Entscheidungsdatum
20.08.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W101 2249216-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2021, Zl. 1285940908-211433266, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2021, Zl. 1285940908-211433266, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.09.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 09.11.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 10.11.2021, Zl. 1285940908-211433266, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 01.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.09.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 09.11.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 10.11.2021, Zl. 1285940908-211433266, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch III.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 01.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch II. und römisch III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.09.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Juli des Jahres 2021 sei er über die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Es gebe dort keine Sicherheit mehr, alles sei zerstört worden. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte er, im Krieg ums Leben zu kommen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.11.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und habe 12 Jahre die Schule besucht. Anschließend habe er als Gemüseverkäufer gearbeitet, bis er 1993 nach Kuwait gezogen sei. Dort habe er bis 2006 gelebt, wobei er in einem Supermarkt als Verkäufer gearbeitet habe. In weiterer Folge sei er in sein Herkunftsort zurückgekehrt, wo er zwei Jahre, bis etwa 2011, verbracht habe, bis die syrische Armee dort einmarschiert sei. Danach sei er in das Dorf XXXX im Süden seiner Herkunftsprovinz geflohen. Da sich die Regimetruppen 2015 aus XXXX zurückgezogen hätten, sei er dann nach XXXX gezogen, wo er bis 2018 geblieben sei. Im Juli 2018 habe die syrische Armee erneut XXXX unter ihre Kontrolle gebracht, woraufhin er nach XXXX geflüchtet sei. Nach etwa ein bis zwei Monaten seien russische Truppen gekommen und es sei ein Waffenstillstand vereinbart worden. So habe er sich wieder nach XXXX begeben können, wo er bis 2021 ein kleines Bekleidungsgeschäft betrieben habe. Schließlich sei der Beschwerdeführer im August 2021 illegal in die Türkei gereist, weil das syrische Regime XXXX wieder eingeschlossen habe. In seinem Herkunftsort seien nach wie vor seine Ehefrau, seine drei Töchter sowie seine zwei Söhne aufhältig. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 geboren und habe 12 Jahre die Schule besucht. Anschließend habe er als Gemüseverkäufer gearbeitet, bis er 1993 nach Kuwait gezogen sei. Dort habe er bis 2006 gelebt, wobei er in einem Supermarkt als Verkäufer gearbeitet habe. In weiterer Folge sei er in sein Herkunftsort zurückgekehrt, wo er zwei Jahre, bis etwa 2011, verbracht habe, bis die syrische Armee dort einmarschiert sei. Danach sei er in das Dorf römisch 40 im Süden seiner Herkunftsprovinz geflohen. Da sich die Regimetruppen 2015 aus römisch 40 zurückgezogen hätten, sei er dann nach römisch 40 gezogen, wo er bis 2018 geblieben sei. Im Juli 2018 habe die syrische Armee erneut römisch 40 unter ihre Kontrolle gebracht, woraufhin er nach römisch 40 geflüchtet sei. Nach etwa ein bis zwei Monaten seien russische Truppen gekommen und es sei ein Waffenstillstand vereinbart worden. So habe er sich wieder nach römisch 40 begeben können, wo er bis 2021 ein kleines Bekleidungsgeschäft betrieben habe. Schließlich sei der Beschwerdeführer im August 2021 illegal in die Türkei gereist, weil das syrische Regime römisch 40 wieder eingeschlossen habe. In seinem Herkunftsort seien nach wie vor seine Ehefrau, seine drei Töchter sowie seine zwei Söhne aufhältig.
Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei, dass er aufgrund der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen im Jahre 2011 vom syrischen Regime gesucht werde. 2017 sei einer seiner Brüder bei einem Checkpoint angehalten und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. In der Folge sei sein Bruder 20 Tage eingesperrt und gefoltert worden. Die syrischen Behörden würden dem Beschwerdeführer unterstellen, sogar Demonstrationen organisiert zu haben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, vom Regime verhaftet und getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens u.a. einen syrischen Personalausweis im Original, einen syrischen Reisepass in Kopie und Auszüge aus dem Familienbuch in Kopie vor.
Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 10.11.2021 im Wesentlichen fest:
Der Beschwerdeführer führe als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Er sei strafrechtlich unbescholten und gesund. Der Beschwerdeführer führe als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Er sei strafrechtlich unbescholten und gesund.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er Syrien aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen habe. Seine Ausführungen in Bezug auf eine Gefährdung durch das Regime habe er nicht glaubhaft machen können. Er habe den Wehrdienst nicht abgeleistet. Er habe sich vom Wehrdienst freigekauft. Eine Verfolgung wegen Demonstrationsteilnahme sei nicht glaubhaft vorgebracht worden.
Allerdings sei eine Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Syrien aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation, der daraus resultierenden willkürlichen Gewalt und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzunehmen. Ihm sei eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar.
Das BFA traf auf den Seiten 10 bis 105 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Soweit der Beschwerdeführer namentlich genannt werde, könne hieraus keine Identitätsfeststellung abgeleitet werden, sondern handle es sich lediglich um eine Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seinem Gesundheitszustand ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Sein Familienstand habe aufgrund der polizeilichen Erstbefragung und der Einvernahme vom 09.11.2021 festgestellt werden können.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats führte das BFA aus: Eine eigene politische Meinung, die über eine allgemeine Ablehnung und Unzufriedenheit mit dem Regime hinausgehe, sei in der Einvernahme nicht zu erkennen gewesen. Eine tatsächliche oppositionelle Gesinnung könne daher nicht angenommen werden und werde eine solche vom syrischen Regime auch nicht unterstellt, zumal der Beschwerdeführer am Regime in Syrien auch keine öffentliche Kritik übe. Aufgrund seines Alters von 50 Jahren sei nach den Länderfeststellungen eine Einziehung zum Reservedienst nicht wahrscheinlich. Die vorgebrachte Teilnahme an friedlichen Demonstrationen liege zehn Jahre zurück und der Beschwerdeführer habe sie erst auf behördliche Nachfrage überhaupt erstmals angegeben, woher er von einer Verfolgung wissen würde. Dies sei für die Behörde ein Indiz für ein gesteigertes Fluchtvorbringen, da keine verfolgte Person eine Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen würde, eine Verfolgung von sich aus vorzubringen. Überdies sei die zeitliche Komponente nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe behauptet, im Jahr 2011 etwa vier bis fünf Male an friedlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben und sechs Jahre später werde sein Bruder auf einmal angehalten und informiert, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Dies habe der Beschwerdeführer im Verlauf der Einvernahme nochmals gesteigert, dass sein Bruder auch 20 Tage inhaftiert gewesen sein solle. Es sei auch mehr als fraglich, wie das Regime überhaupt Kenntnis seiner Demonstrationsteilnahme erhalten haben solle, zumal zumindest 2.000 Personen an diesen teilgenommen hätten. Sein Vorbringen sei gesteigert, nicht plausibel und nicht glaubhaft.
Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr führte das BFA aus: Aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation, der daraus resultierenden willkürlichen Gewalt und dem Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:
Die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Falle des Beschwerdeführers könne es mangels Vorliegens einer Verfolgung im Sinne der GFK nicht zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005
(= Spruchteil römisch II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Im Fall des Beschwerdeführers gehe das BFA von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG aus. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm ein ernsthafter Schaden iSd Art. 15 lit. c der StatusRL drohe, beispielsweise eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Im Fall des Beschwerdeführers gehe das BFA von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm ein ernsthafter Schaden iSd Artikel 15, Litera c, der StatusRL drohe, beispielsweise eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 01.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 01.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Personen wie der Beschwerdeführer, die aus zurückeroberten Gebieten stammen würden, würden vom syrischen Regime einer oppositionellen Einstellung verdächtigt werden, was aus den Richtlinien des UNHCR hervorgehe. Zudem gehe aus den Erwägungen des UNHCR hervor, dass ein Aufenthalt im Ausland per se als oppositioneller Akt eingestuft werde. Das BFA habe außerdem den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu den Verdächtigungen wegen der Teilnahme an Demonstrationen befragt und daher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Auch sei die Beweiswürdigung unschlüssig und mangelhaft gewesen, weil die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer in Syrien keine Gefahr bestehe, objektiv nicht nachvollziehbar sei. Das BFA stütze sich fast ausschließlich auf den Umstand, dass die Teilnahmen an Demonstrationen lange zurückliegen würden und im Übrigen es sich um Großdemonstrationen gehandelt habe. Es werde jedoch völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer aus einem zurückeroberten Gebiet stamme und es dort nach den Länderberichten zu genauesten Überprüfungen komme. Dass dabei auch Spitzel zum Einsatz kommen würden, gehe ebenfalls aus den Länderberichten hervor und bestätige das Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass er erst 2017 durch seinen Bruder von der Gefahr einer Verhaftung erfahren habe, sei ebenfalls nachvollziehbar, da seine Heimatregion nicht unter dem Einfluss der Regierung gestanden habe und der Beschwerdeführer auch nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit an oppositionellen Demonstrationen teilgenommen. Da er aus einem erst kürzlich von der Regierung eingenommenen Gebiet stamme, werde er bei einer Rückkehr entsprechend verdächtigt werden. Er werde daher aus politischen Gründen verfolgt. Somit wäre ihm internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Personen wie der Beschwerdeführer, die aus zurückeroberten Gebieten stammen würden, würden vom syrischen Regime einer oppositionellen Einstellung verdächtigt werden, was aus den Richtlinien des UNHCR hervorgehe. Zudem gehe aus den Erwägungen des UNHCR hervor, dass ein Aufenthalt im Ausland per se als oppositioneller Akt eingestuft werde. Das BFA habe außerdem den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu den Verdächtigungen wegen der Teilnahme an Demonstrationen befragt und daher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Auch sei die Beweiswürdigung unschlüssig und mangelhaft gewesen, weil die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer in Syrien keine Gefahr bestehe, objektiv nicht nachvollziehbar sei. Das BFA stütze sich fast ausschließlich auf den Umstand, dass die Teilnahmen an Demonstrationen lange zurückliegen würden und im Übrigen es sich um Großdemonstrationen gehandelt habe. Es werde jedoch völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer aus einem zurückeroberten Gebiet stamme und es dort nach den Länderberichten zu genauesten Überprüfungen komme. Dass dabei auch Spitzel zum Einsatz kommen würden, gehe ebenfalls aus den Länderberichten hervor und bestätige das Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass er erst 2017 durch seinen Bruder von der Gefahr einer Verhaftung erfahren habe, sei ebenfalls nachvollziehbar, da seine Heimatregion nicht unter dem Einfluss der Regierung gestanden habe und der Beschwerdeführer auch nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit an oppositionellen Demonstrationen teilgenommen. Da er aus einem erst kürzlich von der Regierung eingenommenen Gebiet stamme, werde er bei einer Rückkehr entsprechend verdächtigt werden. Er werde daher aus politischen Gründen verfolgt. Somit wäre ihm internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
Mit Schreiben vom 13.12.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.
Mit Stellungnahme vom 09.03.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Seine beiden Söhne seien „im Fokus des Rekrutierungsprozesses“ in Syrien. Da der Beschwerdeführer ihnen allerdings mitgeteilt habe, sich nicht rekrutieren zu lassen, werde er in diesem Zusammenhang vom Geheimdienst als Straftäter betrachtet.
Zudem habe er bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, ausführlich über die Demonstrationen zu berichten, an denen er zuvor teilgenommen habe. Hierzu wolle er außerdem bekannt geben, dass die Protokollierung auf Seite 4 der Niederschrift seiner Einvernahme vom 09.11.2021 nicht korrekt sei. Zur Frage: „Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig?“ solle er „Nein. Nur an friedlichen Demonstrationen habe ich teilgenommen.“ geantwortet haben, was nicht stimme. Diese Aussage habe er nicht getätigt und sei ihm auch bei der Rückübersetzung der Niederschrift nicht aufgefallen, weil der Dolmetscher dies nicht so übersetzt habe. Er habe damals an Demonstrationen teilgenommen, weil er politisch interessiert sei. Er sei exilpolitisch tätig und stelle seine politischen Meinungen auf Facebook, was asylrelevant sei.
Weiters habe es nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2018 im Rahmen der Abwicklung der Erbschaftsangelegenheiten Schwierigkeiten bei Gericht gegeben, weil die Richter offensichtlich vom syrischen Geheimdienst von seiner politischen Gesinnung Kenntnis erlangt hätten.
Schließlich werde der Beschwerdeführer immer noch vom Geheimdienst gesucht und dieser habe dem Bürgermeister seines Heimatdorfes ein Dokument (Strafregisterauszug) überreicht, das er nun dem Bundesverwaltungsgericht vorlege (in Kopie in Arabisch und in beglaubigter Übersetzung in das Deutsche).
Mit Schreiben vom 26.07.2023 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Er habe in Österreich bereits zwei Mal, nämlich im März 2022 und im März 2023, an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er habe sich dadurch öffentlich ersichtlich exilpolitisch betätigt und seine oppositionelle Gesinnung erneut objektiviert. Zum diesbezüglichen Beweis würden anbei Fotos des Beschwerdeführers bei der Demonstration sowie ein Link eines tiktok Videos vorgelegt werden. Auf den Fotos sei vor allem erkennbar, dass er eine Flagge der Opposition in der Hand halte.
Am 04.08.2023 führte die Richterin eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf XXXX (Provinz XXXX ). Er habe seinen Wehrdienst nicht abgeleistet. Nach dem Erreichen des wehrpflichtigen Alters sei ihm der Wehrdienst zunächst zwei Mal für jeweils ein Jahr aufgeschoben worden und in dieser Zeit sei er 1993 aufgrund seiner Arbeit legal nach Kuwait ausgereist, wo er sich in der Folge bis 2006 aufgehalten habe. Da er im Ausland wohnhaft gewesen sei, habe er eine Ersatzgeldleistung in der Höhe von 5.000 USD für seinen Wehrdienst erbringen können und der „Freikauf“ sei auch in seinem Wehrdienstbuch eingetragen worden. Während seines Auslandsaufenthaltes habe er Syrien regelmäßig besucht, wobei er öfters mehrere Monate dort verbracht habe. In weiterer Folge sei er 2006 wieder in sein Heimatdorf in Syrien übersiedelt, weil er bei seiner Familie bleiben habe wollen. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 durchgehend in Syrien aufgehalten. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf römisch 40 (Provinz römisch 40 ). Er habe seinen Wehrdienst nicht abgeleistet. Nach dem Erreichen des wehrpflichtigen Alters sei ihm der Wehrdienst zunächst zwei Mal für jeweils ein Jahr aufgeschoben worden und in dieser Zeit sei er 1993 aufgrund seiner Arbeit legal nach Kuwait ausgereist, wo er sich in der Folge bis 2006 aufgehalten habe. Da er im Ausland wohnhaft gewesen sei, habe er eine Ersatzgeldleistung in der Höhe von 5.000 USD für seinen Wehrdienst erbringen können und der „Freikauf“ sei auch in seinem Wehrdienstbuch eingetragen worden. Während seines Auslandsaufenthaltes habe er Syrien regelmäßig besucht, wobei er öfters mehrere Monate dort verbracht habe. In weiterer Folge sei er 2006 wieder in sein Heimatdorf in Syrien übersiedelt, weil er bei seiner Familie bleiben habe wollen. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 durchgehend in Syrien aufgehalten.
Als im Jahr 2011 zu Beginn des Bürgerkrieges die Demonstrationen gegen das syrische Regime begonnen hätten, habe der Beschwerdeführer auch daran teilgenommen. Als das syrische Regime 2013 XXXX unter seiner Kontrolle gebracht habe, sei er nach XXXX geflohen, wo er bis 2015 geblieben sei. Zu dieser Zeit sei es der FSA gelungen, XXXX vom syrischen Regime zu befreien, jedoch habe die FSA diese Region im Jahr 2018 wieder an die syrische Armee verloren, weswegen der Beschwerdeführer von seinem Heimatort nach XXXX geflüchtet sei. Als im Juli 2021 die Sicherheitskräfte begonnen hätten, namentlich nach dem Beschwerdeführer zu suchen, habe er schließlich Syrien verlassen. Als im Jahr 2011 zu Beginn des Bürgerkrieges die Demonstrationen gegen das syrische Regime begonnen hätten, habe der Beschwerdeführer auch daran teilgenommen. Als das syrische Regime 2013 römisch 40 unter seiner Kontrolle gebracht habe, sei er nach römisch 40 geflohen, wo er bis 2015 geblieben sei. Zu dieser Zeit sei es der FSA gelungen, römisch 40 vom syrischen Regime zu befreien, jedoch habe die FSA diese Region im Jahr 2018 wieder an die syrische Armee verloren, weswegen der Beschwerdeführer von seinem Heimatort nach römisch 40 geflüchtet sei. Als im Juli 2021 die Sicherheitskräfte begonnen hätten, namentlich nach dem Beschwerdeführer zu suchen, habe er schließlich Syrien verlassen.
Außerdem sei sein Bruder im Jahr 2017 in Damaskus verhaftet worden, der vom syrischen Regime nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei. Die syrischen Sicherheitsbehörden hätten die Namen von Demonstrationsteilnehmer und würde diese gezielt suchen, um sie zu bestrafen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Richterin das Original des syrischen Strafregisterauszugs vor, welchen er bereits am 09.03.2023 in Kopie in Vorlage brachte.
Das vorgelegte Original in Arabisch war sodann auf Anordnung der Richterin von der gerichtlich beeideten Dolmetscherin mit der bereits vorgelegten beglaubigten Übersetzung in das Deutsche (OZ 1/9) überprüft worden. Die Überprüfung ergab, dass der inhaltliche Text der Übersetzung korrekt wiedergegeben war, dass aber die Übersetzung des am linken Rand befindlichen Beglaubigungsstempel oberflächlich bzw. ungenau war (siehe S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Der Grund für die Ausstellung des Strafregisterauszugs am 28.08.2022 lautete wörtlich: „Anmerkung: Wird vom Zweig des Geheimdienstes der Luftwaffe mit Telegramm Nr. 622 vom 20.08.2022 gesucht.“ Das vorgelegte Original in Arabisch war sodann auf Anordnung der Richterin von der gerichtlich beeideten Dolmetscherin mit der bereits vorgelegten beglaubigten Übersetzung in das Deutsche (OZ 1/9) überprüft worden. Die Überprüfung ergab, dass der inhaltliche Text der Übersetzung korrekt wiedergegeben war, dass aber die Übersetzung des am linken Rand befindlichen Beglaubigungsstempel oberflächlich bzw. ungenau war (siehe Sitzung 10 des Verhandlungsprotokolls). Der Grund für die Ausstellung des Strafregisterauszugs am 28.08.2022 lautete wörtlich: „Anmerkung: Wird vom Zweig des Geheimdienstes der Luftwaffe mit Telegramm Nr. 622 vom 20.08.2022 gesucht.“
Von der Richterin gefragt, wie er konkret in den Besitz des vorgelegten syrischen Strafregisterauszugs gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an: Der Strafregisterauszug sei von den syrischen Sicherheitsbehörden ausgestellt und an den Bürgermeister seines Heimatortes weitergeleitet worden. Der Bürgermeister habe diesen dann an seinen Vater übergeben. Aus dem Strafregisterauszug sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Syrien verurteilt worden sei und gesucht werde.
Danach gab der Beschwerdeführer auf ausdrückliches Befragen durch die Richterin zu seinem Vorbringen noch weiters an:
Seine Mutter sei im Jahr 2018 verstorben und sie habe ihren Kindern ein kleines Stück Land vererbt. Die erbberechtigten Kinder hätten bei Gericht die Verlassenschaft klären lassen wollen. Das Gericht habe es aber in seinem Fall abgelehnt, seinen Namen in der „Erbverfügung“ anzuführen. Dieses Problem sei bis heute nicht gelöst.
Schließlich drohe dem Beschwerdeführer aufgrund von zwei Demonstrationsteilnahmen in Österreich im März 2022 sowie im März 2023 eine Verfolgung durch das syrische Regime. Von diesen Demonstrationen seien Videoaufzeichnungen in die sozialen Medien gepostet worden, die auch öffentlich zugänglich seien. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich.
Von Amts wegen war als Beweismittel das LIB der Staatendokumentation zu Syrien in seiner Version 9 vom 17.07.2023 herangezogen worden.
Die Richterin veranlasste in weiterer Folge eine Untersuchung des vorgelegten Originals des syrischen Strafregisterauszugs, der sich laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 13.09.2023 als eine Totalfälschung herausstellte. Dem Beschwerdeführer war der Untersuchungsbericht zur Kenntnisnahme übermittelt worden (OZ 1/16Z).
Mit Stellungnahme vom 07.12.2023 gab der Beschwerdeführer hierzu an: Er habe den syrischen Strafregisterauszug von seinem Vater erhalten. Er habe nicht geahnt, dass es sich dabei um eine Fälschung handeln könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX (Provinz XXXX ), wo das syrische Regime die Kontrolle hat.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 (Provinz römisch 40 ), wo das syrische Regime die Kontrolle hat.
Er ist verheiratet und hat fünf Kinder, die sich nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers befinden.
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 12 Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Gemüseverkäufer. 1993 zog er nach Kuwait, wo er sich bis 2006 aufgehalten hat. In weiterer Folge übersiedelte er wieder in sein syrisches Heimatdorf und hielt sich anschließend bis zu seiner Ausreise im August 2021 an mehreren Ortschaften in seiner Herkunftsprovinz auf.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 53 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er nicht abgeleistet. Er hat sich von diesem während seines Aufenthalts in Kuwait durch die Zahlung von 5.000 USD freigekauft. Der „Freikauf“ des Militärdienstes wurde im Militärdienstbuch des Beschwerdeführers eingetragen.
Es mag sein, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Bürgerkrieges – wie viele andere Syrer – an Demonstrationen in seiner Heimatregion teilgenommen hat. Die Teilnahmen an den Demonstrationen, die rund 10 Jahre vor der Ausreise aus Syrien stattgefunden haben mögen, können allerdings aufgrund des dazwischenliegenden derart langen Zeitrahmens bis zur Ausreise im Juli 2021 nicht fluchtkausal gewesen sein.
Der Beschwerdeführer hat sein weiteres Vorbringen im Asylverfahren – beginnend beim BFA – permanent gesteigert. Während des Beschwerdeverfahrens hat er sein Vorbringen z.B. dahingehend gesteigert, er werde vom Geheimdienst als Straftäter bezeichnet, weil er seinen beiden Söhnen im Zuge des Rekrutierungsprozesses mitgeteilt habe, sich nicht rekrutieren zu lassen. Die Steigerung des Vorbringens gipfelte beim Bundesverwaltungsgericht in der Vorlage des Strafregisterauszugs vom 28.08.2022, welcher laut Beschwerdeführer belege, dass er in Syrien verurteilt worden sei und gesucht werde.
Letztlich ist die zweimalige Teilnahme an Demonstrationen in Österreich, nämlich im März 2022 und im März 2023, nur als weitere Steigerung des Vorbringens zu werten.
Mit der permanenten Steigerung seines Vorbringens im Zuge seines Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer versucht, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die nicht der Wahrheit entspricht. Daher erweist sich sein Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Strafregisterauszug vom 28.08.2022 ist laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 13.09.2023 eine Totalfälschung.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien wurde somit bereits vom BFA durch die Gewährung des subsidiären Schutzes berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage diverser Dokumente (insb. syrischer Personalausweis im Original, Reisepass in Kopie und Auszug aus dem Familienregister in Kopie) glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Personalausweis sowie dem Reisepass belegt (vgl. AS 97, 73ff). Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Personalausweis sowie dem Reisepass belegt vergleiche AS 97, 73ff). Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort, zu seiner familiären Situation sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel.
Dass das Dorf XXXX (Provinz XXXX ), aus dem der Beschwerdeführer stammt, in dem Gebiet liegt, in dem derzeit das syrische Regime herrscht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/. Dass das Dorf römisch 40 (Provinz römisch 40 ), aus dem der Beschwerdeführer stammt, in dem Gebiet liegt, in dem derzeit das syrische Regime herrscht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.
Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens.
Das BFA hat im Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm individuelle Verfolgung weder in Zusammenhang mit dem Militärdienst noch mit den Demonstrationsteilnahmen drohe. Das BFA hat in seiner Beweiswürdigung klargestellt, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte persönliche Bedrohung seiner Person vorgebracht habe. Das BFA bezog sich dabei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien im Jahr 2011 sowie mit dem Wehrdienst. Der damals 50-jährige Beschwerdeführer habe sich vom Wehrdienst freigekauft, weswegen es unwahrscheinlich sei, dass die Gefahr bestehe, vom syrischen Regime einberufen zu werden. Zudem könne beim Beschwerdeführer eine tatsächlich oppositionelle Gesinnung nicht angenommen werden, weil er eine eigene politische Meinung, die über eine allgemeine Ablehnung und Unzufriedenheit mit dem Regime hinausgehe, nicht zu erkennen sei. Überdies sei die zeitliche Komponente nicht glaubhaft, da er im Jahr 2011 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe, er nach seinen eigenen Angaben erst sechs Jahre später von seinem Bruder erfahren haben solle, dass er von syrischen Behörden gesucht werde. Das BFA hat im Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm individuelle Verfolgung weder in Zusammenhang mit dem Militärdienst noch mit den Demonstrationsteilnahmen drohe. Das BFA hat in seiner Beweiswürdigung klargestellt, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte persönliche Bedrohung seiner Person vorgebracht habe. Das BFA bezog sich dabei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien im Jahr 2011 sowie mit dem Wehrdienst. Der damals 50-jährige Beschwerdeführer habe sich vom Wehrdienst freigekauft, weswegen es unwahrscheinlich sei, dass die Gefahr bestehe, vom syrischen Regime einberufen zu werden. Zudem könne beim Beschwerdeführer eine tatsächlich oppositionelle Gesinnung nicht angenommen werden, weil er eine eigene politische Meinung, die über eine allgemeine Ablehnung und Unzufriedenheit mit dem Regime hinausgehe, nicht zu erkennen sei. Überdies sei die zeitliche Komponente nicht glaubhaft, da er im Jahr 2011 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe, er nach seinen eigenen Angaben erst sechs Jahre später von seinem Bruder erfahren haben solle, dass er von syrischen Behörden gesucht werde.
Die zuständige Richterin gelangt zu demselben Ergebnis wie das BFA und zwar aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den regulären Militärdienst nicht abgeleistet und sich von diesem freigekauft hat, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, die während des gesamten Asylverfahrens diesbezüglich gleichlautend waren (siehe zum Freikauf auch die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verhandlungsprotokoll, S. 5). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den regulären Militärdienst nicht abgeleistet und sich von diesem freigekauft hat, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, die während des gesamten Asylverfahrens diesbezüglich gleichlautend waren (siehe zum Freikauf auch die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verhandlungsprotokoll, Sitzung 5).
Der Beschwerdeführer hat zunächst vorgebracht, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen zu Beginn des Bürgerkrieges von den syrischen Behörden gesucht zu werden. In der Verhandlung hat er diesbezüglich konkretisiert, dass sein Heimatdorf nur ca. 5.000 bis 6.000 Einwohner umfasse und von diesen etwa 150 zusammengekommen seien, um sich in einem Nachbarort den großen Demonstrationen anzuschließen (siehe unten S. 9 des Verhandlungsprotokolls). An anderer Stelle hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, seine Heimatregion sei zum Zeitpunkt der Demonstrationen nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes gewesen, da dieses dort erst 2013 einmarschiert sei (siehe unten S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Das bedeutet, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen zu einer Zeit erfolgt ist, in der das syrische Regime über keine Kontrolle in seiner Heimatregion ausübte. Es ist dann aber für die zuständige Richterin nicht nachvollziehbar, auf welche Weise das syrische Regime erfahren haben soll, dass der Beschwerdeführer damals an Demonstrationen teilgenommen hatte, dies überhaupt wenn jedes Mal zumindest 2.000 Teilnehmer vor Ort gewesen sind. So ist die Suche nach ihm aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen zu Beginn des Bürgerkrieges auch aufgrund des derart langen Zeitrahmens bis zur Ausreise im Juli 2021 schon nicht glaubhaft, wie oben festgestellt. Der Beschwerdeführer hat zunächst vorgebracht, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen zu Beginn des Bürgerkrieges von den syrischen Behörden gesucht zu werden. In der Verhandlung hat er diesbezüglich konkretisiert, dass sein Heimatdorf nur ca. 5.000 bis 6.000 Einwohner umfasse und von diesen etwa 150 zusammengekommen seien, um sich in einem Nachbarort den großen Demonstrationen anzuschließen (siehe unten Sitzung 9 des Verhandlungsprotokolls). An anderer Stelle hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, seine Heimatregion sei zum Zeitpunkt der Demonstrationen nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes gewesen, da dieses dort erst 2013 einmarschiert sei (siehe unten Sitzung 8 des Verhandlungsprotokolls). Das bedeutet, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen zu einer Zeit erfolgt ist, in der das syrische Regime über keine Kontrolle in seiner Heimatregion ausübte. Es ist dann aber für die zuständige Richterin nicht nachvollziehbar, auf welche Weise das syrische Regime erfahren haben soll, dass der Beschwerdeführer damals an Demonstrationen teilgenommen hatte, dies überhaupt wenn jedes Mal zumindest 2.000 Teilnehmer vor Ort gewesen sind. So ist die Suche nach ihm aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen zu Beginn des Bürgerkrieges auch aufgrund des derart langen Zeitrahmens bis zur Ausreise im Juli 2021 schon nicht glaubhaft, wie oben festgestellt.
Auf das Vorbringen mit der Demonstrationsteilnahme aufbauend hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen permanent gesteigert: So führte er während der Einvernahme vor dem BFA bereits aus, 2017 sei einer seiner Brüder bei einem Checkpoint angehalten und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. In der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ergänzte er sein Vorbringen, indem er angab, er habe Syrien verlassen, weil die Sicherheitskräfte im Juli 2021 begonnen hätten, namentlich nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Die syrischen Sicherheitsbehörden hätten die Namen von Demonstrationsteilnehmer und würde diese gezielt suchen, um sie zu bestrafen (siehe S. 9 des Verhandlungsprotokolls).Auf das Vorbringen mit der Demonstrationsteilnahme aufbauend hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen permanent gesteigert: So führte er während der Einvernahme vor dem BFA bereits aus, 2017 sei einer seiner Brüder bei einem Checkpoint angehalten und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. In der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ergänzte er sein Vorbringen, indem er angab, er habe Syrien verlassen, weil die Sicherheitskräfte im Juli 2021 begonnen hätten, namentlich nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Die syrischen Sicherheitsbehörden hätten die Namen von Demonstrationsteilnehmer und würde diese gezielt suchen, um sie zu bestrafen (siehe Sitzung 9 des Verhandlungsprotokolls).
Im März 2023 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht in einer schriftlichen Stellungnahme sein Vorbringen einerseits dahingehend gesteigert, dass er nun vom Geheimdienst als Straftäter betrachtet werde, weil er seinen beiden Söhnen (geboren 2005 und 2006) mitgeteilt habe, sich nicht rekrutieren zu lassen.
Bezüglich dieser ersten Steigerung merkt die Richterin an, dass es gänzlich unglaubwürdig bzw. übertrieben erscheint, lediglich wegen des persönlichen telefonischen Rates (von Österreich aus) an die Söhne, sie sollten sich nicht rekrutieren lassen, „vom Geheimdienst als Straftäter“ betrachtet zu werden.
Andererseits steigerte er sein Vorbringen in dieser Stellungnahme durch die Vorlage eines Strafregisterauszuges vom 28.08.2022 (damals in Kopie in der Verhandlung dann im Original vorgelegt – siehe Verhandlungsprotokoll S. 10).Andererseits steigerte er sein Vorbringen in dieser Stellungnahme durch die Vorlage eines Strafregisterauszuges vom 28.08.2022 (damals in Kopie in der Verhandlung dann im Original vorgelegt – siehe Verhandlungsprotokoll Sitzung 10).
Der vorgelegte Strafregisterauszug steht bereits inhaltlich im völligen Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, als oppositioneller Demonstrationsteilnehmer gesucht zu werden bzw. 2017 und 2021 namentlich gesucht worden zu sein. So wird als Grund für die Ausstellung des Strafregisterauszugs darin genannt: „Anmerkung: Wird vom Zweig des Geheimdienstes der Luftwaffe mit Telegramm Nr. 622 vom 20.08.2022 gesucht.“
Aufgrund der inhaltlichen Diskrepanz zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Text des Strafregisterauszugs verwundert es die zuständige Richterin nicht, dass sich der vorgelegte syrische Strafregisterauszug nach dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 13.09.2023 als eine Totalfälschung herausgestellt hat. Die Totalfälschung wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal bestritten, aber in der Stellungnahme vom 07.12.2023 behauptete er, nicht geahnt zu haben, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handeln könnte, weil er es von seinem in Syrien aufhältigen Vater erhalten habe. Diese Schutzbehauptung des Beschwerdeführers vermag die Richterin nicht zu überzeugen.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer letztendlich vor, er habe in Österreich an zwei Demonstrationen im März 2022 sowie im März 2023 teilgenommen. Dabei seien Fotos gemacht und in die sozialen Medien gestellt worden. Auf die Nachfrage der Richterin, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer an den Demonstrationen teilgenommen habe, führte er aus, diese Demonstrationen hätten in Gedenken an den Ausbruch der syrischen Revolution im März 2011 stattgefunden. Er sei gegen das Regime, weil es gegen unschuldige Menschen vorgehe, diese verhafte, foltere und töte. Das syrische Regime sei eine Bande von Verbrechern und dem Volk werde keine Freiheit gewährt.
Nach Meinung der Richterin ist die zweimalige Teilnahme an Demonstrationen als weitere Steigerung des Vorbringens zu werten, weil das syrische Regime mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinerlei Interesse am Beschwerdeführer hat. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich ein regimekritischer und politisch aktiver Oppositioneller gewesen, hätte er sich nach Meinung der Richterin nicht nur auf plakative Phrasen beschränkt und lediglich zwei Mal an Demonstrationen aus opportunistischen Gründen teilgenommen. Für die Richterin stellt die Vorlage des totalgefälschten Strafregisterauszugs den letzten Beweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer eine unglaubwürdige Verfolgungsgeschichte konstruiert hat und zwar nur zum Zweck der Asylerlangung.
Wahrscheinlich hat der Beschwerdeführer Syrien im Sommer 2021 lediglich aus dem Grund verlassen, weil er vor Gericht mit seinen Geschwistern um seinen Anteil des Erbes der 2018 verstorbenen Mutter streiten hat müssen und dieses „Problem“ nicht zu seinen Gunsten lösen hat können.
Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mang