlich für Sachverhalte in denen ein Verstoß gegen Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG bloß durch ein Organmandat geahndet wurde und nicht nach erfolgter Anzeige mit einer Strafverfügung oder einem Straferkenntnis. Dies vermutlich deshalb, weil bei dieser Übertretung in der Praxis häufig Organmandate ausgestellt werden und es die Bestraften sonst in der Hand hätten, sich durch die Bezahlung eines Organmandates den nachfolgenden Konsequenzen für den Probeführerschein zu entziehen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch vor, nämlich ein Verstoß gegen das Handyverbot und eine rechtskräftige Bestrafung – in diesem Fall eben durch die Bezahlung des Organmandates – ist die daraus resultierende Konsequenz, nämlich die Anordnung einer Nachschulung von der Behörde genauso verpflichtend anzuordnen wie bei anderen schweren Verstößen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 6, FSG.
Für das Beschwerdeverfahren folgt daraus, dass auch das Verwaltungsgericht keinen Ermessensspielraum hat, von der Nachschulung abzusehen.
Die vom Beschwerdeführer erhoffte Toleranz durch das Landesverwaltungsgericht kann somit nicht gewährt werden, weil es im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung – hier durch das an Ort und Stelle bezahlte Organmandat – nicht möglich ist, das Grunddelikt, nämlich die Frage, ob der Beschwerdeführer damals tatsächlich entgegen der Bestimmung des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG während der Fahrt mit einem Handy hantierte hat oder nicht, nochmals aufzurollen.Die vom Beschwerdeführer erhoffte Toleranz durch das Landesverwaltungsgericht kann somit nicht gewährt werden, weil es im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung – hier durch das an Ort und Stelle bezahlte Organmandat – nicht möglich ist, das Grunddelikt, nämlich die Frage, ob der Beschwerdeführer damals tatsächlich entgegen der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG während der Fahrt mit einem Handy hantierte hat oder nicht, nochmals aufzurollen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Schwerer Verstoß, Verwaltungsstrafe, Rechtsunkenntnis, Rechtsfolgen, Lenkberechtigung, Rechtskraft, Organstrafverfügung, Rechtsmittel, Nachschulung, Führerscheinverfahren, Verpflichtung, Anordnung, Toleranz, Verlängerung, Probezeit, Ermessensspielraum, Ermessensentscheidung, Anordnung, Führerscheingesetz, VerwaltungsstrafgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.15.1827.2024Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024