TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 I404 2291188-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I404 2291188-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am 01.09.2023 stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime und die Kurden verlassen habe. Er wolle nicht gegen seine Landsleute kämpfen. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er im Krieg kämpfen zu müssen.

2.       Am 21.11.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er den regulären Wehrdienst des syrischen Regimes nicht abgeleistet habe und aufgrund des ausstehenden Militärdienstes seitens des Regimes gesucht werde. Er habe bereits sein Wehrdienstbuch erhalten, sei ihm sein angesuchter Aufschub aber nicht gewährt worden. Zudem habe es Zwangsrekrutierungen durch die Kurden, welche die Kontrolle über seine Herkunftsregion gehabt hätten, gegeben, weshalb er sein Heimatdorf verlassen habe. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er als Verräter des syrischen Regimes die Todesstrafe. Sollte es keine Todesstrafe geben, drohe ihm eine lebenslange Haftstrafe und sei dies mangels Essen und Trinken noch schlimmer. Er werde eingezogen und wolle er keine Waffe gegen seine eigene Bevölkerung anwenden. Zudem wolle er das korrupte syrische Regime, welches Kinder töte, nicht finanziell unterstützen.

3.       Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3.       Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft habe machen können. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der Kurden und könne zwar eine Zugriffmöglichkeit des syrischen Regimes auf Wehrpflichtige im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet im Allgemeinen nicht völlig ausgeschlossen werden, jedoch sei das Regime in diesen Gebieten jedenfalls nur sehr eingeschränkt in der Lage, Rekrutierungen durchzuführen, weshalb eine Zugriffmöglichkeit nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen sei. Die bloße Wehrdienstverweigerung oder der Freikauf vom Wehrdienst führe nicht dazu, dass das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung darin sehe. Die Wehrdienstverweigerung werde nur dann als oppositionelle Haltung angesehen, wenn weitere Umstände, wie z. B. die Teilnahme an regierungskritischen Protesten etc., hinzukämen. Zudem wäre die Behandlung durch das syrische Regime gegenüber Wehrdienstverweigerern sowie jenen Personen, die tatsächlich gegen das Regime tätig geworden seien, unterschiedlich. Weiters spreche die durch das syrische Regime eingeräumte Möglichkeit des Freikaufs sowie die erlassenen Amnestien, die unter anderem Wehrdienstverweigerer betreffen, gegen die Ansicht einer oppositionellen Haltung eines bloßen Wehrdienstverweigerers. Überdies sei nicht davon auszugehen, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer etwaigen Rekrutierung im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht in Kampfhandlungen verwickelt werde. Es drohe ihm auch keine Verfolgung seitens des Regimes aufgrund seiner illegalen Ausreise.Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft habe machen können. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der Kurden und könne zwar eine Zugriffmöglichkeit des syrischen Regimes auf Wehrpflichtige im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet im Allgemeinen nicht völlig ausgeschlossen werden, jedoch sei das Regime in diesen Gebieten jedenfalls nur sehr eingeschränkt in der Lage, Rekrutierungen durchzuführen, weshalb eine Zugriffmöglichkeit nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen sei. Die bloße Wehrdienstverweigerung oder der Freikauf vom Wehrdienst führe nicht dazu, dass das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung darin sehe. Die Wehrdienstverweigerung werde nur dann als oppositionelle Haltung angesehen, wenn weitere Umstände, wie z. B. die Teilnahme an regierungskritischen Protesten etc., hinzukämen. Zudem wäre die Behandlung durch das syrische Regime gegenüber Wehrdienstverweigerern sowie jenen Personen, die tatsächlich gegen das Regime tätig geworden seien, unterschiedlich. Weiters spreche die durch das syrische Regime eingeräumte Möglichkeit des Freikaufs sowie die erlassenen Amnestien, die unter anderem Wehrdienstverweigerer betreffen, gegen die Ansicht einer oppositionellen Haltung eines bloßen Wehrdienstverweigerers. Überdies sei nicht davon auszugehen, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer etwaigen Rekrutierung im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht in Kampfhandlungen verwickelt werde. Es drohe ihm auch keine Verfolgung seitens des Regimes aufgrund seiner illegalen Ausreise.

4.       Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.04.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers südlich von Manbij liege, wo sowohl das syrische Regime als auch die Kurden präsent seien. Ihm drohe die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime und sei in seinem Militärbuch seine Wehrfähigkeit festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass das syrische Regime dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung zuschreibe. Er lehne es aus Gewissensgründen ab, den Wehrdienst oder die Befreiungsgebühr zu leisten, er wolle nicht an einem völkerrechtswidrigen Krieg teilnehmen oder seine Landsleute töten. Er verfüge derzeit nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um das Wehrersatzgeld zu begleichen. Es seien zusätzlich Bestechungsgelder erforderlich und handle es sich um einen langwierigen und aufwändigen Prozess. Ihm drohe eine Zwangsrekrutierung bzw. eine Inhaftierung und Folter bis hin zur Tötung. Außerdem drohe ihm bei einer Rückkehr aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland sowie seinem familiären Hintergrund wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung durch das syrische Regime verfolgt zu werden. Einige Brüder von ihm hätten ebenfalls den verpflichtenden Wehrdienst des syrischen Regimes nicht abgeleistet und drohe ihm deshalb eine Gefahr einer Reflexverfolgung. Zudem hätten die Kurden mehrfach versucht, den Beschwerdeführer bei sich zu Hause ausfindig zu machen, um diesen zu rekrutieren, hätten ihn jedoch nie persönlich angetroffen und müsse er bei einer Rückkehr den Selbstverteidigungsdienst der kurdischen Selbstverwaltungsgebiete leisten. Er wolle sich auch den Kurden aus Gewissensgründen nicht anschließen. Deshalb drohe ihm als Wehrdienstverweigerer auch auf kurdischer Seite eine unverhältnismäßige Bestrafung. Ergänzend brachte er vor, sein Vater habe im Jänner 2024 einen Einberufungsbefehl für den Beschwerdeführer von Seiten der Kurden erhalten. Auch sei eine sichere und legale Einreise nach Syrien, ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime zu geraten, nicht möglich. Der Beschwerde beilegt werde eine Kopie des Einberufungsbefehls seitens der Kurden. 4.       Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.04.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers südlich von Manbij liege, wo sowohl das syrische Regime als auch die Kurden präsent seien. Ihm drohe die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime und sei in seinem Militärbuch seine Wehrfähigkeit festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass das syrische Regime dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung zuschreibe. Er lehne es aus Gewissensgründen ab, den Wehrdienst oder die Befreiungsgebühr zu leisten, er wolle nicht an einem völkerrechtswidrigen Krieg teilnehmen oder seine Landsleute töten. Er verfüge derzeit nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um das Wehrersatzgeld zu begleichen. Es seien zusätzlich Bestechungsgelder erforderlich und handle es sich um einen langwierigen und aufwändigen Prozess. Ihm drohe eine Zwangsrekrutierung bzw. eine Inhaftierung und Folter bis hin zur Tötung. Außerdem drohe ihm bei einer Rückkehr aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland sowie seinem familiären Hintergrund wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung durch das syrische Regime verfolgt zu werden. Einige Brüder von ihm hätten ebenfalls den verpflichtenden Wehrdienst des syrischen Regimes nicht abgeleistet und drohe ihm deshalb eine Gefahr einer Reflexverfolgung. Zudem hätten die Kurden mehrfach versucht, den Beschwerdeführer bei sich zu Hause ausfindig zu machen, um diesen zu rekrutieren, hätten ihn jedoch nie persönlich angetroffen und müsse er bei einer Rückkehr den Selbstverteidigungsdienst der kurdischen Selbstverwaltungsgebiete leisten. Er wolle sich auch den Kurden aus Gewissensgründen nicht anschließen. Deshalb drohe ihm als Wehrdienstverweigerer auch auf kurdischer Seite eine unverhältnismäßige Bestrafung. Ergänzend brachte er vor, sein Vater habe im Jänner 2024 einen Einberufungsbefehl für den Beschwerdeführer von Seiten der Kurden erhalten. Auch sei eine sichere und legale Einreise nach Syrien, ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime zu geraten, nicht möglich. Der Beschwerde beilegt werde eine Kopie des Einberufungsbefehls seitens der Kurden.

5.       Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2024 vorgelegt.

6.       Am 25.07.2024 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der 1997 geborene 27-jährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, verheiratet, Vater von zwei minderjährigen Kindern, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Muslim. Seine Identität steht fest.

Er ist im Ort XXXX , im Gouvernement Aleppo, geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2019 hat er zusammen mit seiner Frau und einem Bruder seinen Heimatort verlassen und lebte bis zu seiner Ausreise für drei Jahre in einem Flüchtlingslager in XXXX , im Gouvernement Idlib. Er hat in Syrien 12 Jahre die Schule besucht und war anschließend als Zucht- und Landwirt in der familieneigenen Landwirtschaft tätig. Seine Eltern (und Schwestern) sind nach wie vor im Heimatort wohnhaft und führen den landwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 2022 flüchtete er mit seiner Frau und den Kindern in die Türkei und war dort für zirka ein Jahr aufhältig.Er ist im Ort römisch 40 , im Gouvernement Aleppo, geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2019 hat er zusammen mit seiner Frau und einem Bruder seinen Heimatort verlassen und lebte bis zu seiner Ausreise für drei Jahre in einem Flüchtlingslager in römisch 40 , im Gouvernement Idlib. Er hat in Syrien 12 Jahre die Schule besucht und war anschließend als Zucht- und Landwirt in der familieneigenen Landwirtschaft tätig. Seine Eltern (und Schwestern) sind nach wie vor im Heimatort wohnhaft und führen den landwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 2022 flüchtete er mit seiner Frau und den Kindern in die Türkei und war dort für zirka ein Jahr aufhältig.

Seine Ehefrau und seine zwei Kinder sowie zwei Brüder leben in der Türkei. Einem Bruder wurde mit Bescheid der belangten Behörde im Bundesgebiet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zu seiner Familie steht er in einem regelmäßigen Kontakt.

Die Flucht des Beschwerdeführers wurde durch den Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstückes in Syrien finanziert.

Seit seiner Antragstellung ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Ort XXXX , im Osten des Gouvernements Aleppo, steht unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte („SDF“ - Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES).Der Ort römisch 40 , im Osten des Gouvernements Aleppo, steht unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte („SDF“ - Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES).

Der 27-jährige Beschwerdeführer hat bis dato noch keinen Wehrdienst in Syrien absolviert.

Er ist in seinem Herkunftsort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden. Es drohen ihm auch keine staatlichen Repressalien bei einer Weigerung dem Militär zu dienen. Das syrische Regime hat keinen Zugriff auf den von der kurdischen SDF kontrollierten Herkunftsort des Beschwerdeführers.

Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer möglich, durch die Bezahlung einer Gebühr, sich vom Wehrdienst freizukaufen.

Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die Kurden den Beschwerdeführer mehrfach zu Hause aufgesucht haben, um ihn zu rekrutieren. Weiters war auch nicht glaubhaft, dass dem Vater des Beschwerdeführers im Jänner 2024 ein Einberufungsbefehl der Kurden zugestellt wurde.

Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ist es unwahrscheinlich, dass er zum Wehrdienst der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien bei den kurdisch geführten SDF einberufen wird, da er sich mit 27 Jahren (geboren im Jahr 1997) nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befindet. Außerdem droht ihm selbst im Falle einer Einziehung durch die kurdischen Streitkräfte keine unverhältnismäßige Strafe und es wird ihm keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr auch keine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich.

Dem Beschwerdeführer droht auch keine Reflexverfolgung.

Die Heimatregion des Beschwerdeführers im Gouvernement Aleppo ist ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar.

1.3. Zu den Länderfeststellungen:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben und bezieht sich das erkennende Gericht auf diese:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

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Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 11:12

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).

Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).

Anmerkung: s. die entsprechenden Unterkapitel des Kapitels Sicherheitslage zum Frontverlauf in Nordsyrien sowie zur Vorgehensweise der Türkei.

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

?        AAA - Asharq Al-Awsat (24.6.2023): Syria: AANES Issues Warning Regarding Outcomes of ‘Astana Meetings’, https://english.aawsat.com/arab-world/4399071-syria-aanes-issues-warning-regarding-outcomes-%E2%80%98astana-meetings%E2%80%99, Zugriff 28.6.2023

?        Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023

?        Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023

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?        ICG - International Crisis Group (18.11.2021): Syria: Shoring Up Raqqa’s Shaky Recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064234/229-raqqas-shaky-recovery.pdf, Zugriff 29.6.2023

?        K24 - Kurdistan 24 (22.1.2023): Syrian Kurds deny stealing oil and wheat, https://www.kurdistan24.net/en/story/30513-Syrian-Kurds-deny-stealing-oil-and-wheat, Zugriff 28.6.2023

?        K24 - Kurdistan 24 (6.9.2018): New administration formed for northeastern Syria, https://www.kurdistan24.net/en/news/c9e03dab-6265-4a9a-91ee-ea8d2a93c657, Zugriff 28.6.2023

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?        ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 28.6.2023

?        Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 28.6.2023

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?        SO - Syrian Observer, the (27.6.2022): Belgium Seeks Recognition of AANES – Belgian Envoy to Syria, https://syrianobserver.com/news/76218/belgium-seeks-recognition-of-aanes-belgian-envoy-to-syria.html, Zugriff 28.6.2023

?        SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des 'Islamischen Staates', https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 28.6.2023

?        taz - Tageszeitung, die (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 28.6.2023

?        TWI - Washington Institute for Near East Policy, the (18.7.2022): How the Autonomous Administration Leadership and Civilians Will View a Turkish Incursion into Northeast Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-autonomous-administration-lea

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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